Tieferlegung in Ö: 11 cm gesetzeskonform?
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Hallo
Ich möchte gerne das Gesetz mit den 11cm Bodenfreiheit in Ö. unter die Lupe nehmen.
Daher bitte ich diese Juristin um dringende Hilfe., möchte sie auch gerne ev. unterstützen.
Bitte nehmen sie kontakt mit mir auf
Mit freundlichen grüße
Bernhartd
(Zitat von: Vorarlberg)
Hallo!
Hast gerade eine PN gekriegt.
LG
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Hallo challenge-the-11,
schau mal hier
(klick) - da gibt es sicher etwas passendes zum Thema "Tieferlegung in Ö: 11 cm gesetzeskonform?"!
Gruß
Hi,
ich habe neulich auch gelesen, dass eine Mindestbodenfreiheit von 11 cm in Österreich vorgeschrieben ist. Mittlerweile kann man z. B. auch den Porsche schon mit einer Bodenfreiheit von unter 11 cm ab Werk kaufen und jetzt überlegen die Österreicher, ob sie eine Mindestbodenfreiheit von 8 cm einführen. FSW hat einen guten Bericht darüber verfasst...
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Hi,
ich habe neulich auch gelesen, dass eine Mindestbodenfreiheit von 11 cm in Österreich vorgeschrieben ist. Mittlerweile kann man z. B. auch den Porsche schon mit einer Bodenfreiheit von unter 11 cm ab Werk kaufen und jetzt überlegen die Österreicher, ob sie eine Mindestbodenfreiheit von 8 cm einführen. FSW hat einen guten Bericht darüber verfasst...
(Zitat von: juleön)
Zähe Gschicht. Alle, die da am Ball sind, können ein Lied davon singen.
Auch eine Beschwerde bei der Volksanwaltschaft wegen Säumnis des Bundesministeriums behängt in dieser leidigen Sache.
Teilweise (in manchen Bundesländern) wird jetzt bereits schon nicht mehr auf die 11 cm geachtet. Fragt mal bei eurem TÜV nach, wie er das momentan handhabt.
LG
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Das pickerl selber ist weniger das Problem mit so 9 cm. Aber eintragen Tuns dies nicht. Was im falle eines unfalles schlecht ist weil kein Versicherungs Schutz besteht.
Ich verkaufe:
E36 Cabrio& Coupe Spiegel elektrisch und beheizt, Kardanwellen E36 320i M50/M52, Abtriebswellen li+re 320i,
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Das mit der Versicherung kann sicher heikel werden, da stimme ich Dir zu. Ganz so schwarz sehe ich das aber nicht
Hast Du ein gültiges Pickerl, heißt das doch, dass Dein Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher ist. Mehr kann die Vers. ja sicherheitstechnisch nicht wollen? Oder gibts ein noch sicherer als sicher? Wenn Du nun mit nicht eingetragenen Änderungen aber samt Pickerl, das nachweislich nach dem Umbau gemacht wurde, einen Unfall hast, der auch noch überhaupt nichts mit den Änderungen am Fahrzeug zu tun hat, warum sollte die Versicherung aussteigen können? Nur weil Du die (genehmigungsfähigen!) Änderungen nicht eingetragen hast?
Na, das würde ich mir dann gern anschauen, ob da die Vers. zahlen muss, oder nicht.
Nur so ein paar Gedanken. Lasse mich gerne eines Besseren belehren. LG
Versicherungen suchen leider immer einen weg um nicht zu zahlen. Von der Theorie hat das auto keine Zulassung ohne gültigen Eintragung.
Das ist aber jetzt absolutes schwarz sehen. Also der worst case. Wie es im Einzelfall geregelt wird kommt dann immer auf die Versicherung an.
Ich verkaufe:
E36 Cabrio& Coupe Spiegel elektrisch und beheizt, Kardanwellen E36 320i M50/M52, Abtriebswellen li+re 320i,
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Ich verstehe: Wenn das Auto genau in dem Moment, in dem Du die Änderung (nicht eingetragen) vornimmst, die Zulassung verlieren würde, und Du hättest danach einen Unfall, dann würde die Vers. wohl aussteigen können. So meinst Du das, nicht?
Auf die Schnelle konnte ich das nicht beantworten, deswegen habe ich lange nachgelesen. Hier mein Fund:
Mit der Änderung alleine verlierst Du Deine aufrechte Zulassung nicht.
Jedenfalls steht es nirgends geschrieben, dass Du sie sofort verlieren würdest.
