Frage zum Vollstreckungsbescheid
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mhh ich hoffe wir reden nicht aneinander vorbei ..
Zitat:
Nein. Du musst den GV mit der Vollstreckung beauftragen, erst dann wird der GV tätig und es fallen wieder Kosten an. Beautragst du es nicht, rührt der GV keinen Finger.
(Zitat von: Papa76)
Wozu gibt es dann die Möglichkeit den VB zum Amt zu schicken? wenn dann eh kein GV eingeschaltet wird? Also auf dem VB gibt es 2 Optionen: den vb direkt zum amt schicken oder einen schrieb zugesandt bekommen "um direkt ein gv zu bemühen".
Zitat:
Wenn du weißt, dass der Schuldner im Moment mittellos ist oder sein Einkommen oder Vermögen sowieso unter der Pfändungsfreigrenze liegt, kannst du den Titel auch erstmal 1 oder zwei Jahre liegen lassen. Ist ja eh 30 Jahre vollstreckbar.
(Zitat von: Papa76)
das weis ich leider nicht wie vom Schuldner die derzeitige finanzielle Situation ist!
Was meint ihr eigentlich mit "Titel ist 30 Jahre gültig"? also das was ich jetzt schon zu hause habe der "Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides" ???
Warum steht dann auf diesen das man sich innerhalb von 6 monaten zu melden hat?
Zitat:
Und deine Forderung ist sowieso mit 5% über Basiszinssatz verzinst. Vorausgesetzt du hast den Mahnbescheid richtig ausgefüllt.
(Zitat von: Papa76)
Was meinst du damit? Wüsste jetzt nicht das man hätte sowas ankreuzen / hinschreiben konnte.
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Hallo theblade,
schau mal hier
(klick) - da gibt es sicher etwas passendes zum Thema "Frage zum Vollstreckungsbescheid"!
Gruß
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kannst dir ne schufa auskunft einholen.
da steht dann ob er EV abgegeben hat, sowie titulierte Saldi, Inkassoanfragen usw.
kostet nicht die Welt und hast ne gute auskunft über den Schuldner
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Zitat:
mhh ich hoffe wir reden nicht aneinander vorbei ..
Zitat:
Nein. Du musst den GV mit der Vollstreckung beauftragen, erst dann wird der GV tätig und es fallen wieder Kosten an. Beautragst du es nicht, rührt der GV keinen Finger.
(Zitat von: Papa76)
Wozu gibt es dann die Möglichkeit den VB zum Amt zu schicken? wenn dann eh kein GV eingeschaltet wird? Also auf dem VB gibt es 2 Optionen: den vb direkt zum amt schicken oder einen schrieb zugesandt bekommen "um direkt ein gv zu bemühen".
Zitat:
Wenn du weißt, dass der Schuldner im Moment mittellos ist oder sein Einkommen oder Vermögen sowieso unter der Pfändungsfreigrenze liegt, kannst du den Titel auch erstmal 1 oder zwei Jahre liegen lassen. Ist ja eh 30 Jahre vollstreckbar.
(Zitat von: Papa76)
das weis ich leider nicht wie vom Schuldner die derzeitige finanzielle Situation ist!
Was meint ihr eigentlich mit "Titel ist 30 Jahre gültig"? also das was ich jetzt schon zu hause habe der "Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides" ???
Warum steht dann auf diesen das man sich innerhalb von 6 monaten zu melden hat?
Zitat:
Und deine Forderung ist sowieso mit 5% über Basiszinssatz verzinst. Vorausgesetzt du hast den Mahnbescheid richtig ausgefüllt.
(Zitat von: Papa76)
Was meinst du damit? Wüsste jetzt nicht das man hätte sowas ankreuzen / hinschreiben konnte.
(Zitat von: theblade)
Weil du bisher nur den
Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides hast und noch nicht den Vollstreckungsbescheid selbst. Der wird dir zugeschickt, wenn du den Antrag dafür abgeschickt hast. Und diesen Vollstreckungsbescheid den du dann erhälst, nennt man auch Titel. Und der ist 30 Jahre vollstreckbar. Du kannst nur mit dem Titel vollstrecken lassen, nicht mit dem Antrag.
klickst du Der einzige Vorteil der Zustellung durch den GV ist, dass der dann sofort vollstrecken kann. D.h. der Schuldner dürfte dann ziemlich überrascht sein.
