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Kurzeitkennzeichen - Baureihenübergreifendes

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Beitrag von: agraf9
Date: 17.12.2005
Thema: Kurzeitkennzeichen
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hab mal ne frage habe mir kurzeitkennzeichen gehollt das ich den ein und anderen weg (tüv usw)erledigen kann.Jetzt bin ich gestern abend noch kurz was erledigen gefahren, holen mich an der tanke ZIVIS raus und sagen das die kurzeitkenzeichen nur zu überführung sind und sie mich schon 3 mal gesehen haben und wenn sie wollten könnten sie mir die schilder ohne weiteres weg nehmen wenn sie mich heute nochmal sehen .Ist doch nicht normal die haben dan noch mein ganzes auto kontroliert nach geklauten teilen haben aber dan nix gefunden und haben mich weiter fahren lassen.Hätten die bullen eigentlich was machen könen oder wollten die mich einfach nur ärgern ???

Bearbeitet von - agraf9 am 17.12.2005 10:53:19


Antworten:
Autor: Pug
Datum: 17.12.2005
Antwort:
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Mit der Einführung des Kurzzeitkennzeichens wurden die früheren "Roten Kennzeichen" abgeschafft.

Ein Kurzzeitkennzeichen dient für Probe- und Überführungsfahrten und wird für 5 Tage ausgegeben. Der Zeitraum der Gültigkeit dieses Kennzeichens wird auf den Kennzeichenschildern vermerkt.

Ein großer Vorteil ist hierbei für Sie die Tatsache, daß ein Kurzzeitkennzeichen nach Ablauf der Gültigkeit nicht mehr an das Straßenverkehrsamt zurückgegeben werden muß.

Sie können die Kennzeichenschilder nachher einfach vernichten.

Quelle
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Nu mal los....

Autor: agraf9
Datum: 17.12.2005
Antwort:
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das habe ich auch alles gewusst *Grinss*
nur kann mir doch keiner vorschreiben wie oft ich am tag mit meinen auto ne probefahrt mache wenn ich dran rumbastle.Ich könnte ja auch sagen das auto geht immer aus nach langen fahrten und ich will der sache auf den grund gehen oder nicht ???
Autor: Pug
Datum: 17.12.2005
Antwort:
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da hast du schon recht, eine begründung hättest du schon zaubern können und deshalb haben sie dir die schilder wohl auch nicht abgenommen.
wäre zu dünnes eis für die jungs.

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Nu mal los....

Autor: PT
Datum: 17.12.2005
Antwort:
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So ein bescheuertes Verhalten kann ich nun auch nicht nachvollziehen.

Dafür hat doch dieses Kennzeichen ein Zeitraumstempel.
Und ist auch genau für diesen Zeitraum versichert.

Die wollten einfach nur ne dicke Hose machen.
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Si Senor das machen wir perfekt und schnell.
Die Jungs vom Syndikat sind enorm professionell

Autor: PT
Datum: 17.12.2005
Antwort:
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So ein bescheuertes Verhalten kann ich nun auch nicht nachvollziehen.

Dafür hat doch dieses Kennzeichen ein Zeitraumstempel.
Und ist auch genau für diesen Zeitraum versichert.

Die wollten einfach nur ne dicke Hose machen.
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Si Senor das machen wir perfekt und schnell.
Die Jungs vom Syndikat sind enorm professionell

Autor: Orgi
Datum: 17.12.2005
Antwort:
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Ja die gute Polizei.
Die wollten halt auch einfach mal etwas rumstänkern nichts anderes. Aber dafür bezahlen wir sie ja.
Autor: agraf9
Datum: 17.12.2005
Antwort:
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regt mich voll auf das waren woll einfach nur beklopte bullen ich wollte mich ja auch aufgeregen aber der meinte er nimmt mir die schilder weg da war ich erstmal baff und ruig!
Autor: T-Kay
Datum: 18.12.2005
Antwort:
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Wenn er mir die Schilder abgenommen hätte, hätte ich ihm seine Marke abgenommen!!!!!

Sollche voll Spastis, meinen immer sie sind die Helden und haben einen IQ von 5,2!
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Ich möchte im Schlaf sterben wie mein Opa!
Nicht heulend und schreiend wie sein Beifahrer!!!!


