schwarze scheiben vorne legal m. roter 06er Nummer
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Mitglied seit: 02.03.2006
Chemnitz
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wer kann helfen? sind schwarze scheiben auf den vorderen seitenscheiben legal wenn man das fahrzeug nur mit einer roten 06er nummer bewegt??? muß wohl so sein! Aber wieso????
Mitglied: seit 2005
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Hallo Waginator112,
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Gruß
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ist nicht legal. nur weil man nicht zum TÜV muss ist das kein freibrief für solche sachen.
zudem darfst du mit dieser numer nur fahren wenn du überführungsfahrten machst oder ähnliches, da muss man meines wissens nach fahrtenbuch führen. sollte man dann keine rechtfertigung für die fahrt haben, erlischt auch der versicherungsschutz.
mfg FRY
Geiz ist geil?!? - Dann fahr doch Fiat!
Mitglied seit: 21.09.2005
Ahrensfelde
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12 Beiträge
Richtig bis auf das Fahrtenbuch und korrekt ausgefüllt muss der Schein sein! Selbst Unterschrift darf net fehlen, sonst werden Kennzeichen eingezogen und Fahrer und Halter der Kennzeichen kriegen beide eins drüber.
Mitglied seit: 18.08.2006
Wo es am schönsten ist
Deutschland
2675 Beiträge
Hallo,
m.E. sind die Postings bis dato nur nur die halbe Wahrheit.
Die roten 06 sind für die Durchführung von Probe- Prüfungs- und Überführungsfahrten gedacht.
Sie sind wiederverwendbar, aber nur für Kfz-Händlern erlaubt (Gewerbeschein, Führungszeugnis und so Kram von Nöten).
Ein "Fahrtenbuch" ist zu führen (so ein mehrseitiges kleins rotes Buch, nicht so ein armseligen einseitigen Wisch, den unsereins bei Beantragung eines Kurzeitkennzeichens bekommt).
§ 28 StVZO besagt zu einer Probefahrt folgendes (siehe weiter unten).
Demnach kannst Du Dir "theoretisch" irgendwas an Deine Karre bauen, und mit den roten Nummern durch die Gegend fahren.
Wenn Du nun aber von der Rennleitung angehalten wirst, solltest Du nicht erwähnen, daß Du die immer mit den Nummern rumfährst, sondern daß Du gerade ein Überführung oder Probefahrt machst.
Die Probefahrt zum TÜV Futzi zu erklären wird natürlich schwer werden, wenn es gerade 3 Uhr nachts ist.
Außerdem woher sollst Du wissen, was erlaubt ist und was nicht ??
Wenn Du in Deinen E30 oder E36 nun einen 12 Zylinder einbaust, musst Du die Karre zum TÜV schaffen, um sie den Prüfer vorzuführen.
Wenn der aber meint, daß der Umbau Mist ist, dann muss die Karre auch wieder heim usw. usw. Dafür ist die rote Nummer da !!
(Daher wird's auch schwer Abends so etwas zu erklären, aber wie gesagt, dann behauptest Du halt etwas von einer Überführungsfahrt.)
Mann kann auch Autos ohne TÜV mit der roten Nummer bewegen. Daher ist Dein Vorhaben "grenzwertig" aber nicht grundsätzlich verboten.
Schau dir Mal die ganzen "Um die Ecke Autohändler" an. Die fahren meistens nur mit der roten Nummer.
So nun etwas zum "Einstauben".
§ 28 StVZO
(1) Fahrten anlässlich der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Prüfingenieur einer zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen anerkannten Überwachungsorganisation (Prüfungsfahrten), Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen (Probefahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten), dürfen auch ohne Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung unternommen werden. § 31 Abs. 2 bleibt unberührt. Bei Fahrten im Sinne des Satzes 1 müssen rote Kennzeichen oder in den Fällen des Absatzes 4 Kurzzeitkennzeichen an den Fahrzeugen geführt werden. Für die mit roten Kennzeichen versehenen Fahrzeuge sind besondere Fahrzeugscheinhefte (Muster 3) und für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen besondere Fahrzeugscheine (Muster 4) mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Als Prüfungsfahrten gelten auch Fahrten zur Verbringung des Fahrzeugs an den Prüfungsort und von dort zurück; als Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit, nicht aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung des Fahrzeugs. An Fahrzeugen, denen gemäß § 23 Abs. 1b ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, dürfen für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen angebracht werden, wenn diese Fahrten außerhalb des Betriebszeitraums erfolgen sollen. Die angebrachten Saisonkennzeichen müssen vollständig abgedeckt sein.
(2) Für rote Kennzeichen gelten die Bestimmungen für allgemeine Kennzeichen entsprechend. Jedoch bestehen die Erkennungsnummern aus einer Null (0) mit einer oder mehreren nachfolgenden Ziffern; das Kennzeichen ist in roter Schrift auf weißem, rot gerandetem Grund herzustellen; es braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein.
(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte nach Muster 3 können durch die für den Betriebssitz örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden Verwendung, auch für verschiedene Fahrzeuge und auch ohne vorherige Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein zugeteilt werden. Der Empfänger dieser Hefte hat für jedes Fahrzeug einen entsprechenden Schein zu verwenden und die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt in den Schein einzutragen. Über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten hat er fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete rote Kennzeichen, der Tag der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Art und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind am Betriebssitz zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das rote Kennzeichen zugeteilt worden ist, oder nach Widerruf sind Kennzeichen und ausgegebene Hefte der Zulassungsbehörde unverzüglich einzureichen.
(4) Bei Bedarf hat eine Zulassungsbehörde zur einmaligen Verwendung für Zwecke nach Absatz 1 Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und besondere Fahrzeugscheine nach Muster 4, auch ohne vorherige Bezeichnung des Fahrzeugs im Fahrzeugschein, auszugeben. Der Empfänger hat die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt in den Schein einzutragen. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen nur bis zu dem auf dem Kennzeichen angegebenen Ablaufdatum in Betrieb gesetzt werden; die Gültigkeit des Kennzeichens ist bis zu dem Ablaufdatum (höchstens fünf Tage ab Zuteilung) beschränkt.
(5) Kurzzeitkennzeichen sind in schwarzer Schrift auf weißem, schwarz gerandetem Grund herzustellen; sie müssen den Anforderungen nach Anlage Vd genügen. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
(6) Rote Kennzeichen und Kurzzeitkennzeichen sind erst zuzuteilen, wenn der Nachweis erbracht ist, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht oder dass der Halter der Versicherungspflicht nicht unterliegt.
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