Zitat:
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Du musst bei jedem Auto das Xenon hat eine Scheinwerferreinigungsanlage haben.
<Sonst macht der Tüv blöd...
Soweit ich das weiß.
(Zitat von: Riberty)
Xenon nur in Verbindung mit Scheinwerferreinigungsanlage und Höhenstandssensor, da sonst bei dreckiger Streuscheibe du voll der Blender bist. wenn das Xenon also nachgerüstet wurde, wurde es nur halb gemacht und du erhälst bei nächster Tüvvorstellung keine Plakette, fakt!
Da kannste noch einiges wenn nicht vorhanden, nachrüsten(Sensoren, anderen Wasserbehälter mit zweiter Pumpe,Leisten unter den Scheinis,Schlauch mit Spritzdüsen zb.).
Wenn der Verkäufer seriös ist, dann lass dir die Ausstattungsliste ab Werk per Kopie zumailen, sportlich aufbereitet ist schön, aber halt alles legal, den Stress hast du dann unter Umständen.
(Zitat von: logopower)
Vorschriften für den nachträglichen Einbau in Kraftfahrzeuge
Eine Scheinwerferwaschanlage
Die Gasentladungslampe muss der ECE-Regelung 99 entsprechen.
Der Scheinwerfer muss der ECE-Regelung 98 entsprechen.
Der Anbau des Scheinwerfers am Kraftfahrzeug muss der ECE-Regelung 48 entsprechen. Dabei werden eine automatische Leuchtweitenregulierung und eine Scheinwerferwaschanlage gefordert.
Die Scheinwerferwaschanlage muss der ECE-Regelung 45 entsprechen.
Siehe Vorschriften für Fern- und Abblendlicht gem. § 50 Abs. 10 StVZO: Lichtvorschriften-StVZO
Hinweise zur Nachrüstung
Für alle lichttechnischen Einrichtungen an Kraftfahrzeugen gilt: Die Art der Lichtquelle (z. B. Glühlampe, Halogenlampe, Xenonlampe, LEDs) ist immer Bestandteil der Zulassung. Daraus folgt:
Die Gasentladungslampen dürfen nur in dafür zugelassenen Scheinwerfern eingesetzt werden.
Das Bestücken eines Halogen-Scheinwerfers mit Gasentladungslampen (z. B. D2S, D2R) ist unzulässig und führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.[7]
Aus den oben genannten Gründen ist nur die Nachrüstung von bauartgenehmigten Scheinwerfern zulässig, die nach ECE-Regelung 98 genehmigt wurden. Zusätzlich sind die oben aufgeführten „Vorschriften für den Einbau in Kraftfahrzeugen“ zu beachten. Die StVZO spielt bei Fahrzeugen, die nach EG zugelassen sind, nicht die entscheidende Rolle, die im Anhang zur StVZO genannten Richtlinien sind maßgeblich.