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Beitrag von: rsgra Date: 31.08.2006 Thema: Haftung Fahrer / Regress beim TÜV? ---------------------------------------------------------- Hallo, durch einige aktuelle Diskussionen hier im Forum, suche ich nach einer Klärung folgender Situation: Scenario: An einem Wagen wird ein Bauteil (o.ä.) beim TÜV eingetragen. Das Fahrzeug wird von der Polizei angehalten, die die Eintragung anzweifeln. Bei der anschließenden "Klärung" beim TÜV wird die Eintragung als unzulässig deklariert, die Betriebserlaubnis wird aberkannt.(Vorwurf: "Fahren ohne Betriebserlaubnis"). Frage: Ist der Fahrzeughalter und/oder Fahrer "haftbar" in Form eines Bußgeldes + Punkte. Wie sieht es mit ansprüchen gegen den TÜV aus, der die Eintragung geleistet hat? (Erstattung der Kosten für z.B. die (falsche) Eintragung, Umrüstung, evtl. Bussgeld, Abschleppkosten (bei Stillegung des Fahrzeugs), Neuanmeldung, neue TÜV-Kosten (Wiedervorführung), Zeitaufwand!!! etc. Kennt jemand dazu Gerichtsurteile, oder Erfahrungen aus erster Hand (worauf man sich zur Not definitiv berufen kann!) Gruß Bearbeitet von - rsgra am 31.08.2006 09:43:34 |
Autor: autobahnraser83 Datum: 31.08.2006 Antwort: ---------------------------------------------------------- Puh, ich denke mal das ist nicht zuletzt von der Situation abhängig: um welche Bauteile geht es, wurden dem TÜV-Prüfer Unterlagen oder Auflagen vorenthalten, um eine Eintragung zu erzielen - kurz wurde getrickst - etc. Ich denke mal ein Pauschalaussage ohne Kenntnis der genauen Umstände ist nicht möglich. Wie es mit dem rückwirkenden Entzug der Betriebserlaubnis aussieht weiß ich nicht... MfG Mein altes E36 316i Coupe |
Autor: rsgra Datum: 31.08.2006 Antwort: ---------------------------------------------------------- Ok, z.B. nehmen wir mal an der TÜV hat mir eine Tieferlegung auf 4cm eingetragen. (ich hab ja keine Ahnung, deshalb lass ich mir das ja beim TÜV eintragen), dann kommt es zu dem geschilderten Fall. Dann ist es ja ein offensichtlicher Fehler des TÜVs. |
Autor: autobahnraser83 Datum: 31.08.2006 Antwort: ---------------------------------------------------------- Wenn du ein Gewindefahrwerk hast und du drehst es bei der TÜV-Vorführung auf 4cm - der TÜVler nimmt das ab und du drehst danach fröhlich weiter runter ist es deine Schuld. Der Kraftfahrzeugführer ist haftbar für Mängel am Wagen, die zum Entzug der Betriebserlaubnis führen können. Auch in der Rechtssprechung gilt: "Dummheit schützt vor Strafe nicht!" (das mit der Dummheit nicht persönlich werten - ist halt eine Volksweisheit...). MfG Mein altes E36 316i Coupe |
Autor: rsgra Datum: 31.08.2006 Antwort: ---------------------------------------------------------- Klar, ich will hier aber eigentlich auf die Fälle raus wo vom Fahrzeughalter nicht getrickst oder nachträglich Manipuliert wird. Also, so das er guten Gewissens denkt, das ist jetzt eingetragen und ich hab keine Probleme bei einer Polizeikontrolle. |
Autor: Mitch83 Datum: 31.08.2006 Antwort: ---------------------------------------------------------- So sieht es aus wie autobahnraser83 schon sagt! Aber ich habe gearde einen ähnlichen Fall. Folgendes ein neues Fahrzeug erworben mit Scheibentönung in den vorderen Scheiben. Wurde vom Vorbesitzer 3 Jahre so gefahren, ohne Problemem mit der Rennleitung, oder dem TÜV, zu bekommen (Aussage des Verkaüfers). Auf nachfrage ob dies rechtens sei, noch vor dem Kauf, meinte der Verkäufer JA! Das Fahrzeug wurde auch noch neu, vor dem Kauf von der DEKRA getüvt und somit ebenfalls diese Seitenscheibentönung vorne abgenommen. Nach einem halben Jahr hält dann die