Ölablassschraube verloren nach Ölservice
Eventuell Fingerabrdücke von der Ölwanne, der Verkleidung oder sogar der Schraube nehmen lassen, vielleicht hatte der Mechaniker keine Handschuhe an.... dan weiß man zumindest wer zu letzt dran gewesen ist, im besten Fall XD
Ansonsten zitiere ich mal: "5 Liter-Benzinkanister her und über die Autos aufm Hof des Händlers, dann noch ein Streichholz...." Zitat ende.
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Hallo 5N1P3R,
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Gruß
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Und was sagt einem das alles mal wieder: Beim nächsten einfach die Ablassschraube wieder rein, bisschen Öl drauf und dem Händler als Garantiearbeit auf den Hof stellen.
Ich habe noch nie gehört oder erlebt, dass sich eine ordnungsgemäß angezogene Schraube einfach so löst! Schon gar keine, die gar nicht mechanisch belastet ist.
Und nicht mal bei AT? lösen sie zum Reifenwechseln die Ölablassschraube.
Hat der Gutachter ausprobiert ob die sich wieder in das Gewinde einschrauben ließ? Und auch mit dem vorgeschriebenen Drehmonment wieder anziehen ließ?
Hauptsache du hast das Ding, am besten mit der Ölwanne, safe. Falls da nochmal jemand drüber schauen muss.
Ruhrpottgrüße vom goer1848
Zitat:
Ich sehe das so, dass - im Gegenteil - das Autohaus mir (oder dem Reifenhändler) etwas anhängen will, um sich aus ihrer Verantwortung stehlen zu können.
Tatsache ist aber auch, das von 10 Bittsteller-Schafen die einem einen Sachverhalt schildern, 6 7schwarze dabei sind die einem irgendein Amenmärchen erzählen.
Ich meine dich nicht persönlich. Das ist ein Gesellschaftsproblem.
Und da muss man leider knallhart sein.
Es gibt kaum einen Tag wo ich nicht wieder eine abenteuerliche Story aus unserem Autohaus mitbekomme.
Ist denn das Gewinde der Aufnahme an der Ölwanne in Ordnung?
Nach fest kommt ab.
Das Hauptproblem bei dir sind einfach die 4 Wochen....
Ich glaube dir und drücke dir die Daumen.
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Danke fürs Daumendrücken. Gewinde sind laut Gutachter alle ok..
Ich drücke Dir (und all Deinen Kunden) auch die Daumen, dass Dir so ein "Lapsus" bei Deiner Arbeit im Autohaus nie passiert. Denn "knallhart" sein stelle ich mir auf Dauer auch anstrengend vor. ;-)
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4 Wochen? Biste denn da täglich viel gefahren oder stand der Wagen öfter?
So weit ich weiß haben solche Schrauben ja schon einige Gewindegänge, kann also durchaus dauern bis die mal ganz rausfällt.
Ist aber für beide doof, denn eigentlich muss der Händler schon davon ausgehen, dass seine Monteure da keinen Fehler machen. Und der Händler darf auch vermuten, dass da nachträglich manipuliert wurde.
Ich denke das da nen Gutachter ran muss, der dann seine Vermutungen kund tut und nen Richter dann entscheidet was Sache ist. Das ist die gerechteste Lösung.
12 000 Euro wäre mir zu viel das so klaglos hinzunehmen.
Ruhrpottgrüße vom goer1848
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Man muss sich das mal so vorstellen:
nach 150 KM Autobahnfahrt bleibt Dein BMW mit totalem Ölverlust nach einem Ölservice mit Motorschaden während der Garantie liegen. Was machst Du? Du rufst den BMW Mobilen Service (die Nummer klebt in Deinem Türholm). Das Fahrzeug wird dann vom BMW Mobilen Service zum nächsten BMW Händler geschleppt. Der sagt Dir dann spontan: “da hat der BMW Händler in Düsseldorf Mist gebaut, keine Sorge - wir regeln das für sie“.
