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Witziges Mobil, aber welchen Führeschein braut man - Geplaudere

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Beitrag von: BMW320iFreak
Date: 29.06.2006
Thema: Witziges Mobil, aber welchen Führeschein braut man
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Hallo, meine Freundin ist 16 Jahre und hat den 50ccm Rollerführerschein, jetzt kam ihr die witzige Idee so ein süßes Gefährt zu fahren.
Link
Darf sie das mit ihrem Führerschein fahren. Ich glaube nicht, denn als ich mit 15 Jahren meinen Mofa Führerschein gemacht habe durfte ich auch keine 25 KM/H Autos fahren.
Wenn ihr es wisst bitte schreibt es.
Gruß. Stefan.


Antworten:
Autor: BenE36
Datum: 29.06.2006
Antwort:
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Moinsen, ich gehe mal davon aus, dass Deine Freundin die Fahrerlaubnisklasse "M" besitzt.

Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:

§ 6 FeV -Einteilung in Fahrerlaubnisklassen-

Klasse M:
Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen)

=> Demnach ist Deine Freundin berechtigt KKR und Fahrräder mit Hilfsmotor zu führen.

Fraglich ist jetzt, ob dieses Gefährt als KKR zu klassifizieren ist.
Nach § 18(2) 4.b StVZO wird das Gefährt als Dreirädriges Kleinkraftrad qualifiziert

Demnach benötigt Deine Freundin zum Führen des Kraftfahrzeuges die Klasse S

Klasse S:
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.


Führt deine Freundin das Kraftfahrzeug ohne die dafür benötigte Fahrerlaubnis liegt ein Verstoß gegen §21 StVG -Fahren ohne Fahrerlaubnis- vor.






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