Zitat:
Laut § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - gilt jedoch: War das Fahrzeug länger als 18 Monate stillgelegt, erlischt die Betriebserlaubnis. Das Kfz gilt als endgültig aus dem Verkehr zurückgezogen. Eine Verlängerung dieser Stilllegungsfrist ist nicht möglich. Zur Wiederzulassung des Kfz ist dann eine Vollabnahme durch den TÜV erforderlich.
nachzulesen:
http://www.strassenverkehrsamt.de/kfz-zulassung-wiederzulassung/(Zitat von: SeanDaPaul)