Gutachten um 50% nach unten korrigiert
Ersteller dieses Themas
Mitglied seit: 31.01.2018
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Servus Leute,
Mitte Juli ist mir eine Frau beim ausparken hinten drauf gedonnert. Kleiner Schaden, Sie hats gleich gemeldet, die Versicherung meldete sich zügig wegen der Regulierung.
Auf Forum Rat hin, hab ich dann Anwalt und Gutachter hinzugezogen. Gutachten ergab ca 2400 Bruto, 2000 Netto.
Jetzt hat sich die Versicherung endlich wieder gemeldet, Sie werden nur ca 1100 Netto bezahlen, sollte ich den Schaden nicht reparieren. Mein Anwalt hat mich informiert, dass sie aufgrund des Fahrzeugalters zu diesem Abzug berechtigt sind. Es handelt sich um einen BMW E90 von 2005.
Ist das so rechtens? (Hab das Vertrauen in meinen Anwalt wegen einer anderen laufenden Sache verloren).
Mfg
E90Freund
Mitglied: seit 2005
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Hallo E90Freund,
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Gruß
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Der Gutachter wird das Gutachten und die Schadenssumme doch wohl dem Alter entsprechend erfasst haben, oder? Was zumindest bei mir immer so.
Ersteller dieses Themas
Mitglied seit: 31.01.2018
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13 Beiträge
Ja das ist richtig.
Die Versicherung ist nur bereit ca 1100 Netto zu bezahlen, weil die Reparatur in einer "gleichwertigen" Karosseriewerkstatt ca 1500 Brutto kosten würde.
Hi,
lass Dich von der Versicherung nicht verarschen.
Die hat den Gutachtenwert abzüglich USt. zu bezahlen.
Wenn die Versicherung keinen eigenen Gutachter zum Fahrzeug geschickt hat, hat sie noch nicht mal eine Grundlage für ihre Argumentation.
Die Grundlage sind immer Gutachterwerte - keine Reparaturkosten in Rumänien...
Ciao - Carsten
Schöne Autos fangen mit "B" an - BMW und Borsche...
Ersteller dieses Themas
Mitglied seit: 31.01.2018
Deutschland
13 Beiträge
Haha Rumänien :D gut gelacht eben! Danke für die Antwort.
Mitglied seit: 22.08.2002
Zentral im Freistaat
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1711 Beiträge
Ich nehme an, Gutachten oder Kostenvoranschlag wurden mit BMW-Preisen gerechnet? Ist der Wagen denn in den letzten 13 Jahren ausschließlich bei BMW zur Wartung gewesen?
Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkosten- abrechnung nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger macht gegen den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers, ein zum Unfallzeitpunkt ca. 9 ½ Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von über 190.000 km, beschädigt.
Die Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer ihm vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer benannten "freien Karosseriefachwerkstatt" verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt erstattet verlangen kann.
Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat an seiner bereits im sog. Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1) geäußerten Rechtsauffassung festgehalten, dass der Geschädigte seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminde-rungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Ist dies der Fall, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt verweisen zu lassen. Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge bis zum Alter von 3 Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten.
Auch bei älteren Kraftfahrzeugen kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt.
Im Streitfall war das Urteil des Berufungsgerichts bereits deshalb aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil dieses zur Gleichwertigkeit der aufgezeigten alternativen Reparaturmöglichkeit noch keine Feststellungen getroffen hatte.
Das heißt, ist der Wagen älter als drei Jahre und nicht durchgängig scheckheftgepflegt, gibt es keinen Grund, ein 08/15-Auto ausschließlich in der Markenwerkstatt reparieren zu lassen.
Bearbeitet von: Papa76 am 11.09.2018 um 11:55:52
In Deutschland gilt derjenige als Scheiße, der auf den Mist hinweist. Nicht derjenige, der ihn verantwortet.
Hab da mal eine frage ich bräuchte für meinen e36 (limousine) ein Gutachten von dem Green Twister Sportluftfilter. Hat da zufällig jemand was?
Mitglied seit: 29.01.2012
Schwedt/Oder
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516 Beiträge
P36 passt voll zu Thema. Versteh manche Leute nicht.
Zum Thema, ich hatte mal ein Streifschaden an meine e36 vor nen Jahr, da hätte ich von BMW auch nen Kostenvoranschlag geholt und wollte es auszahlen lassen, bei mir wurde damals die volle Summe erstattet, bloß halt ohne MwSt das ist klar.
aktuell gesperrt
Baden-Württemberg - Freiburg
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1258 Beiträge
hm ich kann das auch nur aus der Erfahrung her sagen ,
hatte 2x bei 2 slk´s bauhjahr 2002 und bj. 2000 vor 5 bzw 3 jahren jeweils Totalschäden wo mir ein anderer reingedonnert ist
und jeweils wurden mir sehr hohe Schadenszahlungen ausgezahlt , aus der Grundlage war immer eine Reperatur bei Mercedes um die 20000,- angesagt ...
hatte immer den gleichen von mir aufbetragen Gutachter aber nie einen externen von der Gegner Versicherung der das angezweifelt hatte!
Sprich die Fahrzeuge waren da auch schon älter , aber von ner vorgabe das ichs bei ner freien reparieren lassen müsste war da nie die rede...
Beim ersten hab ich 10.500 und beim 2 ten 12500,- ausgezahlt bekommen , das waren eben die wiederbeschaffungswerte....
Hinweis:
Zwischen obenstehenden und untenstehenden Themen liegt ein Zeitraum von mehr als 8 Monaten
Mitglied seit: 21.05.2019
Karlsruhe
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8 Beiträge
gelöscht da Spam. angry
Bearbeitet von: angry81 am 27.05.2019 um 13:21:04
Mitglied seit: 04.01.2013
Schleswig-Holstein
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2455 Beiträge
Oh ha...Werbung
Viele Autos haben einen Konstruktionsfehler. Man hat vergessen alle Räder mit dem Motor zu verbinden.