Fahren darfst du das Fahrzeug bis es der Käufer bezahlt hat.(Zitat von: just-relax)
Dafür möcht ich mal ne Quelle sehen.
Ansonsten sag ich: Abstraktionsprinzip nicht beachtet. Bis zu dem Moment, in dem das Fahrzeug weder übergeben noch übereignet wurde, darfst Du, Hellspawn, damit eigentlich auch fahren - es sei denn, Ihr habt was anderes vereinbart. Denn so lange bist Du noch der Eigentümer des Fahrzeugs. Auch wenn der Käufer schon bezahlt hat.
Allerdings ist für mich durchaus auch entscheidend, wie der Kilometerstand im Kaufvertrag angegeben wurde.
Will sagen: steht was von "Kilometerstand bei Vertragsschluss" drin, hast Du rein theoretisch freie Fahrt. Steht eine auf Tausender gerundete Zahl drin, hast Du auch einiges an Puffer, vor allem wenn der "nächsthöhere Tausender" drin steht. Wenn der Kilometerstand genau aufgeführt wurde, würd ich nur noch die Fahrten unternehmen, die auch tatsächlich erforderlich sind.
Ich persönlich würd den Wagen übrigens ab Sekunde 1 nach Vertragsschluss stehen lassen bzw. nur zu Fahrten nehmen, die ich im Auftrag / Interesse des Käufers übernehme. Grad wegen der Gefahr eines Unfalls oder so. Mal angenommen, Du baust mit dem Wagen einen Unfall, selbiger wird total zerstört, dann musst Du dem Käufer definitiv den Kaufpreis erstatten. Und sofern er unter vertretbaren Umständen nur ein vergleichbares Fahrzeug findet, das aber teuerer wurde, musst Du ihm wahrscheinlich die Differenz zwischen dem zwischen Euch vereinbarten Kaufpreis und dem Kaufpreis für den "Ersatz" erstatten, sowie seine Kosten, die ihm bei der Suche nach einem anderen Fahrzeug entstehen, Mietwagenkosten für die Zeit, die er ohne Auto dasteht, ... .
Auch wenn der Wagen nur eine Delle abkriegt und der Käufer ihn dennoch nimmt (was er m.E. nicht muss), musst Du ihm einen Teil des Kaufpreises erstatten.
Zur Zulassung würd ich auch mit einem anderen Auto fahren. Ich hab zwar irgendwo mal gelesen, dass Fahrten zur / von der Zulassung weg gestattet sind, aber zum einen bin ich mir da überhaupt nicht sicher (ist auch nicht "mein" Rechtsgebiet...), und zum zweiten wärs mir auch zu blöd, an der Zulassungsstelle an den Kennzeichen rumzuschrauben. Grad jetzt; wird ja doch schon wieder kalt. Und ich hätte auch nicht allzu viel Lust, mich darüber mit der Polizei rumzustreiten.
Was das Auto abstellen angeht: rein rechtlich gesehen darf er ab dem Moment der Abmeldung nicht mehr auf öffentlichen Straßen rumstehen. Ich sag mal so: es ist ne Abwägungssache. Wohnt man nun auf einer Hauptverkehrsstraße, wo vor allem auch ständig Polizei und Ordnungsamt unterwegs sind, würd ich den Wagen dort nicht abstellen. Wohnst Du nun in einer Sackgasse irgendwo ganz hinten links, dann kann man es möglicherweise riskieren.
Wie kommt der Käufer eigentlich mit dem (abgemeldeten) Wagen wieder weg?
Ansonsten kannst Du möglicherweise den Wagen abmelden, und ein Kurzzeitkennzeichen - schon auf Namen des Käufers - beantragen. Sollte jedenfalls hinhauen. Von ihm brauchst Du dafür:
- Ausweis als Kopie
- Vollmacht
- Bestätigung von seiner Versicherung
Dann kannst Du den Wagen auch problemlos bei Dir an der Straße stehen lassen.
BTW: bei Euch sind die Zulassungsstellen auch am Samstag offen?
Wow... ein Leben...
Bearbeitet von: mb100 am 31.10.2016 um 07:30:56