Das gilt es ja eben raus zu finden :)
In meinem Besitz unfallfrei finde ich eindeutig und richtig. Hat er den Wagen generell als unfallfrei verkauft (Haken bei unfallfrei) dann wird das sicherlich problematisch.(Zitat von: angry81)
Wie gesagt "In meinem Besitz unfallfrei" gibts nicht. Wenn Du nen handschriftlichen Vertrag machst und das so dahinschreibst, gibts das desswegen auch nicht. Und ein mitteilungspflichtiger Schaden ist jede Nachlackierung, weil hinterher eben nichtmehr festgestellt werden kann, obs nur ein Kratzer war oder nicht. Also lieber sagen.
Quelle: https://autokaufrecht.info/2007/12/beschaffenheitsvereinbarung-beim-autokauf-unfallfrei/[/url](Zitat von: Stefan177)
In meinen Augen muss man differenzieren. Ich seh es auch so, dass die Erklärung "in meinem Besitz unfallfrei" (auch wenn sie juristisch nicht ganz korrekt ist) keine Unfallfreiheit garantiert. Ich selbst bevorzuge die Formulierung "keine Unfallschäden bekannt". Nebenbei bemerkt sieht man diese "Formulierungen" ("während der Besitzzeit keine Unfälle, keine Vorschäden bekannt") auch häufig bei Kaufvertrags-Vordrucken (z.B.
hier). Wobei natürlich insbesondere auf den Einzelfall abzustellen ist.
Beispiel: verkauft einer einen Wagen, den er als Neuwagen gekauft hat und schreibt rein, dass "es während der Besitzzeit keine Unfälle gab", so ist dies sicher als Garantie für eine Unfallfreiheit zu werten. Verkauft jemand allerdings einen Wagen, der zehn Vorbesitzer hatte - und erklärt, dass während seiner Besitzzeit keine Unfallschäden vorhanden waren, allerdings: was vorher war, wissen die Götter - so ist dies in meinen Augen auch wirklich so zu werten. Also keine Unfallfreiheit garantiert, aber ggf. Gewährleistungs / Schadenersatzpflichten für Unfallschäden, die während der Zeit passierten, in der der Verkäufer Halter des Wagens war. Klar: die Information "keine Unfälle / Vorschäden bekannt" verschwimmt dann immer mehr zur Floskel...
Aber da kommts, wie gesagt, immer sehr auf den Richter und den Einzelfall an.
Zum Thema "Totalschaden": es gibt zwei Verschiedene: den Wirtschaftlichen ("die Reparaturkosten übersteigen den Zeitwert") und den Technischen ("Reparatur ist in technischer Hinsicht entweder nicht sinnvoll oder nicht möglich" => Beispiele: Fahrzeugbrände, wenn es ein Fahrzeug zerreißt, sicher auch viele Wasserschäden). Vorliegend gehe ich natürlich von nem Wirtschaftlichen aus. Da kommts halt drauf an, wie viel das Auto damals wert war. Ich denk grad zurück an meine BMW-Zeit: mir ist mal hinten einer draufgefahren; hat die Stoßstange eingedrückt. Beim jetzigen Alter / Laufleistung des Fahrzeugs wärs ein wirtschaftlicher Totalschaden gewesen...
Die Entscheidung, nen Anwalt zu fragen, ist natürlich schon sehr richtig. Auch weil der Schaden - auch in meinen Augen - hätte mitgeteilt werden müssen. Dass ne Betrugsanzeige unter diesen Umständen kommt, war mir fast klar. Die Gegenseite versucht nun nämlich nicht, über die Gewährleistung zu gehen. Kümmert sich also nicht darum, ob denn nun das Auto als "unfallfrei" oder als "im Besitz des Verkäufers unfallfrei" verkauft wurde. Sondern stellt allein die Frage, ob der Mangel verschwiegen wurde, obwohl er hätte gesagt werden müssen. Geht also im Endeffekt (zunächst) über die Täuschungsanfechtung. Bei der Täuschungsanfechtung muss ja bekanntlich die Gegenseite (also der Käufer) nachweisen, dass der Verkäufer vom Mangel wusste und diesen auch hätte mitteilen müssen. Dies nachzuweisen ist allerdings oft nicht einfach. Aber durch die Betrugsanzeige überlässt die Gegenseite nun die Ermittlungsarbeit der Polizei - und nutzt dann für die Zivilklage, die nach der Betrugsermittlung kommt, die Ermittlungsergebnisse der Polizei.