Bzgl. der Zinsen hast du nen Fehler beim ausfüllen des Mahnantrags gemacht. Dort kommt irgendwo nen Punkt, wo man nach Erfassen der Hauptforderung weitere Forderungen bzw. einen Zinsanspruch erfassen kann. Diesen Punkt hast du vermutlich übersehen. Je nach Dauer der ganzen Geschichte könnte dir damit ein hübsches Sümmchen entgehen.
Bearbeitet von: Papa76 am 24.02.2010 um 15:21:56
In Deutschland gilt derjenige als Scheiße, der auf den Mist hinweist. Nicht derjenige, der ihn verantwortet.
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Zitat:
kannst dir ne schufa auskunft einholen.
da steht dann ob er EV abgegeben hat, sowie titulierte Saldi, Inkassoanfragen usw.
kostet nicht die Welt und hast ne gute auskunft über den Schuldner
(Zitat von: lanze)
Kann man als Privatperson über eine andere Person ne Anfrage machen?
In Deutschland gilt derjenige als Scheiße, der auf den Mist hinweist. Nicht derjenige, der ihn verantwortet.
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wenn du den titel hast schon.
wenn ich nen neuauftrag anlege, also nen neuen fall hole ich akls erstes ne schufa-web auskunft ein um die adresse zu ermitteln etc.
das darf ich ohne schlechtes gewissen, bei kontrollen müssen wir dann aber den entsprechenden fall vorlegen.
sonst könnten wir willkürlich irgendwelche leute abfragen.
geh mal zu nem inkassobüro und frag nach, machen die vllt.
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Zitat:
wenn du den titel hast schon.
wenn ich nen neuauftrag anlege, also nen neuen fall hole ich akls erstes ne schufa-web auskunft ein um die adresse zu ermitteln etc.
das darf ich ohne schlechtes gewissen, bei kontrollen müssen wir dann aber den entsprechenden fall vorlegen.
sonst könnten wir willkürlich irgendwelche leute abfragen.
geh mal zu nem inkassobüro und frag nach, machen die vllt.
(Zitat von: lanze)
Klar, sofern ich Vertragspartner der Schufa bin. Dass man als Privatperson auf Grund eines Titels ne Auskunft über ne andere Person einholen kann wäre mir neu.
In Deutschland gilt derjenige als Scheiße, der auf den Mist hinweist. Nicht derjenige, der ihn verantwortet.
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Zitat:
Weil du bisher nur den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides hast und noch nicht den Vollstreckungsbescheid selbst. Der wird dir zugeschickt, wenn du den Antrag dafür abgeschickt hast. Und diesen Vollstreckungsbescheid den du dann erhälst, nennt man auch Titel. Und der ist 30 Jahre vollstreckbar. Du kannst nur mit dem Titel vollstrecken lassen, nicht mit dem Antrag. klickst du
Der einzige Vorteil der Zustellung durch den GV ist, dass der dann sofort vollstrecken kann. D.h. der Schuldner dürfte dann ziemlich überrascht sein.
(Zitat von: Papa76)
AARGH! habe ich mir fast schon gedacht!! -.-
soooo und wenn jetzt der richtige VB dann vom Amt kommt, muss der wieder zum Amt wegen des GV oder was? weil der Schrieb kommt ja so oder so zurück zu mir. Entweder in abgeänderter Form um direkt einen GV einzuschalten oder ein ?ja was eigentlich?? Also sprich ich bekomme beiderseits ein "Titel" den einerseits für den GV und andererseits ein Schreiben für ein andere Amt?
Was würdet ihr mir empfehlen? soll natürlich so wenig wie möglich kosten - logisch ;)
Zitat:
Bzgl. der Zinsen hast du nen Fehler beim ausfüllen des Mahnantrags gemacht. Dort kommt irgendwo nen Punkt, wo man nach Erfassen der Hauptforderung weitere Forderungen bzw. einen Zinsanspruch erfassen kann. Diesen Punkt hast du vermutlich übersehen. Je nach Dauer der ganzen Geschichte könnte dir damit ein hübsches Sümmchen entgehen.
(Zitat von: Papa76)
ja, Mist! das habe ich leider verschlafen :(
Bearbeitet von: theblade am 24.02.2010 um 15:51:30
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Zitat:
Zitat:
Weil du bisher nur den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides hast und noch nicht den Vollstreckungsbescheid selbst. Der wird dir zugeschickt, wenn du den Antrag dafür abgeschickt hast. Und diesen Vollstreckungsbescheid den du dann erhälst, nennt man auch Titel. Und der ist 30 Jahre vollstreckbar. Du kannst nur mit dem Titel vollstrecken lassen, nicht mit dem Antrag. klickst du
Der einzige Vorteil der Zustellung durch den GV ist, dass der dann sofort vollstrecken kann. D.h. der Schuldner dürfte dann ziemlich überrascht sein.
