arbeitnehmerrecht kündigungsfrist?
Ersteller dieses Themasaktuell gesperrt
Kaiserslautern
Deutschland
15 Beiträge
hi!
derzeit suche ich nen neuen job, aber ich bin eben noch bei meiner jetzigen firma beschäftigt.
ich hab bei dieser firma direkt nach der lehre weitergearbeitet, aber nen vertrag oder ähnliches hab ich nie unterzeichnet.
weiß jemand, wie´s mit kündigungsfristen aussieht? kann ich einfach von heute auf morgen aufhören oder muss ich eine frist einhalten??
danke schonmal für eure hilfe!
mfg
Mitglied: seit 2005
Deutschland
Hallo Rockstar81,
schau mal hier
(klick) - da gibt es sicher etwas passendes zum Thema "arbeitnehmerrecht kündigungsfrist?"!
Gruß
Ähnliche Beiträge
Die folgenden Beiträge könnten Dich ebenfalls interessieren:
soweit ich weiß hat nur dein arbeitgeber dir eine frist zu setzen wenn er dir kündigen will soweit kein firstloser kündigungsgrund vorliegt, da du aber nach deiner ausbildung weiter gearbeitet hast ohne einen vertrag über vergütung etc zu unterschrieben ist das meiner meinung nach sowieso egal aber da bin ich mir jetzt nicht so ganz sicher. wann endete denn deine lehre?
Ersteller dieses Themasaktuell gesperrt
Kaiserslautern
Deutschland
15 Beiträge
vor fast 4 jahren
Ersteller dieses Themasaktuell gesperrt
Kaiserslautern
Deutschland
15 Beiträge
vor fast 4 jahren
Bin mir so ziemlich sicher dass du eine Frist einzuhalten hast.
Es gäbe ja die " fristlose Kündigung " die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber einreichen können mit dem Unterschied :
Arbeitgeber kann die fristlose nur aussprechen wenn ein gravierender Grund gegen dich vorliegt ( Diebstahl, n Kollegen gekloppt usw usf. )
Arbeitnehmer kann im Grunde jeder Zeit die firstlose Kündigung einrechen muss aber damit rechnen gewisse Rückzahlungen zu leisten.
Im Grunde eigentlich ne Logische Sache , so wie er dir beim Kündigen ein frist geben muss dich nach einem neuen Arbeitsplatz um zu suchen musst du ihm auch eine Frist geben dass dieser sich einen neuen Sklaven sucht =)
BGB § 622
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Erdbeben abschalten, Sofort!
Tsunami, Nein Danke!
Ersteller dieses Themasaktuell gesperrt
Kaiserslautern
Deutschland
15 Beiträge
danke leute!
hat jemand von euch mal die erfahrung gemacht?
wie läuft das ab?
also ich möchte den job wechseln. angenommen, ich hab ne zusage...und dann???
ich möchte eigentlich echt nicht kündigen ehe ich was neues hab.
Bei mir war das so:
Hatte bei meiner alten Firma meine Ausbildung gemacht und war danach noch ca. 2 1/2jahre dort beschäftigt, hatte nach meiner Ausbildung auch keinen schriftlichen Vertrag, nur halt Mündlich! Hab dann gekündigt und musste eine frist von 4 Wochen einhalten!
Aber wenn du noch Urlaubstage hast kannst du die von den 4 Wochen abziehen!!!
Mitglied seit: 10.05.2009
Karben CiTy
Deutschland
429 Beiträge
ja genau,
habe mein zusätzlichen 400€ job auch gekündigt, und mich vorher infomiert wie das ist.
als arbeitnehmer hast du 1 monat,
und der arbeitgeber 3 monate kündigungsfrist.
kannst quasi zeitig oder jetz schon mit dem jenigen reden, der dafür zuständig ist. immer freundlich bleiben, das hilft immer und um nicht noch zum schluss der arsch für alles zu werden.
dann bist du bis zum 30.05. problemlos aus deinem arbeitsverhältns draussen.
so hab ich es jedenfalls gemacht und nutze rückwirkend noch mein resturlaub.
würde ich dir auch raten. warum anderen was schenken? bekommst ja auch nix geschenkt.
gruß maddin
Das Benzin ist so teuer geworden - Ich stelle jetzt nachts den Motor ab!
Ersteller dieses Themasaktuell gesperrt
Kaiserslautern
Deutschland
15 Beiträge
ok....urlaub.
meinen urlaub vom letzten jahr müsste ich so ziehmlich aufgebraucht haben
wie siehts aus mit dem urlaub von diesem jahr? er ist ja für ein jahr. und ich wäre dann etwa ein halbes jahr beschäftigt geworden? halbiert der sich dann?
@plop: hättest ruhig noch Absatz 1 der Vorschrift fett machen können. Bzw. nur die Absätze 1 und 6 zitieren können. Die sind die Entscheidenden.
