Käufer will Auto wieder zurück geben (geschlossen)
Sorry aber leider gibt es viele unehrliche verkäufer, die im eigenen interesse mehr geld aus einer sache zu bekommen solche wichtigen sachen nicht erwähnen.
Frage mich manchmal wie man ruhigen gewissens noch schlafen kann.
dann versucht man sich hier noch ein ausweg zu suchen die eigenen unehrlichkeit zu rechtfertigen.
Du hättest einfach ehrlich sein sollen. auch wenn die Wahrheit weh tut und manmal weniger geld bringt.
Sorry kein verständnis von mir.
Mitglied: seit 2005
Deutschland
Hallo Esrarengiz,
schau mal hier
(klick) - da gibt es sicher etwas passendes zum Thema "Käufer will Auto wieder zurück geben"!
Gruß
Das Bittere an der Sache wäre eigentlich wenn er den Wagen mitnimmt und auf der heimfahrt einen Unfall mit Personenschäden verursacht ... und dann rauskommt das der Wagen keine Betriebsgenehmigung hat !
Also kann ich den Frust des Käufers sehr wohl verstehen ...
Gut wenn Ihr die Sache ohne Anwalt geregelt bekommt.
Herrlisch, Höllisch, Hessisch !
wenn ich mich nicht irre, spricht die neue rechtsprechung davon, dass man auch bei privaten rechtsgeschäften ein 2 wöchiges Rückgaberecht hat.
klärt mich auf wenn ich falsch liege
@Esrarengiz DU liegst falsch
14 Tägiges Rückgaberecht ohne irgendwelchen Angaben von Gründen haben Privatkäufer wenn Sie beim Händler kaufen, nach den 14 Tagen muss der Nachweis des mängels mir Vorsätzlicher oder Arglistigertäuschung erwiesen werden.
Meine Erfahrungen von Privat an Privat ist das der Käufer ganz einfach Pech hat, jeder
Mängel muss erstmal nachgewiesen werden solange der Verkäufer sagt ich habe davon keine Kenntniss ist die Sache so gut wie erledigt! Immer dran denken bei einem Vertrag Ausschluß der Sachmangelhaftung gekauft wie gesehen einschließliche Probe gefahren sowie Angeboten das Auto zu kontrollieren über Dekra Käufer nahm das Angebot nicht war-jedoch wenn er es warnimmt sollte der Käufer das Gutachten/Prüfung selber zahlen...Wenn Ihr das so macht seit Ihr immer auf der sicheren Seite!
Mach Dir keine Sorgen das Auto ist verkauft und die Sache ist erledigt, warum kauft er bei Privat kann doch ins Autohaus gehen, aber halt da ist es wieder teurer;)
Rot ist ausschließlich MOD-Farbe!
ThaFreak
Bearbeitet von: ThaFreak am 25.08.2010 um 11:42:24
@H.aka.Kruse auch du liegst falsch!
Es gibt kein generelles Rückgaberecht beim Kauf bei einem Händler.
Dieses 14-tägige Rückgaberecht gilt nur, wenn das Fernabsatzgesetz in dem Fall greift.
Man, man , man...
Erstens einmal gilt bei Verkäufen Treu und Glaube. Soll heissen...,"wenn ich immer alle Umbauten eintragen lasse, erwarte ich das logischer Weise auch von anderen".
Zweitens sagst du "das Auto deiner Mutter", schreibst aber in der Anzeige "mein Wagen", dem zu Folge hast du es dem Käufer auch nicht "im Auftrag" verkauft.
Ich als Käufer würde dir ne ordentliche Rechnung für alle Einträge die noch gemacht werden müssen schicken.
Viel Glück
Lieber Weit als DUMM gelaufen
Zitat:
@H.aka.Kruse auch du liegst falsch!
Es gibt kein generelles Rückgaberecht beim Kauf bei einem Händler.
Dieses 14-tägige Rückgaberecht gilt nur, wenn das Fernabsatzgesetz in dem Fall greift.
(Zitat von: ThaFreak)
Auch das stimmt net ganz. Weil: es gibt kein Fernabsatzgesetz mehr.
Das, was früher mal das Fernabsatzgesetz war, wurde ins BGB integriert - und is jetzt in den 31x ff. (weiß net hundertpro, wo es anfängt - und bin zu faul, nachzugucken) zu finden.
Und ich bin auch der Ansicht: nicht eingetragene Anbauteile müssen beim Verkauf genannt werden - sofern bekannt
"Mit großer Macht große Verantwortung Du hast, junger Padawan"
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Es wäre wünschenswert wenn das ganze so beigelegt werden kann. Bin übrigens auch der Meinung das man sowas erwähnen sollte, alleine schon fairnesshalber. Denn wenn ich einen Wagen kaufe gehe ich ebenfalls davon aus das dieser eine Betriebserlaubnis hat, wenn der Käufer nichts anderes sagt. Durch das nicht eintragen ist diese nicht gegeben und somit kann man den Käufer schon verstehen. AUCH wenn er viell. hätte fragen können.