Es ist aber Deine Pfllicht, die Änderung dem Landeshauptmann anzuzeigen. Tust Du das nicht (innert 1 Woche, so will es das Gesetz), und wirst erwischt, kriegst Du erstmal eine Strafe und die Aufforderung zum TÜV zu gehen. Deine Zulassung ist aber in all der Zeit aufrecht, jedenfalls lässt sich eine gegenteilige Auffassung dem Gesetz nicht entnehmen.
Eine Zulassung kann auf 2 Arten erlöschen :
1. Abmeldung durch Dich
2. Aufhebung der Zulassung durch die Behörden
Wenn Dir die Behörde Deine Zulassung nimmt, setzen die Wirkungen der Aufhebung der Zulassung erst 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung ein.
Guck mal das, hier ist aufgezählt, weswegen Dir die Behörde die Zulassung entziehen kann (die Absätze mit der Vers. meinen die Nachlässigkeit mit Prämienzahlungen. Achte v.a. auf Abs. 5
"zu § 44 KFG (Novak)
Aufhebung der Zulassung
§ 44. (1) Die Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn
a) sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, daß es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird.
b) der Versicherer des Fahrzeuges die im § 61 Abs. 3 angeführten Anzeige erstattet hat; das Verfahren zur Aufhebung der Zulassung ist spätestens einen Monat gerechnet vom Einlangen der Anzeige einzuleiten, sofern der Versicherer nicht die Behörde verständigt hat, dass seine Verpflichtung zur Leistung wieder besteht,
c) der Versicherer des Fahrzeuges eine im § 61 Abs. 4 angeführten Anzeige erstattet hat und weder der Zulassungsbesitzer eine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt noch ein Versicherer die Behörde verständigt hat, dass seine Verpflichtung zur Leistung hinsichtlich des Fahrzeuges besteht, oder
d) das Fahrzeug-Genehmigungsdokument seine Gültigkeit verloren hat; dies gilt jedoch nicht bei der Genehmigung von Änderungen an einem Fahrzeug gemäß § 33 Abs. 2.
(2) Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn
a) der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde,
b) ein Fahrzeug, das nur für bestimmte Straßenzüge (Routen) zugelassen ist, wiederholt auf anderen Straßen mit öffentlichen Verkehr verwendet wurde,
c) Auflagen, unter denen das Fahrzeug zugelassen worden ist, nicht eingehalten wurden,
d) in vorübergehend zugelassenes Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung verwendet wurde (§ 38 Abs. 3),
e) das Fahrzeug-Genehmigungsdokument durch die Genehmigung von Änderungen am Fahrzeug seine Gültigkeit verloren hat und der Behörde nicht abgeliefert wurde (§ 33 Abs. 2) oder
f) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. C Z 22 GewO 1973 bestimmt sind, die in Betracht kommende Gewerbsberechtigung erloschen ist,
g) der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 4 lit. a bis c nicht ankommt,
h) der Zulassungsbesitzer gestorben ist oder
i) der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft ist, diese aufgelöst oder beendigt worden ist.
(3) Eine Berufung gegen die Aufhebung der Zulassung gemäß Abs. 1 lit. a oder c hat keine aufschiebende Wirkung.
(3a) In den Fällen des Abs. 1 lit. a und lit. d sowie des Abs. 2 lit. a und lit. e ist in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre einzutragen und auf Teil II der Zulassungsbescheinigung zu vermerken.
(4) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(5) Die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 über die Bestätigung der Abmeldung gelten sinngemäß auch für die Aufhebung der Zulassung. Als Tag der Aufhebung der Zulassung gilt der Tag des Eintrittes der Vollstreckbarkeit des Aufhebungsbescheides
Zu Abs 5 (idF der 4. KFGNov [1977]):
Auch die Aufhebung der Zulassung muss, wie bei der Abmeldung, iS des § 43 Abs 2 auf dem Typenschein oder dem Einzelgenehmigungsbescheid bestätigt werden.
Die EB IV führen zu dem zweiten Satz aus: "Die 'Aufhebung der Zulassung' (§ 44) unterscheidet sich von der 'Abmeldung' (§ 43) grundsätzlich dadurch, daß die Abmeldung eine Parteienhandlung darstellt, die von der Behörde lediglich zur Kenntnis genommen wird, während der 'Aufhebung der Zulassung' Bescheidcharakter zukommt. Daraus ergibt sich, daß als Tag der Aufhebung der Zulassung nur der Tag des Eintrittes der Vollstreckbarkeit des Aufhebungsbescheides (§ 44 Abs 3 und 4) gelten kann. (...) Mit der gegenständlichen Ergänzung soll eine einheitliche Vollziehung auch in diesem Punkt gewährleistet werden."