Dieser Düsseldorfer BMW Händler spricht dann mit seinem 150KM entfernten BMW Händlerkollegen und es wird dann von BMW ein unabhängiger Gutachter geschickt. Der stellt dann nur noch das offensichtliche fest und zwar das Öl bei hoher Geschwindigkeit ausgelaufen ist, weil der Unterboden und das Heck komplett voller Öl sind und dass der Motor futsch ist. Aber an der Schraube (die nach Autobahnfahrt mit hoher Geschwindigkeit noch in der Verkleidung lag (!)), der Kupferdichtung, der Gewinde an Schraube und Ölwanne etc. ist natürlich alles in Ordnung. Der von mir im Anschluss geschickte Gutachter hat dann auch nichts anderes mehr festgestellt.
Obwohl ich jetzt niemandem was anhängen oder andichten will, aber mich hat das nicht besonders gewundert, dass die Gutachter beide keine eindeutigen Unregelmäßigkeiten feststellen konnten.
Vielleicht (aber nur vielleicht) wäre es anders gewesen, wenn ich meinen BMW nicht von BMW zu BMW hätte schleppen lassen.
Bearbeitet von: Hanzz am 28.02.2014 um 19:58:44
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Das ist nen richtiger Mist. Und deshalb bin ich der Meinung, dass ein gerichtlicher Gutachter und ein Richter sich dieses Themas annehmen sollten (ich mach gerade das Gleiche nur bei einem anderen Schaden und da gehts um wesentlich weniger Geld).
Du klagst gegen den Händler auf Schadenersatz hinsichtlich einer nicht richtig befestigten Ölablassschraube.
Nach dem Schadenbild ist das ja nunmal am wahrscheinlichsten.
Dann kommt der Gutachter und sagt -kann sein, kann auch sein das sie gelöst wurde-
Und dann kommt der Richter, der "rechnet" mit Wahrscheinlichkeiten.
Warum sollte eine Ölablassschraube nachträglich gelöst worden sein? Macht igdw. keinen Sinn.
Ich würde das versuchen bei so viel Geld.
Und nochmal, wie sieht es auf Gewährleistung von erbrachten Arbeiten aus? Wie sind da die Fristen?
Nicht das du da gar nix beweisen musst, kann auch sein, dass der Händler noch beweisen muss, dass die Arbeit ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Das wird schwierig bei dem Schaden.So was ist echt ganz blöd, vermutlich ganz kleine Ursache und so eine riesen Wirkung.
Versteh auch nicht warum BMW da nicht eingreift, was wäre wohl wenn der Ölwechsel in einer Niederlassung durchgeführt wäre?
Ruhrpottgrüße vom goer1848
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Zitat:
Und nochmal, wie sieht es auf Gewährleistung von erbrachten Arbeiten aus? .....
(Zitat von: goer1848)
Wenn es keine Gewährleistung auf erbrachte Arbeiten gäbe hätte ich gar keine Anspruchsgrundlage. Dann würde gelten: Kunde ist mit dem Auto vom Hof gefahren (juristisch nennt man das wohl "den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs") -> Autohaus ist aus dem Schneider.
Aber glücklicherweise gibt es ja eine gesetzliche Gewährleistung. Frist ist hier, glaube ich, mindestens zwölf Monate. Ansonsten wäre jede Diskussion mit dem AH von vorneherein schon reine Zeitverschwendung.
Aber Grundlage für einen Anspruch aus Gewährleistung bleibt eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Leistung. Und das Autohaus T...s behauptet ja, es hätte seine Leistungen ordnungsgemäß ausgeführt: Zitat AH T...s: "keine Ahnung warum die Schraube rausgefallen ist. Wahrscheinlich war nach uns noch jemand an der Schraube dran. Der Wagen war nach uns ja noch in einer
freien Werkstatt (Reifenhändler)."
Bearbeitet von: Hanzz am 01.03.2014 um 19:16:28
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Hanzz,
da gibts so was wie eine Beweislastumkehr. Beim kompletten Gebrauchtwagenkauf muss dir der Händler innerhalb der Vermutungsfrist von den ersten sechs Monaten nachweisen, dass der Wagen ok war. Sprich wenn was kaputt geht hat er den Zonk gezogen.
Ich weiß aber nicht wie das mit der Gewährleistung und den Fristen bei ausgeführten Arbeiten ist.
Worauf ich hinaus will: Evtl. bist du hier noch in dieser Vermutungsfrist, das würde bedeuten, dass die "beweisen" müssen, dass der Ölservice korrekt gemacht wurde bzw. das danach nochmal jemand dran war.!!! Das wird ganz schwierig.
