So viel zum 15 Jährigen Bruder :
Eltern haften für ihre Kinder bei Verstoß gegen Urheberrecht
27.06.2008 » Kategorie: Urheberrecht » Tags: Haftung, Urheberrecht, Video-Portale, Tauschbörsen, Schadensersatz, Störerhaftung, Internetanschluss, Aufsichtsplicht, Unterlassungserklärung
Das Landgericht (LG) München I (Az.: 7 O 16402/07, Urteil vom 25.06.08) hat entschieden, dass Eltern durch die Bereitstellung eines Internetzugangs für das rechtswidrige Verhalten ihrer Kinder in Online-Video-Plattformen in Haftung genommen werden kommen.
Im Fall ging es um ein damals 16-jähriges Mädchen, dass bei den Video-Portalen "myvideo.de" und "video.web.de" Filme eingestellt hat, in denen auch 70 urheberrechtlich geschützten Photos integriert waren. In derf Pressemitteilung des LG München heisst es dazu: "Die Klägerin nahm neben der Tochter auch die Eltern auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Eine Unterlassungserklärung war bereits außergerichtlich abgegeben worden. Die Klägerin ist der Auffassung, die Eltern hafteten ebenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung, denn sie hätten ihre elterlichen Belehrungs- und Prüfungspflichten verletzt. Sie hätten ihrer Tochter einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt und diese dort nach Belieben schalten und walten lassen, ohne die Nutzung des Internets im Rahmen der elterlichen Aufsichtspflicht weiter zu prüfen."
Die beklagten Eltern sahen in ihrem Verhalten jedoch keine Verletzung ihrer elterlichen Pflichten. Vielmehr kenne sich die Tochter mit dem Internet viel besser aus als die Eltern und habe beispielsweise in der Schule auch einen IT-Kurs belegt. Auch seien bislang keine rechtlichen Verstöße im Internet durch die Tochter vorgekommen. Dem ist das Landgericht jedoch nicht gefolgt. In der Pressemitteilung wird auf das Urteil wie folgt Stellung genommen: "Eine einweisende Belehrung [die vorliegend nicht erteilt worden war] ist hierbei jedoch grundsätzlich zu fordern, da die Nutzung eines Computers mit einem Internetanschluss - soweit keine „Flat-Rate“ vereinbart worden ist - nicht nur erhebliche Verbindungsgebühren verursachen kann, sondern auch erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken birgt, von den Gefahren, die durch jugendgefährdende Inhalte ausgehen, ganz zu schweigen. Ein mit dem Internet verbundener Computer steht insoweit einem „gefährlichen Gegenstand“ (...) gleich. Soweit die Beklagten (...) darauf verweisen, dass vorliegend eine Belehrung ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei, da ihre Tochter technisch auf dem Gebiet Computer/Internet wesentlich versierter gewesen sei, ist dies mit der Frage der haftungsrechtlichen Risiken der Internetnutzung nicht gleichzusetzen. Auch aus dem (...) besuchten IT-Kurs in der Schule kann ein Entfallen der Belehrungsbedürftigkeit nicht gefolgert werden, da dessen Lerninhalte nicht mitgeteilt wurden."
Und weiter: "Ob aufgrund der allgemeinen Diskussion, insbesondere bezüglich der urheberrechtlichen Zulässigkeit sogenannter Tauschbörsen im Internet, der Belehrungsbedarf (...) entfallen ist, ist zweifelhaft. Es hätten gute Gründe dafür gesprochen, dies zum Anlass eines Belehrungsgesprächs zu nehmen. Diese Frage kann vorliegend aber offen bleiben.Denn unabhängig von der Notwendigkeit eines einleitenden Belehrungsgespräches erfordert die elterliche Aufsichtspflicht auch eine laufende Überwachung dahingehend, ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt."
Seit dem 01.01.2008 ist ein neues Urheberrecht in Kraft. Zusammengefasst betreffen die Neuregelungen folgende Punkte:
1. Erhalt der Privatkopie
Die private Kopie nicht kopiergeschützter Werke bleibt weiterhin, auch in digitaler Form, erlaubt. Das neue Recht enthält aber eine Klarstellung: Bisher war die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten. Dieses Verbot wird nunmehr ausdrücklich auch auf unrechtmäßig online zum Download angebotene Vorlagen ausgedehnt. Auf diese Weise wird die Nutzung von Tauschbörsen klarer erfasst, bisher war umstritten ob nur das Uploaden oder auch der Download urheberrechtlich geahndet werden konnte.
2. Kopierschutz
Es bleibt auch bei dem Verbot, einen Kopierschutz zu knacken. Die zulässige Privatkopie findet dort ihre Grenze, wo Kopierschutzmaßnahmen eingesetzt werden. Die Rechtsinhaber können ihr geistiges Eigentum durch derartige technische Maßnahmen selbst schützen.
3. Pauschalvergütung als Ausgleich für die Privatkopie
Als Ausgleich für die erlaubte Privatkopie bekommt der Urheber eine pauschale Vergütung. Sie wird auf Geräte und Speichermedien erhoben und über die Verwertungsgesellschaften an die Urheber ausgeschüttet. Privatkopie und Pauschalvergütung gehören also untrennbar zusammen
Vergütungspflichtig sind in Zukunft alle Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von zulässigen Vervielfältigungen benutzt wird. Keine Vergütungspflicht besteht für Geräte, in denen zwar ein digitaler, theoretisch für Vervielfältigungen nutzbarer Speicherchip eingebaut ist, dieser tatsächlich aber ganz anderen Funktionen dient.
4. Schranken für Wissenschaft und Forschung
Die Novelle erlaubt es öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven erstmalig, ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zu zeigen. Damit behalten diese Einrichtungen Anschluss an die neuen Medien. Neu ist auch, dass Bibliotheken auf gesetzlicher Basis Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken auf Bestellung anfertigen und versenden dürfen, z.B. per E-Mail.
verfügen können.
6. Begrenzung der Abmahnkosten
Die vom Justizministerium öffentlichkeitswirksam ins Spiel gebrachte Deckelung der Abmahnkosten auf 50 Euro pro Abmahnung war nicht Bestandteil der zum 01.01. in Kraft getretenen Novelle.
Bearbeitet von - brandyfive am 27.06.2008 11:29:33Bearbeitet von - brandyfive am 27.06.2008 11:30:41