71. Lfg (Oktober 2012)
Novak
Also, die Zulassung, die dir genommen wird, erlischt 14 Tage nach Zustellung des Bescheides, dann ist der nämlich vollsteckbar.
Was heißt: Vorher -zum Zeitpunkt des Unfalles - hast Du eine aufrechte Zulassung, ob mit Änderungen, oder ohne. Das hieße: Baust Du einen Unfall mit dem nicht eingetragenen, tiefergelegten Fahrwerk, kann die Vers. nicht wegen mangelnder Zulassung des Autos aussteigen. Dein Auto hat eine Zulassung.
Man müsste aber auch mal eine Blick auch in die Versicherungsbedingungen werfen, meine habe ich leider nicht parat.
LG
Hinweis:
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Mach doch bitte mal ein Update, ich hatte gerade wieder jemand, der noch glaubt, die 11 cm einhalten zu müssen. :)
Grüße
ChrisH
"Ein adäquater Fahrer ist auch hier von Nutzen - womöglich aus dem Porsche-Lager. Eine gute Auto-Fee könnte ihm drei Worte ins Ohr geflüstert haben: Wozu eigentlich mehr?"
Zitat aus dem Test des BMW 323ti, AMS, Heft 20/1997
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Hallo zusammen.
Nur zur info ich war der user E36-320i. War Zeit da ich den schon lange nicht mehr hatte.
Ich hab mit den kursleitern Paragraph 57 der landesreg gesprochen. Es ist so das mittlerer Weile bis auf 8cm typisiert wird.
Aber!!!!!! Nur im voll ein gefedertem zustand! Also wenn der wagen mit zB. 10 cm kommt wird anhand der Achslast und des Rest Federweges die Tieferlegung ermittelt und das dann voll beladen kontrolliert. Wenn du da dann die 8 bis 9 cm einhältst wird dir das auch ein getragen.
So die Theorie.
Hallo Ihr Tiefflieger!
Der folgende Text, sollte einiges an Fragen zu diesem Thema beantworten.
Viel Spaß damit
Christian
Die „8 Zentimeter - Regelung“ kursieren ja schon lange herum, aber es gab bisher noch keine offizielle Regelung, wie mit dieser Bodenfreiheit in Zukunft umgegangen werden soll.Sie als unser treuer Kunde erhalten nun diese Info vorab aus erster Hand !!!Die Bodenfreiheit von MINDESTENS (!!!) 8 cm = 80 mm ist strikt einzuhalten. Dabei ist diese im voll aufgelasteten Zustand zu messen, was bedeutet, dass das Fahrzeug je nach maximaler Achslast genau zu beladen ist und dann die Messung zu erfolgen hat.Dieser Vorgang ist sehr aufwändig und bedarf der entsprechenden technischen Ausrüstungen (Radlastwaagen / Tariergewichte) und kann im Detail nur bei der Landesregierung durchgeführt werden. Je nachdem, ob es eine Nachfrage danach geben wird, wird von uns überlegt auch ein derartiges Equipment anzuschaffen …Um eine einfachere Möglichkeit der Überprüfung von Tieferlegungen durchführen zu können, hat man sich auf folgende Regelung geeinigt:1) Um ein Fahrzeug nach der neuen Regelung tiefer zu legen, muss das TÜV Gutachten des Fahrwerks nach 08/2008 erstellt worden sein (nach VDTÜV !!!!!!!!!)Ältere TÜV-Gutachten können dazu nicht herangezogen werden und es verbleibt bei 11 cm Bodenfreiheit.2) Die Messung der Bodenfreiheit erfolgt in unbeladenem Zustand - das Fahrzeug muss am tiefsten Punkt (fester Bauteil) eine Bodenfreiheit von zumindest 9,5 cm = 95 mm aufweisen !!!3) Sämtliche Kontrollmaße werden in unbeladenem Zustand abgenommen4) Neue Fahrwerke sollten zumindest einige Tage gefahren werden, weil sich die Toleranzgrenze wesentlich verringert hat und ein Setzen des Fahrwerkes sich nunmehr wesentlich auf die Kontrollmaße und den verbleibenden Freiraum auswirkt ! ACHTUNG bei BILLIGFAHRWERKEN !!!5) Bei Unterschreitung von 9 cm = 90 mm in unbeladenem Zustand liegt ein schwerer Mangel vor.6) Bei Unterschreitung von 7 cm = 70 mm liegt GEFAHR in VERZUG vor und es werden die Kennzeichen abgenommen.7) Diese Regelung tritt mit Ende Februar 2014 in Kraft - ab diesen Zeitpunkt können wir für SIE die 8cm-Regelung eintragen ……..Sollten sie dazu Fragen haben, stehen wir natürlich gerne für Auskünfte zur Verfügung.Wir hoffen ihnen hiermit eine kleine Info zu der 8 cm - Regelung gegeben zu haben und freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit im Neuen Jahr 2014PS: besuchen sie uns auf unserer homepage …..Ein Frohes Fest und eine sichere Fahrt 2014 wünschtIng. Peter VYSKOCILTechn.Büro & IngenieurBüro VYSKOCILKFZ - Luftfahrt - Maschinenbau - TransportMantscha 112A - 8054 Graz-AttendorfTel: 0043 (0) 316 71 25 91Fax: 0043 (0) 316 71 25 91 25e-mail:
office@sv-vyskocil.atwww.sv-vyskocil.at
Before you diagnose yourself with Depression or Low Selfesteem, first make sure you are not infact, just Surrounded by Assholes
110 mm Tieferlegung sind aber schon ´ne Hausnummer !