Ps. mb100
hat recht, steht seit Jahren unter Fernabsatzverträge im BGB § 312b ff.
Aber ThaFreak hat sicherlich genau das gemeint!
Gruß
Widerrufsrecht:
* Haustürgeschäft (§ 312 BGB),
* Fernabsatzvertrag (§ 312b und § 312d BGB); hierbei wurde mit der Änderung des Gesetzes der Kauf in Online-Auktionshäusern (beispielsweise E-Bay) dem in Verbindung mit anderen Fernabsatzgeschäften (zum Beispiel Online-Shops) gleichgestellt
* Teilzeit-Wohnrechtevertrag (§ 481 und § 485 BGB), siehe dazu Ferienwohnrecht,
* Verbraucherdarlehensvertrag, (§ 491 und § 495 BGB) sowie im Fall von Verbundenen Geschäften und
* Ratenlieferungsvertrag (§ 505 BGB);
* sowie außerhalb des BGB beim Fernunterrichtsvertrag (§ 4 des Fernunterrichtsschutzgesetzes ).
* und im Versicherungsrecht
Ein Rückgaberecht räumt der Unternehmer einem Verbraucher anstelle des Widerrufsrecht ein. Ist demnach in den AGB geregelt. Nur bei Fernabsatzverträgen und bei Haustürgeschäften.
Aber back to topic:
Moralisch richtig:
100€ überweisen
Moralisch falsch:
Nicht reagieren.
Ansonsten steht dir nichts böses bevor.
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gut
aber die Arglistige täuschung kann man auch dann anfechten, wenn der mängel entdeckt wurde bsp.
man kauft sich ein fahrzeug als unfallfrei und nach einem jahr stellt man fest, dass es doch ein unfallwagen ist. Dies kann man anfechten. Natürlich muss man auch nachweisen, dass der unfall vom vorbesitzer stammt.
dann kann man auf schadenersatz klagen bzw wertausgleich usw...
Zitat:
gut
aber die Arglistige täuschung kann man auch dann anfechten, wenn der mängel entdeckt wurde bsp.
man kauft sich ein fahrzeug als unfallfrei und nach einem jahr stellt man fest, dass es doch ein unfallwagen ist. Dies kann man anfechten. Natürlich muss man auch nachweisen, dass der unfall vom vorbesitzer stammt.
(Zitat von: Esrarengiz)
1. Ne, Du fichst net die arglistige Täuschung an, sondern
wegen arglistiger Täuschung.
2. Nein, man muss nicht (zwingend) nachweisen, dass der Unfall vom Vorbesitzer stammt. Man muss nachweisen, dass der Unfall vor Gefahrenübergang stattfand (wann er stattfand und wer zu der Zeit grad Eigentümer war is total egal...) und dass der Verkäufer von dem Unfall gewusst hat.
Beispiel: Du kaufst ein Fahrzeug, das vor Dir zwei Halter hatte. Der erste Halter hatte nen Unfall, hat den fachgerecht reparieren lassen und hat den zweiten Halter (= der, der Dir den Wagen verkauft hat) hiervon auch unterrichtet. Nur der hat Dir, als er Dir den Wagen verkaufte, sämtliche Eide darauf geschworen, dass der Wagen unfallfrei ist. Dann liegt selbstverständlich auch ne arglistige Täuschung vor.
Bearbeitet von: mb100 am 26.08.2010 um 07:45:32
"Mit großer Macht große Verantwortung Du hast, junger Padawan"
Zitat:
Zitat:
@H.aka.Kruse auch du liegst falsch!
Es gibt kein generelles Rückgaberecht beim Kauf bei einem Händler.
Dieses 14-tägige Rückgaberecht gilt nur, wenn das Fernabsatzgesetz in dem Fall greift.
(Zitat von: ThaFreak)
Auch das stimmt net ganz. Weil: es gibt kein Fernabsatzgesetz mehr.
Das, was früher mal das Fernabsatzgesetz war, wurde ins BGB integriert - und is jetzt in den 31x ff. (weiß net hundertpro, wo es anfängt - und bin zu faul, nachzugucken) zu finden.
Und ich bin auch der Ansicht: nicht eingetragene Anbauteile müssen beim Verkauf genannt werden - sofern bekannt
(Zitat von: mb100)
meine meinung, wobei ich als käufer ja nicht ein wagen kaufe, egal wo, und nicht alles ganu angucke und frage...
Zitat:
so mein ich das ja
(Zitat von: Esrarengiz)
Dann schreibs halt so hin. Mann, Mann, Mann...
"Mit großer Macht große Verantwortung Du hast, junger Padawan"
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kann geschlossen und gelöscht werden.
haben es geregelt.