Du wärst damit raus, wenn du gar nicht in der Beweispflicht bist.
Nen guter Anwalt müsste sich da auskennen. Vllt. gibt das Net ja auch was dazu her.
Ruhrpottgrüße vom goer1848
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Ich hab gerade nochmal nachgelesen, es verhält sich bei Reparaturen genauso wie beim Gebrauchtkauf. Der Händler kann im Vertrag die gesetzliche Gewährleistung auf ein Jahr beschränken (andernfalls gelten zwei Jahre). Innerhalb der ersten sechs Monate gilt auch hier die Beweislastumkehr. In deinem Fall bedeutet das, das der Händler dir BEWEISEN muss, dass die Ölablassschraube korrekt angezogen war. Seine VERMUTUNGEN das jemand anders da noch dran war reichen nicht aus.
Sein Problem wird sein, das er nicht beweisen kann das die fest war, genausowenig wie du, das sie locker war. Ist glücklicherweise für dich innerhalb der ersten sechs Monate Problem des Händlers.
Du reklamierst also den fehlerhaften Ölwechsel und den daraus entstandenen Folgeschaden. Lass dich da nicht abwimmeln.
Wenn ich Zeit habe suche ich mal den entsprechenden Gesetzestext raus, sollte dein Anwalt aber parat haben.
Oder vllt meldet sich der ein oder andere "Fachmann" ja hier noch, der das explizit und genauer ausführen kann.
Ruhrpottgrüße vom goer1848
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Ja, das scheint tatsächlich zu stimmen mit der Beweislastumkehr innerhalb der ersten sechs Monate. Habe ich jetzt auch gelesen.
Ich vermute, dass zum Beweis, dass die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden, das erste Gutachten herhalten soll, welches ja vom AH T...s direkt beauftragt wurde. Denn der Gutachter hat dann offenbar festgestellt, dass Schraube und Kupferdichtung noch vorhanden und o.k. waren und die Dichtung auch einen entsprechenden Abdruck aufwies, so dass man davon ausgehen kann, dass diese Schraube mit dieser Dichtung irgendwann mal fest angezogen wurde.
Offen bliebe dann die Frage, ob das auch die Schraube und die Dichtung ist, die bei mir rausgefallen ist oder, wenn es sich tatsächlich um meine Schraube und Dichtung handeln sollte, ob die Dichtung nach dem Ölservice überhaupt erneuert wurde und ob fest auch fest genug bedeutet.
Ich habe meinen Wagen noch nie von unten gesehen, daher weiß ich jetzt nicht wie diese Verkleidung beschaffen ist und wie wahrscheinlich es demnach ist, dass die Schraube samt Dichtung nach AB Fahrt, x-Liter Ölverlust und Abschleppmanöver noch in der Verkleidung gelegen ist.
Hat vielleicht jemand zufällig auf der A2 in Höhe von Gütersloh neulich eine Ölablassschraube gefunden? ;-)
Bearbeitet von: Hanzz am 01.03.2014 um 19:17:36
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§ 476 BGB regelt auch bei einer Kfz Reparatur die Beweislastumkehr, einfach mal googlen:
So, jetzt hab ich hier aber genug gepostet, wünsche dir viel Glück und das dir der Schaden ersetzt wird. Halt uns mal auf dem Laufenden.
Ruhrpottgrüße vom goer1848
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Danke Dir goer1848! Auch allen anderen bis hierher. An solchen oder ähnlichen Erfahrungen von anderen BMW/Mini Fahrern insbesondere mit dem Autohaus T...s bin ich natürlich weiterhin sehr interessiert.
Bearbeitet von: Hanzz am 01.03.2014 um 19:14:58
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Das die Schraube noch im Fahrzeug verbleibt ist sehr gut möglich. Der Unterboden ist sehr gut verkleidet und auch so das da kaum etwas raus Fallen kann.Auch die Schraube nicht. Auch die Sache mit der Freien Werkstatt ist quatsch. Die hätten dann also die Klappe zur Schraube öffnen müssen diese lösen und wieder verschließen müssen.
Auch ein Ölverlust vorher hättest du aufgrund der so Dichten unterbodenverkleidung nicht merken können.
