Normalerweise schau ich ja nicht da drauf, aber du bist ein Newbie und hast wahrscheinlich die etlichen Diskussionen über dieses Thema, welche hier geführt wurden, nicht mitbekommen.
Ich habe mich schon x-mal über dieses Thema ausgelassen, weil ich glaube genug Wissen durch Gespräche mit Herrn Seidl ( Geschäftsführer der Firma Glastone in Krefeld )und aus eigene Erfahrung zu haben.
Deshalb das ganz hier auch nochmal für dich.
Schreiben vom KBA:
Zitat:
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ******@kba.de [mailto:******@kba.de]
Gesendet: Donnerstag, 13. November 2003 14:10 An: ******@c-f-c.de Cc: *****@kba.de; ******@kba.de; *******@kba.de
Betreff: Beschichtungen auf Fahrzeugscheiben KBA 412-150 Br1135
Sehr geehrter *******,
Für Sicherheitsglas erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Allgemeine Bauartgenehmigungen [(ABG'en) (Prüfgrundlage TA Nr.29)] bzw. EG- (Prüfgrundlage Richtlinie 92/22/EWG) oder ECE-Typgenehmigungen (Prüfgrundlage ECE-Regelung 43). Nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Scheiben führen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug (§19 StVZO). Verarbeitungsverfahren, wie Lackierungen oder Pulverbeschichtungen, die folienartige Bezüge auf der Scheibe erzeugen, sind für sich nicht genehmigungsfähig und dem Genehmigungsverfahren der Scheibe zugeordnet. Nachträgliche Veränderungen durch derartige Verfahren führen nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes zum Erlöschen der Bauartgenehmigung der Scheiben. Eine ungültige Bauartgenehmigung kann im Rahmen der geltenden Vorschriften nur durch eine neue Bauartgenehmigung ersetzt werden. Einträge in die Fahrzeugpapiere über Teilegutachten reichen nicht aus, da diese keine Bauartgenehmigung ersetzen können. Hier könnte nur eine Bauartgenehmigungen im Einzelfall gemäß Fahrzeugteileverordnung (FzTV) Abschnitt 3 §11 Bauartgenehmigung im Einzelfall - Einzelgenehmigung - einen vorschriftenkonformen Ersatz schaffen. Die Zuständigkeit für die Erteilung von Bauartgenehmigungen im Einzelfall liegt nicht beim Kraftfahrt-Bundesamt, sondern bei den zuständigen Verwaltungsbehörden (Zulassungsbehörden).
Mit freundlichen Grüßen
**********
Es ging vom KBA auch ein Schreiben an alle Zulassungsstellen,welches zum Inhalt hatte, daß ab sofort keine Eintragungen von getönten
vorderen Seitenscheiben in die Fahrzeugpapiere mehr zulässig sind und die vorhandenen Eintragungen bei Sichtung umgehend zu löschen sind.
STAND Oktober 2004Ja, auch die Firma Glastone bietet eine Eintragung der vorderen Seitenscheiben an.
Und JA, es handelt sich dabei um einen TÜV in Rheinland-Pfalz.
Weil aber nicht alle Beamten auf der Zulassungsstelle das Schreiben vom KBA kennen, werden hin und wieder auch solche Eintragungen in die Papiere geschrieben.
Trotzdem ist diese Eintragung nicht legal und deswegen nichtig.
Zu deinen %Zahlen.
Jede originale Colour-Scheibe hat schon die von dir angesprochene Tönung ( mit Ausnahme der Heckscheibe ) .
Darum ist ein nachträgliches tönen der vorderen Scheiben nicht zulässig.
Und nun das Gute zuletzt.
Mittlerweile hat man aber festgestellt ( durch Prüfungen ) das zumindest das vom KBA beanstandete Bruchverhalten einer nachträglich gefluteten Scheibe, nicht von dem einer originalen Scheiben abweicht.
Somit gibt/sollte es zumindest bei den
hinteren Scheiben keinen Ärger mehr geben.
Zitat:
...wir reden übers Fluten!...
Und wenn du mal
hier rein geschaut hättest, wäre dir vielleicht etwas aufgefallen.
Gruß Stefan
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil !
Mein Adrenalinexpress