Zitat:
Im Prinzip ist das das Gleiche als wenn ich zu meinem befreundeten Autohändler sage "Kauf mal bitte Auto
XY für mich [vom Händler YZ, weil der verkauft nur an Händler] und verkaufe es mir dann".
Was dann natürlich ordentlich gemacht werden muss wenn ich von meinem befreundeten Autoverkäufer ein Auto abkaufe ist das Steuerrechtliche. Sprich Mwst. (meist Differenzbesteuerung) und sonstiges muss natürlich ordnungsgemäß abgeführt werden.
(Zitat von: economix)
Ja, im Prinzip. Nur da ist folgender Satz der Knackpunkt:
Zitat:
Bezahlt habe ich die Karre aus meiner eigenen Tasche.
Es war also gar kein Geschäftsvorgang, der durch seine Bücher lief.
(Zitat von: cxm)
Mit anderen Worten: das, was Du oben als vollkommen richtige Voraussetzung angeführt hast, wurde im vorliegenden Fall gerade umgangen. Der andere Händler spendierte nur seinen Gewerbeschein, um die Kaufmannseigenschaft nachzuweisen - und hatte ansonsten null und nix mit der Geschichte zu tun. Und genau darin liegt in meinen Augen die Täuschung.
Ich hab ja in meinem Beitrag den 263 StGB (dessen Literatur dem Anwender übrigens wenig bringt, da die Tatbestandsmerkmale oder gar Definitionen nicht in der Vorschrift aufgeführt sind - besser isses, nen Kommentar neben sich liegen zu haben...) durchgeprüft. Wenn Du bei einem der Tatbestandsmerkmale anderer Ansicht bist, dann schreibs - und wir können uns gern drüber austauschen. Wie sagt man so schön: "vier Juristen, fünf Meinungen..."
Und wie ich gesagt hab: ich hab primär bei der Prüfung darauf abgestellt, dass Carsten aufgrund der Vorspiegelung der Kaufmannseigenschaft nen günstigeren Preis bekommen hat als er bekommen hätte, wenn er als Privater gekauft hätte. Darin liegt der Vermögensschaden. Dass es anders aussieht, wenn der Verkäufer rein an Händler verkauft hätte, hab ich auch gesagt. Nen Vermögensschaden aus einem möglichen Gewährleistungsfall innerhalb der nächsten Zeit zu konstruieren halte auch ich für verfehlt - vor allem fehlt mir hier die Kausalität zwischen der Verfügung und dem Schaden. Wobei auch sicher da ne andere Ansicht, die den Wert der Sachmängelhaftung mit ner bestimmten Höhe beziffert und dies als Vermögensschaden für den Verkäufer annimmt, existiert. Nur da such ich jetzt nicht nach.
In sofern hab ich tatsächlich in meinem anderen Beitrag ne kleine Ungenauigkeit drin: da hab ich die Differenz zwischen "Verkaufspreis an Private" und "Verkaufspreis an Gewerbliche" im ersten Absatz noch nicht aufgeführt. Das hol ich jetzt gern nach...
Bearbeitet von: mb100 am 04.08.2012 um 12:00:27