So das sollte nun alles endlich klären !!!
Um sicherzustellen, dass das Signalbild der Beleuchtungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern eindeutig ist, dürfen nur die lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein, die in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschrieben und für zulässig erklärt sind.
Die Vorschriften der StVZO werden in vielen Fällen durch europäisches Recht ergänzt und zwar durch EU-Richtlinien oder ECE-Regelungen (ECE ist die Abkürzung für "Economic Commission for Europe" = Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa).
Zu den lichttechnischen Einrichtungen zählen Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und andere Reflektoren.
Alle nach vorn wirkenden Beleuchtungseinrichtungen müssen weißes, alle nach hinten gerichteten müssen rotes Licht abstrahlen. An den Fahrzeuglängsseiten dürfen nur Leuchten angebracht sein, die gelbes Licht abstrahlen. Von diesem Grundsatz sind nur Blinker mit gelbem, Nebelscheinwerfer mit hellgelbem, sowie Rückfahrscheinwerfer mit weißem Licht ausgenommen.
So ist für jeden Verkehrsteilnehmer jederzeit leicht erkennbar, ob das Fahrzeug zum Betrachter hin oder von ihm weg fährt oder sich quer dazu bewegt.
Lichttechnische Einrichtungen müssen bauartgenehmigt sein und ein entsprechendes Genehmigungszeichen tragen. Dieses besteht aus der Genehmigungsnummer und dem vorangestellten Zeichen der Genehmigungsbehörde
Beispiel 1 :
Es handelt sich um ein Bauteil, das nach einer ECE-Regelung in den Niederlanden genehmigt wurde (die Länderkennung „4“ steht für die Niederlande).
Beispiel 2 :
Das Bauteil wurde auf der Grundlage einer EU-Richtlinie in Deutschland (dafür steht die Länderkennung „1“) genehmigt.
Alle am Fahrzeug angebrachten lichttechnischen Einrichtungen müssen auch funktionieren. In den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen gibt es keine Unterscheidung zwischen Leuchten, die im Stand oder denen, die während der Fahrt benutzt werden.
Andere lichttechnische Einrichtungen, wie zum Beispiel Unterbodenbeleuchtung, hinter den Scheiben des Innenraums angebrachte Christbäume, Leuchtdioden, Namensschriftzüge oder ähnliches sind nicht zugelassen.
Jedoch dürfte beispielsweise eine nachträglich angebaute Trittstufenbeleuchtung mit Bauartgenehmigung verwendet werden, sofern sie fachmännisch und vorschriftengemäß montiert wurde. Um eine ordnungsgemäße Schaltung und vorschriftenkonforme Funktionsfähigkeit sicher zu stellen, empfiehlt sich hierbei immer eine Beratung im Vorfeld und dann die Abnahme durch einen Sachverständigen, z.B. des TÜV.
Quelle:
http://www.tuev-nord.de/21761.aspDas sagt die Dekra:
Lichttechnische Einrichtungen und individuelle Fahrzeugbeleuchtung
Nicht alles was leuchtet, ist erlaubt...
Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen, die unzulässig oder falsch angebracht sind, führen gerade bei Nacht zu den skurrilsten Signalbildern. Damit wird das zulässige Signalbild z.T. stark verändert und kann zu Fehleinschätzungen oder Gefährdungen im Straßenverkehr führen.
Das hat zur Folge, dass derartige Einrichtungen im Rahmen von polizeilichen Kontrollen bußgeldbewehrt bemängelt werden.
Mit diesem Thema hat sich auch der zuständige Bund-Länder-Fachausschuss befasst und entschieden, dass lichttechnische Einrichtungen, die nicht zulässig sind oder die falsch oder in unzulässiger Anzahl am Fahrzeug verbaut sind, künftig als erheblicher Mangel (EM) im Rahmen der Hauptuntersuchung zu bewerten sind. Die Prüfplakette kann somit nicht zugeteilt werden.
Sie vermeiden unnötige Kosten und Aufwand, wenn Sie veranlassen, dass alle nicht zulässigen oder falsch angebrachten leuchtenden Einrichtungen an und in Fahrzeugen, auch wenn sie nicht funktionsfähig sind, dauerhaft entfernt werden. Im Wesentlichen betrifft das:
Beleuchtete Firmenschilder
Unzulässige Begrenzungs-/Umrissleuchten und/oder Scheinwerfer am/auf dem Lkw-Führerhaus mit farbigem Licht
Gelbe Leuchten/Rückstrahler, nach vorne wirkend
Beleuchtete "Michelin-Männchen" o.ä.