@TE: Du kannst Deinem Arbeitgeber auch vorschlagen, nen Aufhebungsvertrag zu schließen. Dann kannst Du - natürlich nur wenn er nix dagegen hat - sofort gehen.
"Mit großer Macht große Verantwortung Du hast, junger Padawan"
Mitglied seit: 10.05.2009
Karben CiTy
Deutschland
429 Beiträge
auf jeden fall.
der steht dir echtlich auch zu.
Das Benzin ist so teuer geworden - Ich stelle jetzt nachts den Motor ab!
Hinweis:
Zwischen obenstehenden und untenstehenden Themen liegt ein Zeitraum von mehr als 19 Monaten
Guten Abend,
Nehme mal diesen alten thread für mein Anliegen, stehe zur Zeit nämlich aufm Schlauch.
Ich arbeite jetzt seit 1,5 Jahren bei meinem derzeitigen Arrbeitgeber und möchte nun zum Jahresende kündigen, um bei einer anderen Firma anzufangen.
Laut Gesetz beträgt die Kündigungsfrist ja für beide Seiten 1 Monat. Dies war bis vor 5 Monaten auch Bestandteil meines Arbeitsvertrags.
Allerdings habe ich diesen im Sommer um eine schriftliche Zusatzvereinbarung erweitert. Unter anderem ist die Kündigungsfrist für beide Seiten auf 6 Monate festgelegt wurden.
Über einen Aufhebungsvertrag möchte ich erst einmal nicht nachdenken. Weil ich hier nicht weiß, ob alles reibungslos abläuft oder der AG gar "nein" dazu sagt.
Wie sieht es aus? Komme ich mit einer ordnungsgemäßen Kündigung ohne "Krankmachen" raus?
Grüße
Tobi
Hier könnte Ihre Werbung stehen.
Grundsätzlich ist Arbeitsleistung nicht einklagbar. Wenn Du willst kannst Du heute abend kündigen und morgen einfach nicht mehr kommen. Das ist zwar nicht, was in deinem Arbeitsvertrag steht, aber der Arbeitnehmer kann dich eben nicht zwingen, die Arbeit wieder aufzunehmen. Auch nicht gerichtlich. Es bleibt ihm nichts anderes übrig, als die Kündigung zu akzeptieren.
Haken bei der Sache: Wenn Du so gehst wird er sich bei deinem Arbeitszeugnis natürlich nicht gerade einen abbrechen, die schönsten Formulierungen zu finden.
Wobei der Arbeitgeber da auch nicht so einfach was richtig negatives reinschreiben darf, das gibt es sehr genaue rechtliche Reglungen.
Ggf. wäre es also das Beste, über einen Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung zum Jahresende zu verhandeln und bei Bedarf ganz höflich das Wissen einfliessen zu lassen, dass Du ja auch noch früher gehen könntest.....
Firmen stellen sich manchmal da gar nicht quer, weil sie auch keine Leute beschäftigen wollen, die innerlich schon weg sind, aber sich zum Bleiben genötigt fühlen.
Bearbeitet von: ChrisH am 10.11.2011 um 21:41:30
"Ein adäquater Fahrer ist auch hier von Nutzen - womöglich aus dem Porsche-Lager. Eine gute Auto-Fee könnte ihm drei Worte ins Ohr geflüstert haben: Wozu eigentlich mehr?"
Zitat aus dem Test des BMW 323ti, AMS, Heft 20/1997
Arbeitszeugnis is mir wurscht.
Ist ne reine Verkaufstätigkeit auf Provision.
Wie ein Autoverkäufer, bloß mit Möbeln. =)
Alles auf Provison.
Will halt auf Nummer sicher gehen, dass ich da mit weißer Weste rauskomme.
Bin mir auch nicht schlüssig zwecks Sozial-, Kranken-,Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Wenn keine Kündigungsbestätigung vorliegt ist das doch ein Problem?
Habe schon an eine außerordentliche gedacht. Weil mein Chef trotz sinkender Umsätze einen zusätzlichen Mitarbeiter eingestelllt hat und somit weniger Verdienst für jeden Einzelnen resultiert.
Ansonsten muss ich halt den notorischen "viel-zu-spät-kommer" simulieren. ;)
Ich danke dir auf alle Fälle für deine sehr hilfreiche Antwort.
Gruß
Hier könnte Ihre Werbung stehen.
Wir reden aber schon von einem Arbeitsvertrag inkl. Sozialversicherung? (Nicht irgendwas getürktest, wo Du als Subunternehmer dort arbeitest?)
Falls ja: Wenn Dich das Arbeitszeugnis nicht interessiert, kann es Dir völlig wurscht sein und Du kannst kündigen, wann und wie Du willst.
Keine Sorge, der wird schon nicht Sozialversicherungsbeiträge für Dich zahlen, wenn Du gekündigt hast und nicht mehr kommst. Und dich gleich abmelden. Falls er's nicht tut ist er doof und du hast quasi 2 Jobs.
