Zitat:
§ 303 I StGB als Schutzgesetz iVm § 823 II BGB auch nicht, da fahrlässige Sachbeschädigung n. § 15 StGB nicht strafbar ist, und seitens des TE kein Vorsatz vorlag.
(Zitat von: AndiLatte)
Schade. Du bist nicht in diese meine Lieblings-Falle getappt - und hast auch verhindert, dass bmw-stylerhk2 reintappt. Hab mich den ganzen Tag drauf gefreut. ;-)
Zitat:
Auch wenn das mein erster Beitrag ist:
§ 823 I BGB seh ich mangels unerlaubter Handlung nicht gegeben
(Zitat von: AndiLatte)
Noch einer, der so oberflächlich prüft. Also mach mers mal schulbuch-mäßig, schön brav nach der Lösungsskizze. Das hat nämlich den Vorteil, dass man einhaken kann, wenn man mit der Prüfung eines Merkmals net einverstanden ist. Da hier immerhin drei Leute mitreden, die offensichtlich etwas mehr Ahnung von der Thematik haben.
Also - § 823 I
1. Rechtsgutverletzung => eine Sache, die im Eigentum eines anderen steht, ist beschädigt: der 130i von einem guten Freund, der zumindest nicht im Eigentum des TE stand, ist nicht mehr ganz fit => (+)
2. Verletzungshandlung des TE => er hat den Wagen hochgebockt und selbiger ist vom Wagenheber gerutscht. Also möglicherweise "durch das nicht sorgfältige Hantieren mit dem Wagenheber". Hier ist zugegebenermaßen der Sachverhalt sehr dünn. Will sagen: für mich ist nicht ersichtlich, warum der Wagen vom Wagenheber gerutscht ist. => (+/-)
3. Kausalität zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutverletzung => Tja... kommt halt auf die Verletzungshandlung an. Folglich lass ichs offen, bin aber eher geneigt, folgendes zu sagen: (+)
4. Rechtswidrigkeit => ich jedenfalls seh keine Rechtfertigungsgründe => (+)
5. Verschulden => da is mir der Sachverhalt auch zu dünn. Vorsatz liegt nicht vor, da sind wir uns alle einig. Keine Frage. Ob nun die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen wurde... lässt sich auch nicht wirklich nachvollziehen. Ich würd jedenfalls nicht so weit gehen zu sagen: "wer mit nem Scherenwagenheber hantiert, handelt automatisch fahrlässig." => (+/-)
6. Schaden => Auto is kaputt, Reparaturkosten sind zu beziffern => (+)
7. Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden => die Reparaturkosten resultieren aus der Rechtsgutsverletzung => (+)
Ergebnis: Kommt drauf an
Für mich jedenfalls ist ein SE-Anspruch aus 823 I definitiv nicht vom Tisch. Interessant ist für mich, warum der Wagen vom Wagenheber rutschte. Also obs am Untergrund lag, an ner falschen Positionierung des Wagenhebers, am Wagenheber selbst, an ner nicht angezogenen Handbremse / eines nicht eingelegten Gangs oder woran auch immer. Und was genau der TE dazu beigetragen hat.
Bearbeitet von: mb100 am 05.08.2013 um 22:05:02