Normal wird der Kupferring beim Ölwechsel mit gewechselt. Wenn der einen Abdruck hatte, wie Du schreibst, war die Schraube ordnungsgemäß angezogen. Das Argument hilft jetzt dem Autohaus.
Hat mal jemand den Motor wieder gestartet? Sorry, aber Du willst eine Reparatur für 12000€ von der Werkstatt. Würdest Du das auch selbst bezahlen. Was, wenn der Motor noch läuft. Ohne Öl kann ein Motor nach wenigen hundert Metern kaputt sein, muss aber nicht. Du schreibst, dass Du den Wagen schnell abgestellt hast. Vielleicht ist ja nicht viel.
Späne im Filter? Noch komischer! Die können nur zum Filter gelangen, wenn noch Öl drin ist. Wenn die Schraube rausfällt und der Motor hochgeht, weil kein Öl da ist, wie sollen da die Späne, die ja erst nach dem Ölverlust entstanden sein sollen, zum Filter kommen? Viel wahrscheinlicher ist, dass die Späne schon vorher da waren. Sorry, aber da stimmt was nicht. Das haut Dir die Gegenseite um die Ohren. Außerdem sagen die Späne nicht, das der Motor hin ist. Du gehst hier ein unnötiges finanzielles Risiko. Meine Meinung. Das sollte vorher eindeutig geklärt werden.
Mitglied seit: 22.02.2011
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NEIN, er geht überhaupt kein Risiko!
Er muss nix beweisen, der Händler muss beweisen, dass er korrekt gearbeitet hat. Und wenn deine Theorie stimmen würde, dass erst der Motor hops ging und dann die Schraube rausfiel, dann ist BMW mit den Kosten dran, der Wagen ist 1,5 Jahre alt, also in der Garantie!!!
Und bei Autobahnfahrt ist es sehr wohl möglich, dass gewisse Teile schon aufgrund von Schmiermangel "fressen" und die Späne mit dem Restöl noch ins Filtergehäuse gelangen.
Kann ihm alles egal sein, nen guter Anwalt weiß wie man das formuliert. Da kommt dann nen gerichtlich bestellter, unabhängiger Gutachter und der untersucht das Schadenbild und die Plausibilität des Schadens.
Und nur wenn der mit Sicherheit feststellen kann, dass die Schraube fest war, dann wäre der Händler raus. Und da reicht ne angequetschte Kupferdichtung nicht aus, kann ja noch die olle sein!
Ich drück Hanzz die Daumen das er da rauskommt! (Unterstellt das da wirklich keiner mehr an der Schraube gefummelt hat!!!)
Ruhrpottgrüße vom goer1848
Zitat:
Ich hab gerade nochmal nachgelesen, es verhält sich bei Reparaturen genauso wie beim Gebrauchtkauf. Der Händler kann im Vertrag die gesetzliche Gewährleistung auf ein Jahr beschränken (andernfalls gelten zwei Jahre). Innerhalb der ersten sechs Monate gilt auch hier die Beweislastumkehr. In deinem Fall bedeutet das, das der Händler dir BEWEISEN muss, dass die Ölablassschraube korrekt angezogen war. Seine VERMUTUNGEN das jemand anders da noch dran war reichen nicht aus.
(Zitat von: goer1848)
Zitat:
§ 476 BGB regelt auch bei einer Kfz Reparatur die Beweislastumkehr, einfach mal googlen:
(Zitat von: goer1848)
Zitat:
Ja, das scheint tatsächlich zu stimmen mit der Beweislastumkehr innerhalb der ersten sechs Monate. Habe ich jetzt auch gelesen.
(Zitat von: Hanzz)
Postet Ihr bitte mal, wo genau Ihr das gelesen habt?
Und bitte… etwas genauer als „einfach mal in Google eingeben."
(Auch, Hanzz, interessiert mich, was Dein Anwalt zu der Ansicht sagt.)
Davon abgesehen will ich im Moment nur erwähnen, dass es sowas wie "kein Risiko" in der Juristerei nicht gibt. Schon gar nicht im Zivilrecht. Auch nicht im Verhältnis "Verbraucher - Unternehmer."
Bearbeitet von: mb100 am 02.03.2014 um 19:31:48
"Mit großer Macht große Verantwortung Du hast, junger Padawan"
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Hallo mb100,
kein Risiko gibts nicht, da stimm ich dir mal vorbehaltlos zu.