(Zitat von: Papa76)
AARGH! habe ich mir fast schon gedacht!! -.-
soooo und wenn jetzt der richtige VB dann vom Amt kommt, muss der wieder zum Amt wegen des GV oder was? weil der Schrieb kommt ja so oder so zurück zu mir. Entweder in abgeänderter Form um direkt einen GV einzuschalten oder ein ?ja was eigentlich?? Also sprich ich bekomme beiderseits ein "Titel" den einerseits für den GV und andererseits ein Schreiben für ein andere Amt?
Was würdet ihr mir empfehlen? soll natürlich so wenig wie möglich kosten - logisch ;)
Zitat:
Bzgl. der Zinsen hast du nen Fehler beim ausfüllen des Mahnantrags gemacht. Dort kommt irgendwo nen Punkt, wo man nach Erfassen der Hauptforderung weitere Forderungen bzw. einen Zinsanspruch erfassen kann. Diesen Punkt hast du vermutlich übersehen. Je nach Dauer der ganzen Geschichte könnte dir damit ein hübsches Sümmchen entgehen.
(Zitat von: Papa76)
ja, Mist! das habe ich leider verschlafen :(
Bearbeitet von: theblade am 24.02.2010 um 15:51:30
(Zitat von: theblade)
Den vollstreckbaren Titel bekommst in jedem Fall du. Bei der Zustellung von Amts wegen oder durch den GV geht es lediglich darum, dass bei der Zustellung von Amts wegen der Schuldner förmlich informiert wird, dass gegen ihn ein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde. Der bekommt keinen Vollstreckungsbescheid, sondern nur die Info dass ein solcher gegen ihn erlassen wurde. Willst du durch den GV zustellen lassen, bekommst
du dieses förmliche Schreiben und kannst die Zustellung dieses Schreibens durch den GV veranlassen und dabei auf Grund des Vollstreckungsbescheides auch direkt vollstrecken lassen. Das ist das einzige worum es dabei geht.
Lass von Amts wegen zustellen und gut ist. Wie schon geschrieben, die Kosten dafür hast du eh schon bezahlt.
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ahh alles klar :)
wenn der Schuldner jedoch ne Info bekommt das was passiert, schafft der den Gegestand (oder andere hochwertige Dinge) doch ganz schnell ausm weg ?!
und noch ne Frage zum GV: Wo findet man diese denn? bekommt man adresssen vom Amt mitgeteilt oder woher? gelbeseiten finde ich nix. man muss doch ein GV beauftragen in der Nähe vom Wohnort des Schuldners richtig?
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Zitat:
ahh alles klar :)
wenn der Schuldner jedoch ne Info bekommt das was passiert, schafft der den Gegestand (oder andere hochwertige Dinge) doch ganz schnell ausm weg ?!
(Zitat von: theblade)
Die Info hat er doch eh schon mit dem Mahnbescheid bekommen. Die Vollstreckung selbst wird vom GV nicht angekündigt.
Zitat:
und noch ne Frage zum GV: Wo findet man diese denn? bekommt man adresssen vom Amt mitgeteilt oder woher? gelbeseiten finde ich nix. man muss doch ein GV beauftragen in der Nähe vom Wohnort des Schuldners richtig?
(Zitat von: theblade)
Gerichtssuche Amtsgericht raussuchen in dessen Gerichtsbezirk der Schuldner wohnt und den Vollstreckungsbescheid da hinschicken an die Gerichtsvollzieherstelle.
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alles klar!
Vielen Dank an euch und besonders an dich, papa76!!! :-)
edit: nochmal bezüglich den Zinsen. man hat auf den Vb Antrag die Möglichkeit anzukreuzen: "Ich beantrage auszusprechen, dass die Kosten des Verfahrens ab Erlass des Vollstreckungsbescheids mit 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist"
Auf jeden fall ankreuzen oder? d.h. dann das ich auf den vollen Schuldnerbetrag 5% bekomme oder nur auf meine Auslagen? (da es nur in diesem Feld ankreuzbar ist)
Bearbeitet von: theblade am 25.02.2010 um 11:20:16
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Zitat:
alles klar!
