Gewährleistungsausschluß eines Händlers zulässig?
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Hallo,
es geht um folgendes: Ein Kumpel hat vor ca. 3 Wochen einen E90 320dA (Bj. 05, 240tkm) vom VW Händler gekauft. Das Fahrzeug stammt wohl aus einer Inzahlungnahme. Die wollen mit solchen Autos natürlich nich viel zu tun haben. Somit wurde im Kaufvertrag vermerkt, wie man es vom Privatverkauf kennt, "das Fahrzeug wird unter Ausschluß der Sachmängelhaftung verkauft, Bastlerfahrzeug". Zusätzlich gibt's es ein extra Zettel auf dem folgendes steht:
An dem Fahrzeug... bestehen zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe durch den Verkäufer folgende Sachmängel:
(sinngemäß) Die Parteien sind sich darüber einig, dass aufgrund des Zustands und Alter das Fahrzeug nur noch mit Gebrauchtteilen repariert werden soll.
Fahrzeugmängel:
- nicht scheckheftgepflegt
- Elektronikfehler
- Fehler im ABS System
- Ölverlust am Getriebe
- Ölverlust am Motor
- Kupplung/Getriebe defekt
usw.
Nun nach den 3 Wochen und ca. 3000km ging die Motorkontrolleuchte an.
Wir haben noch nix weiter geprüft oder so. Unabhängig davon, was es nun ist, ist es mit den o.g. Sachen rechtlich zulässig durch den Händler, die Sachmängelhaftung auszuschließen?
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Biete Wechsel der E36 Traggelenke am Fahrzeug an. Ebenso diverse Reparaturen an allen BMW`s.
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Hallo Turbo4,
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Gruß
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Es gibt bereits Urteile darüber, was denn ein Bastlerfahrzeug ist.
Allerdings zählt das , was im Vertrag steht. wenn da also "defekte und Mängel" aufgeführt sind,
wurde über solche aufgeklärt und ist somit nicht "verdeckt"
Wer einen solchen Vertrag unterschreibt ist selbst schuld, vor allem wenn man "nichts geprüft" hat.
-->Meine Motoren drehen nie in den Begrenzer !
Mitglied seit: 28.04.2005
Königstein im Taunus
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347 Beiträge
Es wird nen an sich nicht fahrbereites fahrzeug verkauft, mit ner mängelliste die länger is als die ausstattungsliste und nun kommt er nach 3tkm auf die idee nachdem keiner der fehler genauer betrachtet wurde. Und nu soll der händler schuld sein? Danke für meinen ersten herzlichen lacher heut morgen
I put the "cute" in Execute!
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Mitglied seit: 26.11.2007
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924 Beiträge
Die "Mängelliste" ist ein Standarttext den die da einfügen. Der Wagen hatte keine Mängel in dem Sinne. Probefahrt usw. wurde gemacht, da war alles gut.
Geht jetzt erstmal nur um das Rechtliche. Was ich gelesen habe darf/kann ein Händler die Gewährleistung an Privatleute nicht ausschließen.
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Wir hatten zu ähnlichen Konditionen unser E46 Cabrio gekauft und da der Händler bei so einem alten Auto eigentlich nur an Gewerbetreibende verkauft, bestand er darauf sämtliche Dinge im Kaufvertrag als defekt zu deklarieren. Ähnlich der hier angeführten Liste. Das Auto war in Top Zustand.
Ich hatte mich diesbezüglich vor dem Kauf mit dem User mb100 unterhalten und auch zusätzlich den Rat eines anderen Juristen hinzugeholt die beide der Meinung waren, dass dies eine gängige Praxis ist um als Händler die Gewährleistung zu umgehen. Sollte das ganze vor Gericht gehen würde der Richter dies wohl erkennen und die Passagen seien nichtig.
Du musst halt nun abwägen, ob es sich lohnt. Sollte es eine kleinere Reperatur sein würde ich mir den Stress ersparen.
Bearbeitet von: phil_e36 am 15.08.2016 um 08:58:11
Kurz um, der Händler hat alle Teuren Teile Bereits als defekt markiert. Der Wagen war aufgrund dessen sicher günstiger wie vergleichbare Händler Angebote. Gepokert und verloren. Schaut doch erstmal was der Fehler ist.
Wer vor der Kurve nicht Bremsen muss, war auf der Geraden nicht schnell genug ;)
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@phil_e36
Genau das hatte ich das gelesen. Das das die "Masche" ist um die Gewährleitung umgehen zu wollen.
Klar wir schauen erstmal. Bei ner Kleinigkeit lohnt sich Ärger natürlich nich.
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Dies ist bei einem Kaufvertrag zwischen gewerblichen Verkäufer und privaten Käufer nicht zulässig.
Der VK muss mindestens 1 Jahr Gewährleistung geben.
Eine Umgehung ist nicht zulässig.
Siehe BGB §475 1.
Ich vermute der Wagen wurde als Kommissionsgeschäft verkauft.( im Kundenauftrag)
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Der Wagen wurde NICHT im Kundenauftrag verkauft. Als "Verkäufer" steht im Kaufvertrag eindeutig der Händler, wo er das Fzg gekauft hat.
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Na dann, steht es doch oben.
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Normalerweise sollte , wenn solche Passagen im Vertrag stehen, keine Unterschrift geleistet werden.
Im Prinzip ist es doch so:
Der Käufer hat die angegebene Mängelliste im Vertrag unterschrieben.
Somit wurde der Käufer entsprechend aufgeklärt.
Das bedeutet trotz Gewährleistung,das der Händler für diese Mängel nicht haften muss.
Beim Kauf an Privat kann der Händler die Gewährleistung nicht ausschließen, aber
er kann natürlich schriftlich über eventuelle Mängel aufklären.
Diese sind dann aber ausgenommen.
Offensichtlich wollte der Verkäufer nichts mehr investieren.
Fakt ist, auch die Pflicht der Gewährleistung entbindet den Käufer nicht von seiner
Pflicht zur Prüfung der Kaufsache.Genau wie der Händler zur Prüfung verpflichtet ist.
Warum der Käufer das Unterschrieben hat,ist entweder mit kompletter "Umnachtung" oder
mit Absicht, den Händler "an's Messer" zu liefern.
-->Meine Motoren drehen nie in den Begrenzer !
Und somit ein Hoch auf solche Leute die so ein Auto kaufen und sich hinterher beim Händler beschweren oder ihn sogar verklagen. Seitdem dieses so ist bekommt man zumindest vom Händler keine günstigen Schlachtwagen / Teileträger mehr.
Gruß Uli
Da die Beschaffenheit der Kaufsache im Kaufvertrag festgelegt wurde ist es aber nicht so, dass man jetzt bspw. Nachbesserung beim ölfeuchten Motor verlangen kann.
Dies würde ja im Vertrag als Beschaffenheit notiert.
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