Die größte Gefahr im Straßenverkehr sind Autos, die schneller fahren, als ihr Fahrer denken kann.

Autor: ritsch245
Datum: 19.12.2005
Antwort:
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Rotes Kennzeichen 06....: Probe- Überführungskennzeichen für Händler, gilt für jedes Auto wo es dran ist. Vor der Fahrt muß das entsprechende Auto in den "Fahrzeugschein" eingetragen werden.

Rotes Kennzeichen 07....: Kennzeichen für historische Fahrzeuge. Ist für Leute mit mehreren Autos, die nur immer eines davon fahren. Gilt nur für historische Autos, vor der Fahrt muß der Fahrzeugschein entsprechend ausgefüült werden. Ist ne Alternative zu den H- Kenzeichen, es wird halt kein Auto fest angemeldet sondern man kann eins fahren wie man will. Versicherung ist halt entsprechend teuer.

Kurzzeitkennzeichen: schwarz mit Gültigkeitsdauer im Kennzeichen, pauschale Versicherung, du kannst fahren wie du willst, nur halt nicht länger als der Gültigkeitszeitraum. Das Ding gilt z.B. 5 Tage, was du da machst ist egal.

Dann noch das Ausfuhrkennzeichen, Schwarz/Gelb, für Autos die ins Ausland sollen. Gilt auch nur so lange wie es gestempelt ist.
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BMW-Cabrio, was sonst?

Autor: deba1981
Datum: 20.12.2005
Antwort:
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Brauch ich für die Roten Kennzeichen ne TÜV Bescheinigung oder ähnliches?
Was brauch ich alles und was kostet das in der Regel?
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Autor: E36-Freak
Datum: 20.12.2005
Antwort:
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das dürfte Deine Frage beantworten:

Zum 01. Mai 1998 ist die 27. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBL I S. 441 ff.) in Kraft getreten. Durch diese Verordnung wurde u. a. das sog. Kurzzeitkennzeichen eingeführt, das seit 01. Mai 1998 zur einmaligen Verwendung für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten ausgegeben wird. Das Kurzzeitkennzeichen ersetzt mithin bei einmaliger Verwendung das rote Kennzeichen. Das rote Kennzeichen existiert als sog. Händlerkennzeichen zur mehrmaligen Verwendung weiter.
Das Kurzzeitkennzeichen weist ein von der Zulassungsstelle zu bestimmendes Ablaufdatum (höchstens 5 Tage ab Zuteilung) aus. Dieser Ablauftag wird auf dem Kurzzeitkennzeichen durch Einprägung auf der rechten Seite sichtbar gemacht, und zwar durch 3 untereinander geschriebene Zahlen.

Beispiel:
20
05
00

Dies bedeutet, daß der Ablauftag hier der 20. Mai 2000 ist.

Für den Benutzer ist das Verfahren einfacher, als beim ehemaligen roten Kennzeichen, da daß Kurzzeitkennzeichen nicht mehr an die ausgebende Zulassungsstelle zurückgegeben werden muß. Für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen wird eine Verwaltungsgebühr von 10,20 EUR erhoben; hinzu kommen 6 bis 8 EUR für ein Schilderpaar. Zur Ausstellung des Kurzzeitkennzeichens ist die Vorlage einer Versicherungsbestätigungskarte erforderlich
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Lieber Wurstfinger als Knoblauchzehen

Autor: deba1981
Datum: 20.12.2005
Antwort:
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Das heißt ich brauche keine TÜV Bestätigung?!
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Autor: E36-Freak
Datum: 20.12.2005
Antwort:
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Zitat:


Zur Ausstellung des Kurzzeitkennzeichens ist die Vorlage einer Versicherungsbestätigungskarte erforderlich
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Lieber Wurstfinger als Knoblauchzehen


(Zitat von: E36-Freak)



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Lieber Wurstfinger als Knoblauchzehen

Autor: deba1981
Datum: 20.12.2005
Antwort:
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Ist aber schon krass dass man dann jede beliebige Schrottgurke 5 Tage lang fahren kann!
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Autor: jan_323i
Datum: 22.12.2005
Antwort:
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So wie mir gesagt wurde darf man nur mit den kurzzeitkennzeichen 3 strecken fahren, mehr nicht...
Egal wie lange diese noch verwendet werden können...


grüße jan
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///M ännerspielzeug
Ein guter Autofahrer läuft nur soviel wie sein Auto lang ist!!!

