zum einen ist ein cousin kein enger verwandter nach dem gesetz...aber das hat nichts mit dem zeugnisverweigerungsrecht zu tun..
aber wenn er pech hat geht das ganze an die staatsanwaltschaft was schon mal mehrkosten verursacht..
dann werden evtl. ermittlungen eingeleitet die auch wieder geld kosten..
wenn der cousin dann ermittelt wurde kommen dann weitere verfahrenskosten obendrauf..
wenn der fahrer nicht ermittelt werden kann, kann der halter vorgeladen werden und dann sollte man ganz genau den verwandtheitsgrad wissen..denn dann darf man aus persönlichen gründen nicht mehr die aussage verweigern..
falls der cousin dann immer nochnicht ermittelt werden kann, kann ein fahrtenbuch für mindestens ein jahr für alle auf den halter zugelassenen fahrzeuge auferlegt werden
# OVG Bremen v. 01.08.2007:
Die vom Verordnungsgeber vorgenommene Bewertung eines Verkehrsverstoßes - 50,00 € Geldbuße und 3 Punkte nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h auf der Autobahn - rechtfertigt es, den Verstoß als so gewichtig einzustufen, dass auch ohne zusätzliche Umstände die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs verhältnismäßig ist.
# VGH Mannheim v. 15.04.2009:
War die Feststellung des Fahrzeugführers bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit wegen fehlender Mitwirkung des Fahrzeughalters unmöglich, steht es der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn sich der Fahrzeughalter auf ein Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht beruft. Dies gilt nicht nur für solche Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte, die ihren Grund in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis des Mitwirkungspflichtigen zum Fahrzeugführer haben, sondern auch für berufsbezogene Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte (hier: anwaltliche Schweigepflicht).