Vielen Dank an euch und besonders an dich, papa76!!! :-)
edit: nochmal bezüglich den Zinsen. man hat auf den Vb Antrag die Möglichkeit anzukreuzen: "Ich beantrage auszusprechen, dass die Kosten des Verfahrens ab Erlass des Vollstreckungsbescheids mit 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist"
Auf jeden fall ankreuzen oder? d.h. dann das ich auf den vollen Schuldnerbetrag 5% bekomme oder nur auf meine Auslagen? (da es nur in diesem Feld ankreuzbar ist)
Bearbeitet von: theblade am 25.02.2010 um 11:20:16
(Zitat von: theblade)
Nur auf die Auslagen. Für den vollen Betrag ist es leider zu spät.
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schade ^^
na ja kann man(n) nix machen ... danke
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Zitat:
Die Info hat er doch eh schon mit dem Mahnbescheid bekommen. Die Vollstreckung selbst wird vom GV nicht angekündigt.
(Zitat von: Papa76)
kann der Schuldner gegen den VB eigentlich nochmals Widerspruch einlegen oder ist das nicht mehr möglich da dieser ja beim Mahnbescheid widersprechen konnte?
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Zitat:
Zitat:
Die Info hat er doch eh schon mit dem Mahnbescheid bekommen. Die Vollstreckung selbst wird vom GV nicht angekündigt.
(Zitat von: Papa76)
kann der Schuldner gegen den VB eigentlich nochmals Widerspruch einlegen oder ist das nicht mehr möglich da dieser ja beim Mahnbescheid widersprechen konnte?
(Zitat von: theblade)
Ja, ebenfalls mit 14 Tagen Frist wie beim MB. Kannst aber trotzdem vollstrecken lassen. Allerdings wird bei einem Widerspruch gegen den VB die Sache von Amts wegen ans zuständige Prozessgericht weitergegeben. Hatte ich allerdings noch nie. Wer gegen den MB nicht widerspricht tut das i.d.R. auch gegen den VB nicht. Wäre auch dämlich, weil um Vollstreckungschutz zu erreichen beim VB ungleich schwieriger ist, als wenn ich einfach dem vorangegangenen MB widerspreche.
In Deutschland gilt derjenige als Scheiße, der auf den Mist hinweist. Nicht derjenige, der ihn verantwortet.
Hinweis:
Zwischen obenstehenden und untenstehenden Themen liegt ein Zeitraum von mehr als 2 Monaten
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wenn der Vollstreckungsbescheid nicht fruchtet, also der Gegner zahlungsunfähig ist, was passiert dann mit dem Titel? verfällt dieser, wird dieser durchgesetzt (vllt in raten o.ä.) oder was genau passiert dann damit?
Danke nochmal!
Bearbeitet von: theblade am 22.04.2010 um 09:14:32
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Der Titel bleibt erst mal 30 Jahre gültig, auch wenn der Schuldner den Offenbahrungseid leistet. Du kannst dann alle paar Jahre mal wieder probieren ob was zu holen ist.
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sooo wir kommen jetzt endlich mal dazu die Vollstreckung zu beauftragen. Da ich den GV telefonisch nicht erreiche: Muss der Vollstreckunsgbescheid im original zum GV geschickt werden oder genügt eine gute Kopie?
Welche Unterlagen müssen noch eingesandt werden damit der GV dann vollstrecken kann? ich denke mal den Kaufvertrag
Bearbeitet von: theblade am 28.05.2010 um 11:13:19
Zitat:
Der Titel bleibt erst mal 30 Jahre gültig
(Zitat von: Marco535)
bist Du sicher? Ich bin der Meinung, der Titel verfällt früher und Du musst ihn dann immer verlängern...wenn derjenige die Finger gehoben hat, ist es ganz schlecht. Eine Vollstreckung kann nur erfolgen, wenn derjenige in irgendeiner Form wieder Barmittel besitzt
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Zitat:
Zitat:
Der Titel bleibt erst mal 30 Jahre gültig
(Zitat von: Marco535)
Eine Vollstreckung kann nur erfolgen, wenn derjenige in irgendeiner Form wieder Barmittel besitzt
(Zitat von: E36-Freak)
und woher soll der Antragssteller das wissen?! ich denke der GV wird einem in dem Fall dann dieses mitteilen. und den Vollstreckungsbescheid zurücksenden.
Zur Gültigkeit des VB: ja, laut bgb §197 ist dieser -wie bisher- 30 Jahre gültig ;)