"Ein adäquater Fahrer ist auch hier von Nutzen - womöglich aus dem Porsche-Lager. Eine gute Auto-Fee könnte ihm drei Worte ins Ohr geflüstert haben: Wozu eigentlich mehr?"
Zitat aus dem Test des BMW 323ti, AMS, Heft 20/1997
Nee, ganz normale Anstellung mit Arbeitsvertrag.
Also, du denkst es gibt dann trotz dieser dubiosen Handlung keine Probleme bei der Umstellung selbst?
Also das z.B alle Unterlagen inkl. Lohnsteuerkarte etc. trotzdem dem neuen Arbeitgeber zugeführt werden müssen.
Kann es da zu gar keinen Komplikationen kommen?
Hier könnte Ihre Werbung stehen.
Ich bin kein Jurist - aber so wurde es einer Kollegin mal erklärt.
Einklagen kann er die Arbeitsleistung theoretisch vielleicht sogar (was praktisch nie vorkommt, weil sinnlos), aber das Urteil lässt sich dann nicht vollstrecken, sie können dich also nicht zur Arbeit "zwingen"
Ich habe mal irgendwo gelesen, dass er versuchen kann, einen Schadenersatz zu formulieren. Den Schaden müsste er dann aber auch ganz klar belegen und beziffern können: Schwierig, wenn er gerade trotz sinkender Umsätze einen neuen Mitarbeiter eingestellt hat.
Daher vorher noch mal gucken, ob es solche Zusatzklauseln bzgl Schadenersatz in Deinem Vertrag gibt. (Selbst wenn es die gibt, sind sie ggf so formuliert, dass du unangemessen benachteiligt bist, dann ist da Ganze eh unwirksam).
Im Zweifelsfall besser nicht einfach wegbleiben, sondern mit der kürzeren gesetzlichen Frist (s.u.) schriftlich (!) den Arbeitsvertrag (!) kündigen:
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Das kann er dann akzeptieren oder es sein lassen, kann Dich aber nicht zur Arbeit zwingen.
Bearbeitet von: ChrisH am 11.11.2011 um 21:36:20
"Ein adäquater Fahrer ist auch hier von Nutzen - womöglich aus dem Porsche-Lager. Eine gute Auto-Fee könnte ihm drei Worte ins Ohr geflüstert haben: Wozu eigentlich mehr?"
Zitat aus dem Test des BMW 323ti, AMS, Heft 20/1997
Mitglied seit: 05.04.2005
Plauen/Neuensalz
Deutschland
815 Beiträge
Hallo,
also ich würde mit dem "nicht zur Arbeit zwingen" vorsichtig umgehen.
Diese Kündigungsfristen sind nicht umsonst in nem Arbeitsvertrag. Der AG rechnet mit der Arbeitsleistung des AN. Bleibt diese aus, hat er ggf. einen materiellen Schaden.
Damit kann der dich auf Schadensersatz verklagen.
Also lieber den gütlichen Weg suchen.
Event. einfach auf den neuen Verkäufer ansprechen und bei den gegebenen Verdienstbedingungen einfach sagen, dass du unter diesen Umständen das Arbeitsverhältnis gerne auflösen möchtest.
Vielleicht auch auf dem Weg, dass du hin gehst und um andere Verdiesntmöglichkeiten bittest - höhere Provision, etc. - da du ja durch den zweiten Verkäufer weniger verkaufen kannst, aber auf's gleiche Geld kommen möchtest.
Vielen AG rutscht bei einem solchen Anliegen schnell "du kannst auch ganz aufhören" oder "ich kann dich auch kündigen, dann verdienst du gar nichts mehr" raus. Damit wäre eine Einigung in Bezug auf einen Aufhebungsvertrag schnell erreicht.
Gruß
Mirko
Das mit dem "Arbeitsleistung ist nicht einklagbar" stammt von einem ranghohen Personaler eines großen deutschen Aktienunternehmens als Ratschlag an einen Kollegen, dessen in einem anderen Unternehmen beschäftigte Frau vorzeitig kündigen wollte.....
Ich denke, um Schadenersatz gelten machen zu können muss man einen Schaden auf Heller und Pfennig belegen und einer exakt einer Einzelperson zuordnen können. Und belegen können, dass der Schaden nicht durch Vertretung von Kollegen gar nicht zum Zuge kommt. usw. usw.. Wozu Du erstmal belegen musst, dass der Schaden überhaupt da ist und nicht nur Absatzschwankungen wiederspiegelt......
"Ein adäquater Fahrer ist auch hier von Nutzen - womöglich aus dem Porsche-Lager. Eine gute Auto-Fee könnte ihm drei Worte ins Ohr geflüstert haben: Wozu eigentlich mehr?"
Zitat aus dem Test des BMW 323ti, AMS, Heft 20/1997