Autor: T-Kay
Datum: 22.12.2005
Antwort:
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Und wer will Überprüfen ob du NUR 3 Strecken gefahren bist?????????
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Ich möchte im Schlaf sterben wie mein Opa!
Nicht heulend und schreiend wie sein Beifahrer!!!!


Die größte Gefahr im Straßenverkehr sind Autos, die schneller fahren, als ihr Fahrer denken kann.

Autor: deba1981
Datum: 22.12.2005
Antwort:
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Das stimmt allerdings, wie wollen die das denn nachvollziehen?!?
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Autor: E36-Freak
Datum: 22.12.2005
Antwort:
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Es gibt ja einige Landsleute, die mit den Kennzeichen vor die Disco fahren, da handelt es sich dann garantiert nicht mehr um eine solche Fahrt (gibts im Übrigen auch einschlägige Gerichtsurteile drüber), ansonsten ist der Nachweis sicherlich schwer zu führen
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Lieber Wurstfinger als Knoblauchzehen

Autor: deba1981
Datum: 22.12.2005
Antwort:
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Merkblatt Kurzzeitkennzeichen nach § 28 StVZO

Sehr geehrter Fahrzeughalter,
bei der Benutzung von Kurzzeitkennzeichen sind folgende Einzelheiten zu beachten:

Das Fahrzeug darf nicht zum Verkehr zugelassen sein.
Kurzzeitkennzeichen dürfen nur für Prüfungsfahrten (z.B. beim TÜV, DEKRA, GTÜ), Probefahrten (z.B. beim Verkauf oder Kauf des Fahrzeugs) und Überführungsfahrten verwendet werden.
Das Fahrzeug muss verkehrssicher sein. Für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs ist der Fahrzeughalter verantwortlich. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen nur bis zu dem auf dem Kennzeichen angegebenen Ablaufdatum in Betrieb gesetzt werden; die Gültigkeit des Kennzeichens ist bis zu dem Ablaufdatum (höchstens fünf Tage ab Zuteilung) beschränkt.
Die Gültigkeitsdauer ist auf dem roten Fahrzeugschein vermerkt. Der Fahrzeugschein ist, wenn nicht vom Straßenverkehrsamt geschehen, vor Antritt der Fahrt in deutlicher Schrift auszufüllen und mit Datum und Unterschrift zu versehen. Der Fahrzeugschein ist bei allen Fahrten mitzuführen.
Die Kurzzeitkennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Etwa vorhandene andere Kennzeichen sind abzudecken.
Die zugeteilten Kurzzeitkennzeichen und der ausgegebene Kfz.-Schein müssen nicht zurückgegeben werden.
Zur Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens werden folgende Unterlagen benötigt:

Versicherungsbestätigung gem. § 29 a StVZO (für Kurzzeitkennzeichen)

Ausweis des Antragstellers bzw. bei Firmen Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug, oder

Pass mit Meldebestätigung

Vollmacht (wenn der Antragsteller nicht selbst erscheint) und Ausweis des Bevollmächtigten
Bei einer späteren regulären Zulassung des Fahrzeuges benötigen Sie eine weitere Versicherungsbestätigung gem. § 29 a StVZO.

Die Zulassung mit Kurzzeitkennzeichen ist steuerfrei. Die Gebühren bei den Kfz-Zulassungsstelle betragen z.Z.10,50 € . Die Kosten für die Schilder trägt der Antragsteller



Da steht nix von ner Beschränkung! Kann sich auch auf dem Weg in die Disko um ne Probefahrt über 5 Tage handeln!
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Autor: E36-Freak
Datum: 22.12.2005
Antwort:
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Glaubs oder las es!
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Lieber Wurstfinger als Knoblauchzehen

Autor: deba1981
Datum: 22.12.2005
Antwort:
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Die STVO >>> keine Streckenbeschränkung:

§ 28 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten.

