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Beitrag von: kaminski Date: 08.05.2009 Thema: Verjährung von Forderungen... ---------------------------------------------------------- Hallo, kennt sich jemand aus wie lange die Verjährungsfrist zwischen Krankenkasse und Privatperson ist? Ich bin der Meinung zwei Jahre. Ich hab heute den zweiten Brief mit einer Zahlungsaufforderung bekommen, welche aber schon über ein Jahr zurückliegen. Grundsätzlich hab ich nichts dagegen, die Forderungen sind rechtens, ich finde es aber schon nicht die beste Werbung für die eigene Versicherung, wenn ich eine Bearbeitungszeit von einem Jahr habe. Zudem kommt noch die Tatsache, dass ich mittlererweile im Jahr das fünfzig-fache an Beiträgen zu zahlen habe als die Höhe des Forderungsbetrages ist. Ein privatunternehmen würde darüber hinwegsehen, bevor es nocht einen Kunden wegen eines solchen kleinigkeit verärgert und verlieren könnte. Auf den zahlungsaufforderungen steht auch kein Termin drauf, deswegen mein Gedanke der Verjährung... Übrigens bin ich erstaunt, wie wenig ein normaler mensch der krankenkasse kostet, der ab und an mal zum zahnarzt und zweimal zum allgemeinarzt geht. steht in keinem verhältnis zu den mitgliedsbeiträgen. so ist eben solidarität... mfg Das war Kaminski, der schlechteste U-Bahn-Fahrer der Stadt... |
Autor: Asko Datum: 08.05.2009 Antwort: ---------------------------------------------------------- Ja, aber WENN ETWAS GRÖßERES ist, dann biste froh dass du nicht selber zahlen musst. Also soweit ich weiss verjährt sowas erst nach 3 Jahren (mein ich letztens mal gehöt zu haben). MfG |
Autor: kaminski Datum: 08.05.2009 Antwort: ---------------------------------------------------------- Zitat: hast du recht, wenn wenn wenn... hast dein auto vollkasko versichert passiert nix, machst dann nur noch haftpflicht schepperts bei nem wildschaden. Das war Kaminski, der schlechteste U-Bahn-Fahrer der Stadt... |
Autor: kris72 Datum: 08.05.2009 Antwort: ---------------------------------------------------------- Hallo Kaminski, Nach § 195 BGB betraegt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Die Verjaehrung beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 BGB. Sonderregelungen zu der regelmaessigen Verjaehrung im Versicherungsvertragsrecht sind mir nicht bekannt. Kannst Dich danach nicht auf Verjaehrung berufen. Gruss, Kris |
Autor: Old Men Datum: 08.05.2009 Antwort: ---------------------------------------------------------- Verjährung nach 3 Jahren ist schon richtig. Wenn du aber innerhalb der 3 Jahresfrist wieder an deine Zahlng erinnert wirst, zählen die 3 Jahre erst wieder ab dieser Erinnerung. |
Autor: kaminski Datum: 08.05.2009 Antwort: ---------------------------------------------------------- Naja, hab ja auch nicht wirklich damit gerechnet, dass die keinen Rechtsanspruch mehr haben wg. Verjährung. Mich wunderts halt dass kein Termin für die Rückforderung genannt wurde. Das sei jetzt mal dahingestellt, was haltet ihr denn davon, wenn ne rechnung reinschneit, die sich auf ein ereignis begründet, welches rund ein jahr in der vergangenheit liegt. Da schaust doch erst mal blöde und denkst dir "mahlzeit"... Ich find das schon ein starkes Stück. das beste war: "wir beabsichtigen diesen betrag von ihnen zurückzufordern". Ich hab ja auch vor zu bezahlen, allerdings weiss ich den zeitpunkt noch nicht... ich wart jetzt mal ab was noch an post einflattert *g* momentan hab ich aber echt keine lust mehr bei dieser krankenkasse zu bleiben. mal kucken was sonst noch so gibt für mich. Das war Kaminski, der schlechteste U-Bahn-Fahrer der Stadt... |
Autor: Old Men Datum: 09.05.2009 Antwort: ---------------------------------------------------------- Wenn du aber schon gemahnt wurdest, darfst du dich nicht wundern, wenn auf einmal so ein komischer Vogel bei dir erscheint. Ich meine mit diesem Vogel, den in Deutschland so bekannten Kuckukskleber. (Gerichtsollzieher) |
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