Unzulässig sind aber auch alle im Lkw-Führerhaus innen angebrachte Beleuchtungseinrichtungen mit Außenwirkung, wie z.B.:
Namensschilder/Symbole mit (umlaufenden) Licht
Punktstrahler mit blauem oder andersfarbigem Licht
Für Fragen stehen Ihnen unsere Prüfingenieure gerne zur Verfügung.
Hinweis zur Unterboden- bzw. Unterflurbeleuchtung
In der StVZO (§ 49a Abs.1) ist festgelegt, dass an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und zulässigen lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen.
Mit dem Thema der Unterbodenbeleuchtung haben sich Fachgremien beschäftigt und sich u.a. wie folgt geäußert:
die Unterflurbeleuchtung verändert das Signalbild des Fahrzeugs
die Unterflurbeleuchtung erzeugt unnötige Aufmerksamkeit und kann andere Verkehrsteilnehmer irritieren
bei nasser Straße könnte es zu einer direkten Reflektion des Lichtes kommen, sodass durch den direkt reflektierenden Anteil andere Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden können
das von der Unterflurbeleuchtung erzeugte Licht hat eine unbestimmte und nicht definierte Signalwirkung und wirkt deshalb verwirrend
Begutachtungen im Rahmen von § 19 (2) StVZO bzw. Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO können demnach nicht positiv abgeschlossen werden; diese Aussage trifft auch für Fahrzeuge mit ausgeschalteter Zündung zu.
PDF Datei über die Lichttechnischen Einrichtungen zum Download:
http://www.dekra.de/live/mediendate...03533ce5ecb.pdfQuelle:
http://www.dekra.de/dekra/show.php3...34&_language=deFolia Tec hat nun eine Einstiegsbeleuchtung mit Tüv-Gutachten, hier der offizielle Pressetext:
FOLIA TEC®: UNTERBODEN-KIT MIT TÜV-SEGEN
Die super Show für Tuningfans und Clubmeeting-Spezialisten verspricht FOLIA TEC...the Carstyling Factory® mit dem coolen weißen LED-SpotLight, einem Unterboden-Kit der Sonderklasse mit TÜV-Teilegutachten! Diese exceptionelle Aufwertung des Car Outfits erregt großes Aufsehen und macht die Standspur auf dem nächtlichen Event zur glitzernden Erlebnis-Street. Neben Unterboden, können auch Türverkleidungen, Spoiler und andere Teile ins rechte Licht gesetzt werden. Damit dabei allen Wünschen Rechnung getragen wird, bietet FOLIA TEC® in den Farben weiß und blau jeweils zwei Varianten zur Auswahl: Einmal die Version Kit mit 2 x 4 klaren Einzelleuchten im Chromring mit jeweils 3 LEDs und zum zweiten, das Set mit 2 x 4 klaren Einzelleuchten im Kunststoffgehäuse mit jeweils 5 LEDs ( beide Male: Durchmesser 5 mm).
Vorteile der LED-Lichtspender: sie sind langlebig, hoch unempfindlich gegen Stoß- und Vibration, verbrauchen wenig Strom und können angeschraubt oder angeklebt werden. Während der Einbau der weißen SpotLights als Einstiegsleuchten vom TÜV bestätigt werden – das Teilgutachten mit ausführlicher Gebrauchsanleitung (in 9 Sprachen) liegt den Packungen bei – müssen die blauen Spots noch auf die Genehmigung verzichten. Preis für die Sets zwischen 36.50 € und 79.90 €.
Quelle: foliatec.de
Alles gelesen ??? TÜV NUR BEI DEN WEISSEN SPOT LEUCHTEN
Gruß Dennis
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Unser Tüv vom Rheinland,
geheiligt sein deine Prüfer, uns heilig deine Plaktette,und vergib uns unsere Tieferlegungen und erteile uns durch §21 die Allgemeine Betriebserlaubnis für unsere Umbauten. Amen !!!
RIP: E39 528iA/T & E36 318IBearbeitet von - dennis81 am 03.01.2006 07:53:34