Rennleitung einen an und sagt ist nicht OK. Bussgeld droht + 3 Punkte in Flensburg. Also beim Verkäufer nachgehagt, der sagt: Ich weiss von nichts und das wurde ja auch so von der DEKRA abgenommen (beruft sich also auf DEKRA und auch auf den Vorbsitzer). So will Einspruch über den Anwalt gegen diesen Missstand einlegen. Wie hoch sind jetzt hier meine Chancen und wer kann in die Pflicht genommen werden??? Der Verkäufer (Autohaus) der/die das Fahrzeug so angeboten haben (mit dem Wissen das vorderen Seitenscheibentönung nicht erlaubt ist) oder die DEKRA??? Bewiese sind das TÜV Zertifikat vom Kauf und Bilder, die noch im Verkaufsraum gemacht worden sind, mit der Scheibentönung vorne und dem Gedächtnisprotokoll der/des Käufer/s. |
Autor: rsgra Datum: 31.08.2006 Antwort: ---------------------------------------------------------- @Mitch83 Genau solche Fälle habe ich gemeint!!! Hoffentlich kommen hier noch mehr "Erfahrungen" dazu zusammen! PS: Halt mich (uns) bitte mal über den weiteren Verlauf auf dem laufenden - auch wenn es sich noch etwas hinziehen wird! Meiner Meinung nach müßte jeder vernünftige Richter direkt das verfahren gegen dich einstellen. Umrüsten mußt du dann natürlich sowieso noch, aber wer trägt dafür die Kosten, lassen die sich bei TÜV bzw. Dekra einklagen??? Bearbeitet von - rsgra am 31.08.2006 11:01:02 |
Autor: rennfrikadelle Datum: 31.08.2006 Antwort: ---------------------------------------------------------- Nach meinem Kenntnisstand: Der TÜF-Prüfer kann auf zivilrechtlichem Wege haftbar gemacht werden, nicht jedoch auf Verkehrsrechtlichem oder Strafrechtlichem Weg So geschehen vor einigen Jahren bei uns in der Gegend. Der Fall: Ein Halter hat sein Fahrzeug, einen E36, mit Xenon-Scheinwerfern nachgerüstet, eine Automatische Leuchtweitenregulierung sowie eine Scheinwerferreinigungsanlage. Dies wurde vom TÜV geprüft und eingetragen. Es kam zu einem Unfall, die Versicherung bestand auf einer technischen Untersuchung, da der Unfallgegner und eigentliche Verursacher sich von den Scheinwerfern geblendet fühlte. Hierbei stellte sich heraus das zwar für die Schweinwerfer, nicht jedoch für die Automatische Leuchtweitenregelung ein Gutachten vorlag und ein solches seitens des Herstellers nicht existierte. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und wies dem Halter des E36 eine Teilschuld zu - mit folgender Begründung: "Für den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges ist alleine der Halter verantwortlich. Der Eintrag in die Fahrzeugpapiere belegt lediglich, das die Änderung am Fahrzeug von einem Sachverständigen des TÜVs oder der Dekra abgenommen wurde - sie belegt jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Änderung als solche. Verstößt der Eintrag gegen geltendes Recht gilt die BE als erloschen - dies gilt auch dann wenn die der Rechtsverstoß nicht erkannt wurde." Akz hab ich leider nicht, kann versuchen es zu bekommen. Alle Angaben ohne Gewähr Haben Sie noch Sex oder fahren Sie schon Benz? |
Autor: Raphy83 Datum: 31.08.2006 Antwort: ---------------------------------------------------------- Ich finde des irgendwie ein witz: Warum muss ich alles eintragen lassen, wenn es dann doch nicht rechtskräftig ist. Ich z.B. bin Kaufmann und hab "Hobbyschrauber" kenntnisse, wenn ich dann an meinem Auto was verändere und der TüV es einträgt, muss ich doch als Laie davon ausgehen können das alles ok ist. Dafür gehe ich doch zum TüV!!! Oder sehe ich das falsch??? @rsgra leider kann ich nichts zum lösen deines Problems beitragen Verkaufe: ALPINA B3.2 http://raphy83.npage.de/ |
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