Bei meinem ollen Kadett hatte ich mal 100 mm glaube ich. Konnte nur noch mit Koni fahren. Andere Dämpfer/Federn waren damit hoffnungslos überfordert.
Fahrkomfort war gleich Go-Kart... aber GEIL IN KURVEN !!!
Zitat:
110 mm Tieferlegung sind aber schon ´ne Hausnummer !
Bei meinem ollen Kadett hatte ich mal 100 mm glaube ich. Konnte nur noch mit Koni fahren. Andere Dämpfer/Federn waren damit hoffnungslos überfordert.
Fahrkomfort war gleich Go-Kart... aber GEIL IN KURVEN !!!
(Zitat von: Der Bolide)
Nein, da geht es um die in Österreich vorgeschriebene
Bodenfreiheit. Also z.B. 11 cm Bodenfreiheit, nicht 11 cm Tieferlegung!
"Ein adäquater Fahrer ist auch hier von Nutzen - womöglich aus dem Porsche-Lager. Eine gute Auto-Fee könnte ihm drei Worte ins Ohr geflüstert haben: Wozu eigentlich mehr?"
Zitat aus dem Test des BMW 323ti, AMS, Heft 20/1997
Ach soooo :)
sorry
Hmmm, wonach bemisst sich die Bodenfreiheit? Differenz zwischen Straßenoberfläche und Unterkante Bodenblech? Oder zwischen Straßenoberfläche und Unterkante Stoßstangen?
Na toll. Wenn das hier auch kommt, dann muss ich mir ja komplett neue Schürzen vorne und hinten besorgen. Sind doch komplett verklebt/lackiert/verschraubt...
Andere Frage: wie sieht es denn aus, wenn ich mit meinem Wagen nach Österreich fahre bzw. durchfahre? Halten die Kops dann an und verpassen mir ´ne fette Strafe, weil ich "zu tief" bin?
Fragen über Fragen...
Die Tiefe wird von der Straßenoberfläche zum tiefsten Festen Bauteil gemessen. z.B. Ölwanne, Querlenker oder anderen stabilen Teilen.
Gummi oder Kunststofflippen welche sich verformen lassen, werden meines Wissens bis 70mm geduldet.
Wenn Du mit deinem Auto nach oder durch Österreich fährst, mußt Du Dich leider an die Gesetze des befahrenen Landes halten.
Du kannst auch nicht mit 200 über die Bahn cruisen, nur weil es in Deutschland erlaubt ist.
Leider!
Auch die Räder sollten nicht über die Karrosserie stehen, geschweige denn anstoßen.
Dies wird mit einer Wasserwaage ermittelt, welche an der untersten Stelle des Rades angehalten wird.
Da BMW's nach einer Tieferlegung auch über mehr Sturz verfügen, kann dies schon etwas komisch aussehen.
Gruß Christian
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Das ist so nicht ganz richtig. Wenn der wagen in DE angemeldet ist und alles nach deutschen/EU gesetzen eingetragen ist. Ordnungsgemäß versteht sich natürlich dann hatte unsere executive kein handlungsfähig recht.
Aber bzw ausser es ist Gefahr im Verzug. Also du hast eine sehr strömungs optimierte Abgasanlage mit der du grillen kannst. Weil die flammen hinten raus kommen :-)
Oder der Spruch Ameisen duckt euch trifft wirklich zu dann können sie dir die Weiterfahrt verweigern. Aber das wars dann schon.
Das war der letzte Informationsstand den ich bekommen habe.
Ja mei... die spinnen... die Österreicher :)
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Die Österreicher ned :-D nur unser Regierung .;-)