Zitat:
Es heisst doch immernoch, im Zweifel für den Angeklagten. :)
(Zitat von: Nicore)
Ja... im Strafverfahren. Nicht im Zivilverfahren.
Resultiert, wie ich hier schon x mal geschrieben hab, aus der Parteiherrschaft des Verfahrens. Und die kommt vor allem daher, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Parteien im Zivilverfahren auf einer Stufe stehen - während im öffentlichen Recht und im Strafrecht ein Über-Unterordnungsverhältnis herrscht.
Zitat:
so schauts aus...der was klagen tut kann ja auch nicht beweisen das er die gewährleistung ausgeschlossen hat...muss man das als privatmann überhaupt?
@mb100
du würdest in ein strafgericht ohne anwalt gehen aber in ein zivilprozess mit anwalt?
(Zitat von: Tunc)
Müssen musst Du als Privatmann gar nix. Weder musst Du ne Gewährleistung ausschließen noch musst Du eine geben. Aber wenn Du sie als Verkäufer ausschließt, musst Du es beweisen.
Und ja, würde ich. Gerade durch die Parteiherrschaft gibts im Zivilverfahren viel mehr zu beachten. Vor allem eben gewisse Regeln zur Beweislast - die Ihr hier ja so schön in den Wind pfeift. Im Strafverfahren gilt nicht nur der von Nicore vorgetragene Grundsatz (der wie gesagt im Zivilverfahren nicht gilt), sondern auch der Amtsermittlungsgrundsatz (= die Staatsanwaltschaft muss sowohl belastendes als auch entlastendes Material zusammentragen).
Ins Strafverfahren kannst Du Dich im Prinzip ins Verfahren reinhocken, die Arme verschränken und bis auf Name, Beruf, Alter usw. nix sagen. Wenn Dir die Straftat nicht hundertpro nachgewiesen wird, bist Du ein freier Mann. Wenn Du das gleiche im Zivilprozess abziehst, wirst Du das Verfahren mit ziemlicher Sicherheit verlieren.
Ich zitier mal kurz aus nem ZPO / StPO - Kurzlehrbuch, dem Alpmann-Schmidt-Memo-Check ZPO / StPO, 4. Auflage 01, S. 27 & 28:
Frage: Wer ist lt. ZPO wofür beweispflichtig?
Antwort: Jede Partei trägt die grundsätzliche Beweislast fr das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Norm, der Anspruchsseller also insbesondere für die streitigen anspruchsbegründenden Tatsachen, der Anspruchsgegner für die streitigen anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen. Durch Gesetz kann es aber zur Umkehr der Beweislast kommen
Bearbeitet von: mb100 am 09.01.2010 um 22:51:44