(1) Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Prüfingenieur einer zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen anerkannten Überwachungsorganisation (Prüfungsfahrten), Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen (Probefahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten), dürfen auch ohne Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung unternommen werden. § 31 Abs. 2 bleibt unberührt. Bei Fahrten im Sinne des Satzes l müssen rote Kennzeichen oder in den Fällen des Absatzes 4 Kurzzeitkennzeichen an den Fahrzeugen geführt werden. Für die mit roten Kennzeichen versehenen Fahrzeuge sind besondere Fahrzeugscheinhefte (Muster 3) und für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen besondere Fahrzeugscheine (Muster 4) mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Als Prüfungsfahrten gelten auch Fahrten zur Verbringung des Fahrzeugs an den Prüfungsort und von dort zurück; als Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit, nicht aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung des Fahrzeugs. An Fahrzeugen, denen gemäß § 23 Abs. 1 b ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, dürfen für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen angebracht werden, wenn diese Fahrten außerhalb des Betriebszeitraums erfolgen sollen. Die angebrachten Saisonkennzeichen müssen vollständig abgedeckt sein.

(2) Für rote Kennzeichen gelten die Bestimmungen für allgemeine Kennzeichen entsprechend. Jedoch bestehen die Erkennungsnummern aus einer Null (0) mit einer oder mehreren nachfolgenden Ziffern; das Kennzeichen ist in roter Schrift auf weißem, rot gerandetem Grund herzustellen; es braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein.

(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte nach Muster 3 können durch die für den Betriebssitz örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden Verwendung, auch für verschiedene Fahrzeuge und auch ohne vorherige Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein zugeteilt werden. Der Empfänger dieser Hefte hat für jedes Fahrzeug einen entsprechenden Schein zu verwenden und die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt in den Schein einzutragen. Über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten hat er fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete rote Kennzeichen, der Tag der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Art und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind am Betriebssitz zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das rote Kennzeichen zugeteilt worden ist, oder nach Widerruf sind Kennzeichen und ausgegebene Hefte der Zulassungsbehörde unverzüglich einzureichen.

(4) Bei Bedarf hat eine Zulassungsbehörde zur einmaligen Verwendung für Zwecke nach Absatz 1 Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und besondere Fahrzeugscheine nach Muster 4, auch ohne vorherige Bezeichnung des Fahrzeugs im Fahrzeugschein, auszugeben. Der Empfänger hat die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt in den Schein einzutragen. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen nur bis zu dem auf dem Kennzeichen angegebenen Ablaufdatum in Betrieb gesetzt werden; die Gültigkeit des Kennzeichens ist bis zu dem Ablaufdatum (höchstens fünf Tage ab Zuteilung) beschränkt.

(5) Kurzzeitkennzeichen sind in schwarzer Schrift auf weißem, schwarz gerandetem Grund herzustellen; sie müssen den Anforderungen nach Anlage V d genügen. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

(6) Rote Kennzeichen und Kurzzeitkennzeichen sind erst zuzuteilen, wenn der Nachweis erbracht ist, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht oder dass der Halter der Versicherungspflicht nicht unterliegt

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Autor: E36-Freak
Datum: 22.12.2005
Antwort:
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Der Begriff "Probefahrt", um den es sich hier doch wohl offensichtlich handelt (handeln soll), ist klar definiert. Für Dich ist es sicherlich alles eine "Begründungssache", aber ob es der Richter oder die zuständige Straßenverkehrsbehörde so sieht....ich würde es jedenfalls nicht drauf ankommen lassen. Wollte hier keine Grundsatzdebatte darüber anstellen. Klar ist, bei nachweisbaren "Freizeitvergnügen" und dazu gehört für mich nunmal als Beispiel so eine Fahrt, stellt keine Probefahrt dar (auch nicht Prüfungs oder Überführungsfahrt). Hier mal ein interessanter link, ist zwar ein rotes Kennzeichen, aber trotzdem ganz interessant:

http://www.ra-kotz.de/rote_kennzeichen.htm
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Lieber Wurstfinger als Knoblauchzehen

Autor: deba1981
Datum: 22.12.2005
Antwort:
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Zitat:

als Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit, nicht aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung des Fahrzeugs


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Autor: deba1981
Datum: 22.12.2005
Antwort:
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Zitat:

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch wegen des Unfallereignisses vom 22.02.1998 mit Totalschaden an dem PKW Peugot 306 Cabrio (amtliches Kennzeichen XX-XX-XXX ) auf Grund des Händler - Fahrzeugversicherung zwischen der Firma Autohaus G. und der Beklagten nicht zu.