Und ansonsten "ruder" ich hiermit auch nen Meter zurück, bei einem "Werkvertrag", hierzu müsste rechtlich der Ölwechsel zählen, gilt nicht selbstverständlich die Anwendung des 476 BGB.
Dieser ist explizit auf den Verbrauchsgüterkauf ausgelegt.
Das Urteil, was ich gelesen hatte, bezog sich auf eine fehlerhafte Reparatur eines Gebrauchtwagen, die bereits beim Kauf vereinbart und vor Übergabe durchgeführt wurde. (fehlerhaft montierte ZKD mit anschließendem Motorschaden)
;-( ;-( ;-(
Ruhrpottgrüße vom goer1848
Zitat:
Und ansonsten "ruder" ich hiermit auch nen Meter zurück, bei einem "Werkvertrag", hierzu müsste rechtlich der Ölwechsel zählen, gilt nicht selbstverständlich die Anwendung des 476 BGB.
Dieser ist explizit auf den Verbrauchsgüterkauf ausgelegt.
Das Urteil, was ich gelesen hatte, bezog sich auf eine fehlerhafte Reparatur eines Gebrauchtwagen, die bereits beim Kauf vereinbart und vor Übergabe durchgeführt wurde. (fehlerhaft montierte ZKD mit anschließendem Motorschaden)
;-( ;-( ;-(
(Zitat von: goer1848)
Richtig: beim Ölwechsel handelt es sich um einen Werkvertrag. Schon weil ein Erfolg geschuldet wird ("Motor steht mit frischem Öl da und ist einsatzbereit), die "handwerkliche" Leistung im Vordergrund steht - und auch, weil KFZ-Reparaturen typischerweise Werkverträge sind.
Klar: man könnte auf die Idee kommen, die §§ 476 ff. BGB analog anzuwenden, aber ich seh es so, dass der Gesetzgeber beim Werkvertrag bewusst keine Beweislastumkehr in die Gewährleistung reinschreiben wollte - denn sonst hätte er es getan. Also irgendwann innerhalb der letzten 14 Jahre.
Mir ist allerdings auch mal ein Fall vor die Nase gerutscht, in dem §§ 476 ff. analog auf die Werkvertrag-Regelungen angewandt wurden. Allerdings war es in diesem Fall so, dass die Werkstatt gewisse Teile, die zur Beweisführung erforderlich waren, verschwinden ließ. Somit war also eine Beweisführung seitens der Klagepartei erschwert bis unmöglich. Und dem ist vorliegend ja nicht so.
Du siehst: kleine Ungenauigkeit, etwas nicht bedacht, etwas falsch gelesen / interpretiert - und große Wirkung. Und ich konnte googeln, yahooen, bingen wie ich wollte: ich hab nicht mal ansatzweise das gefunden, was Du im Sinn hattest, weil ich natürlich von vornherein in Richtung Werkvertrag gesucht hab. Deswegen ist es auch schon sehr sinnvoll, wenn man ne Quelle mit angibt.
Bearbeitet von: mb100 am 03.03.2014 um 10:56:07
"Mit großer Macht große Verantwortung Du hast, junger Padawan"
Ersteller dieses Themas
Mitglied seit: 26.02.2014
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O.K. schade, wieder was gelernt! Also doch keine Beweislastumkehr nach § 476 bei Werkverträgen - in der Regel.
Trotzdem auch Danke an mb100 für den Hinweis, dass in Fällen, in denen eine Beweisführung für den Kläger erschwert bis unmöglich ist, ggf. doch § 476 Anwendung finden kann. Vielleicht ist mein Fall ja doch ähnlich gelagert wie der von mb100 geschilderte.
Wenn ein Herausfallen der Schraube, ohne dass jemand nach dem Ölservice da dran war (was ich ja definitiv weiß und m.E. auch komplett plausibel ist) als Beweis, dass die Schraube locker war, nicht genügt, dann hab ich wohl noch eine Schraube locker.
In jedem Fall wäre dann eine Beweisführung durch mich, dass der Drehmomentschlüssel im AH nicht geknackt hat oder nicht auf das richtige Drehmoment eingestellt war oder dass möglicherweise gar kein Drehmomentschlüssel zur Hand war oder oder oder auch erschwert bis unmöglich.
Bleibt also spannend.