Hallo erstmal
hab mich gerade mal nen bissl durch deinen
Text durchgekämpft :-)
und danach weiter im BGB....
Also es ist eigentlich ganz "einfach":
Durch den letzten Satz:"gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter ausschluß jeglicher gewährleistung im hinblick auf sichtbare und unsichtbare mängel, insbesondere bezüglich des kilometerstandes, früherer unfälle und etwa auftretender schäden infolge frühererunfälle. da das fzg vom verkäufer nicht auf unfallspuren und auf andere mängel untersucht worden ist, können frühere unfälle, korrosionsschäden sowie andere sichtbare und unsichtbare schäden an der karosserie, am fahrgestell, an der bodengruppe oder am motor auch nicht ausgeschlossen werden!"
beruft sich der Verkäufer meines Wissens nach auf §434,Abs.1 BGB.
Demnach ist ein Sachmangel ausgeschlossen,wenn keine Vereinbarung über die Sache und ihre Beschaffenheit getroffen worden ist.
Ferner beruft er sich auf §444BGB,der Haftungsausschluss.(zudem kommen wir später).
Bereits §434,Abs.1,2.Alt.BGB schränkt diese Aussage wiederum ein,indem es heißt:"wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann."
Das Auto ist zwar fahrbereit,aber dennoch
funktioniert die Heizung nicht.
Wenn ich ein Auto kaufe,dann kann ich auch erwarten,dass die Heizung an dem Auto funktioniert.
Desweiteren liegt ein Sachmangel wegen unsachgemäßer Durchführung von Montagen vor (§434,Abs.2BGB)-in dem Fall die Nicht-Spülung des Kühlsystems.
Leider habt ihr das vertraglich nicht festgehalten,dass diese Arbeiten gemacht wurden.Problem: §442,Abs.1BGB steht euch entgegen,der besagt nämlich,dass bei Kenntnis des Käufers vom Mangel die Rechtswirkung der o.g. Gesetze entfällt.
Da ihr aber auf den Mangel aufmerksam gemacht habt,
und gesagt habt,ihr kauft das Auto nur,
wenn der Mangel beseitigt wird,
entfällt diese Gesetzesregelung auch wieder.
Auch mündliche Zusagen sind bindend!
Damit fällt der o.g. §444 BGB -Haftungsausschluß auch weg.
Ihr wart zu zweit und ihr könnt die Aussage
des Verkäufers bestätigen.
Es kann euch nun passieren,dass der Verkäufer behauptet,dieser Mangel hätte nicht bei Vertragsschluss bestanden.
Dann ist er allerdings in Beweispflichht,die
auch u.a. aufgrund von euren Aussagen nur schwer zu erbringen sein werden.
Also beruft euch auf §439 BGB-die Nachbesserung.
darüber hinaus könntet ihr Minderung des Kaufpreises verlangen oder sogar Schadensersatz fordern.
Wenn ich irgendwo falsch liegen sollte,berichtigt mich bitte.
Ansonsten euch viel Glück und Erfolg beim durchsetzen des o.g.