Da gab es die privaten roten Schilder doch noch garnicht,oder? Sondern nur die Händlerschilder!

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Bearbeitet von - deba1981 am 22.12.2005 17:14:54
Autor: E36-Freak
Datum: 22.12.2005
Antwort:
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Ich sag ja, Beispielhaft! Das Prinzip bei roten Händler- und Kurzzeitkennzeichen ist doch eigentlich gleich...wenn man mal von dem Aufwand für die Beantragung und der Gültigkeit absieht.

Das schlimmste, was Dir halt passieren kann, ist das Erlöschen des Versicherungsschutzes und ne Strafanzeige wegen Fahrens ohne Zulassung (Bestimmungsgemäßer Gebrauch), bei Händlern Enzug des Kennzeichens und erneute Prüfung der Zuverlässigkeit
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Lieber Wurstfinger als Knoblauchzehen

Autor: naibaf75
Datum: 23.12.2005
Antwort:
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Hi...
Also ich überlege mir vor Fahrtantritt immer eine "Ausrede"... Z.B. "Ich muß den Motor warmfahren zum Ölwechsel..." Naja, das hab ich halt verbunden mit der Fahrt zum Getränkehändler... Machen übrigens viele Werkstätten so, die Probefahrt wird zum Teileholen genutzt !
Kleine Anekdote zu unseren "Kameraden in Grün"... Vor einiger Zeit bin ich NACHTS mit meinem Engländer auf der Autobahn liegengeblieben... Nichts ging mehr, kein Licht, kein Warnblinker, völliger Stromausfall... Ich steige aus und zieh als erstes meine Warnweste an, die hatte ich kurz vorher erst gekauft... Dann stell ich das Warndreieck auf, setz mich ins Auto und warte auf den ADAC... Irgendwann seh ich blaues Blinklicht im Rückspiegel, klar, die Autobahnpolizei. Ich werde gefragt was los sei und ich schildere die Situation. Dann kommt die Frage: "Passiert Ihnen das öfter ??? Oder warum haben Sie die Weste dabei ???" Hallo ??? Dann wurde mein Oldie kräftig inspiziert... Anschließend haben sich die Jungs wieder verzogen... Vielleicht haben sie gedacht: "Der wird schon zurecht kommen, völlig unbeleuchtet, mitten in der Nacht, auf dem Standstreifen... Das Warndreieck steht ja..."
Zum Glück war ca 30 Min. später der Abschleppwagen da, mit seiner GELBEN Rundumleuchte !!!

Ich war (und bin) einfach begeistert von "Deinem Freund und Helfer"... Ich hoffe, die Ironie klingt durch...

Gruß,
Fabian
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Autor: SixpackBMW
Datum: 26.12.2005
Antwort:
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ich will nächste woche ein abgemeldetes auto probe fahren, dazu brauch ich doch ein kurzzeitkennzeichen oder? wo bekomm ich das her und was wird mich das kosten? habt ihr ne ahnung oder muss ich das bei der KFZ-zulassung nachfragen? gruß
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mfg
steff

www.segelfliegen-hersbruck.de
mein auto

Autor: E36-Freak
Datum: 26.12.2005
Antwort:
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Ja, da brauchst Du ein Kurzzeitkennzeichen, erhältst Du bei der Zulassungsstelle in Deiner Nähe, Kostenpunkt hab ich mal 60 Euro gehört, weiß ich aber nicht so genau
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Lieber Wurstfinger als Knoblauchzehen

Autor: SixpackBMW
Datum: 26.12.2005
Antwort:
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ok, das wäre ja noch in Ordnung. hoffentlich hat der noch TÜV *g*
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mfg
steff

www.segelfliegen-hersbruck.de
mein auto





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Ende des Themas

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