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Beitrag von: bobby1 Date: 10.03.2007 Thema: Fahrzeug an und abmelden ---------------------------------------------------------- Servus! Ein Bekannter von mir meinte wenn ein Auto länger als 1 jahr abgemeldet ist müsste eine Vollabnahme gemacht werden??? Kann das nicht glauben,wie ist das dann bei Händlern??? Was meint ihr dazu? MFG |
Autor: Tim-Buktu Datum: 10.03.2007 Antwort: ---------------------------------------------------------- Ich glaub das war, wenn es länger als 18 Monate "vorübergehend stillgelegt" ist! |
Autor: H2O Datum: 10.03.2007 Antwort: ---------------------------------------------------------- Seit dem 01.03.2007 gilt die neue Zulassungsverordnung nach EU-Richtlinien. Damit wurden Teile der alten Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) außer Kraft gesetzt. Dadurch hat sich auch die Frist für eine erforderliche Vollabnahme verlängert. Ich meine sie beträgt jetzt mehrere (7 ??) Jahre. |
Autor: SeanDaPaul Datum: 10.03.2007 Antwort: ---------------------------------------------------------- Laut § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - gilt jedoch: War das Fahrzeug länger als 18 Monate stillgelegt, erlischt die Betriebserlaubnis. Das Kfz gilt als endgültig aus dem Verkehr zurückgezogen. Eine Verlängerung dieser Stilllegungsfrist ist nicht möglich. Zur Wiederzulassung des Kfz ist dann eine Vollabnahme durch den TÜV erforderlich. nachzulesen: http://www.strassenverkehrsamt.de/kfz-zulassung-wiederzulassung/ |
Autor: H2O Datum: 10.03.2007 Antwort: ---------------------------------------------------------- Zitat: Da ist deine kommerzielle Quelle nicht mehr auf dem neuesten Stand. Die StVZO ist Vergangenheit. Seit dem 01.03.2007 gilt das hier: http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s0988.pdf |
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