Was reden denn da einige für'n stuss daher?
Zitat:
Das können die gerne, aber bitte NUR mit richterlichen Beschluß. Und auch keine dumme Ausrede von wegen "Gefahr in Verzug", denn auch da fehlt dann die Verhältnismäßigkeit. Also soweit sind wir hier in D noch nicht, dass irgend ein dahergelaufener ... mirnichts dirnichts mein Auto durchsuchen darf.
Blödsinn. Purer Blödsinn. Nehmen wir mal an es liegen gebrannte CD's rum sichtbar rum. Verdacht Straftat gegen Urheberrecht. Durchsuchung §102ff StPO nach den CD's als Beweismittel §94 StPO, 111b i.V.m 111c StPO. Durchsuchuzng erfolgt im Fahrzeug, in allen mitgeführten Sachen sowie an der Person selbst.
Die Personalien werden ferstgestellt um die ladungsfähige Anschrift für's Verfahren festzustellen. Wenn sich die Person quer stellt und ihre Personaliennicht nachweislich darlegt..wird sie festgehalten §163b I StPO. Wenn sie festgehalten wird kann man sie auch nach PAG durchsuchen §23 I PAG. Die mitgeführten Sachen auch nach 24 I PAG sowie das Fahrzeug.
Richterlicher Beschluss...ich glaube einige haben nur Gefahr im Verzuge mal irgendwo gelesen wissen aber net was das heißt. Natürlich liegt GiV vor. Die Einhloung einer richterl. Entscheidung würde einen derartigen Zeitverzug darstellen dass der Verdächtige vorgewarnt ist und den Krempel in aller Ruhe beiseite schaffen kann.
$14 I Nr. 5 PAG. Verdachts- und Ereignisunabhängige Kontrollen auf Straßen mit Bedetung für den grenzüberschreitenden Verkehr. Identitätsfesttellung. Durchsuchung fahrzeug, Person mitgeführter Sachen möglich.
Kontrollstellen nach StPO. Feststellung ID, Dusu Person, Fahrzeug, mitgeführte Sachen.
Selbst wenn der Verdacht bei einer normalen VK begründet wird heißt das lange nicht dass einem die Hände gebunden sind. Dann geht der Spass erst richtig los.
Und wenn sich die Leute noch querstellen und nach mehrmaliger Aufforderung den Anweisungen nachzukommen, kann unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung angewandt werden.
Ich find's immer lustig wie sich Leute auslassen obwohl sie von pol. Arbeit keinen Schimmer haben.
Bearbeitet von - MTnippon am 22.09.2006 13:50:37 Zitat:
wenn du schnell fährst und plötzlich vor einer radarfalle bremst, dann liegt der verdacht nahe, dass du über einen radarwarner (egal welcher art) verfügst - also ist der anfangsverdacht bereits da.
Quatsch...wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen. Nachlesen bitte in §150 II, 160, 163 StPO Die Tatsache, dass ein Radarwarngerät betrieben wird liegt nicht vor. Bloße Vermutungen und Spekulationen gelten nicht.
Bearbeitet von - MTnippon am 22.09.2006 13:53:10