Moinsen, ich gehe mal davon aus, dass Deine Freundin die Fahrerlaubnisklasse "M" besitzt.
Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:
§ 6 FeV -Einteilung in Fahrerlaubnisklassen-
Klasse M:
Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen)
=> Demnach ist Deine Freundin berechtigt KKR und Fahrräder mit Hilfsmotor zu führen.
Fraglich ist jetzt, ob dieses Gefährt als KKR zu klassifizieren ist.
Nach § 18(2) 4.b StVZO wird das Gefährt als Dreirädriges Kleinkraftrad qualifiziert
Demnach benötigt Deine Freundin zum Führen des Kraftfahrzeuges die Klasse S
Klasse S:
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
Führt deine Freundin das Kraftfahrzeug ohne die dafür benötigte Fahrerlaubnis liegt ein Verstoß gegen §21 StVG -Fahren ohne Fahrerlaubnis- vor.