Zitat:
Der Kaufvertrag (nicht das Blatt Papier) kommt klassisch erst zustande
wenn einer der Parteien seine Pflicht erfüllt hat. Soll heissen die Ware
übergeben oder das Geld gezahlt.
(Zitat von: Nicore)
Wo hast Du denn diesen ausgemachten Blödsinn her? Da wird das Abstraktions- und Trennungsprinzip nicht nur mit Füßen getreten, sondern regelrecht drauf rumgehüpft, zerknüllt, ausgelacht und in die Tonne gekloppt.
Die Kaufhandlung besteht aus drei Geschäften - dem Verpflichtungsgeschäft (= Kaufvertrag) und zwei Verfügungsgeschäften (= einmal Einigung, Übergabe + Übereignung Geld und einmal Einigung, Übergabe + Übereignung Ware). Die jeweiligen Geschäfte kommen durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande - also durch Angebot und Annahme.
Und diese drei Geschäfte existieren vollkommen unabhängig voneinander und sind vor allem auch getrennt voneinander zu betrachten und zu behandeln. Das is im täglichen Leben so und das is auch bei eBay so.
Und dieses Trennungsprinzip is auch ein Grund dafür, warum eBay im deutschen Recht auch so angenehm zu behandeln ist.
Beispiele:
1. Kaufvertrag
a) beim Bäcker:
Kunde: "Ich hätte gern ein Brötchen" => Angebot
Bäcker: "Ok" => Annahme
=> Kaufvertrag wurde geschlossen.
b) eBay
Anbieter stellt Ware ein => Angebot
Bieter gibt Gebot ein und dieses stellt auch das Höchstgebot dar => Annahme
=> Auktion endet durch Zeitablauf => Kaufvertragsschluss
2. Übereignung Geld
a) beim Bäcker:
Bäcker: "Das macht 20 Cent." => Angebot
Kunde: "Ok, hier" => Annahme...
... und übergibt den Haufen Geld
=> Einigung, Übergabe + Übereignung Geld erfolgt
b) eBay
Anbieter teilt Gesamtpreis mit => Angebot
Kunde überweist / zahlt via Paypal o.ä. => Annahme...
... und übergibt somit den Haufen Geld
=> Einigung, Übergabe + Übereignung Geld erfolgt
3. Übereignung Ware
a) Bäcker:
Bäcker: "Hier ist das Brötchen" => Angebot
Kunde: "Danke"
und nimmt Brötchen in Empfang
=> Einigung, Übergabe und Übereignung Geld erfolgt
b) eBay
Anbieter schickt Päckchen los => Angebot
Kunde nimmt Päckchen in Empfang => Annahme
=> Einigung, Übergabe und Übereignung Ware erfolgt.
(ob das Ganze nun mündlich, schriftlich, per Mails, übers Internet oder sonst wie festgehalten ist, ist grundsätzlich total egal.)
Und das obige Schema is auch - bezogen auf eBay - die herrschende Meinung - die Ansicht mit der Anwendbarkeit von § 156 BGB is zu vernachlässigen, aber auch sie bejaht das Zustandekommen des Kaufvertrags nach Ende der Auktion. Auch in den
eBay-AGB ist in § 9 II zu lesen:
Zitat:
"Kommt es auf der eBay-Website zu einem Vertragsschluss zwischen Mitgliedern, teilt eBay den Vertragspartnern die zur wechselseitigen Kontaktaufnahme erforderlichen Daten mit.
=> das heisst, dass auch eBay davon ausgeht, dass der Kaufvertrag bereits bei Ende einer Auktion zustande gekommen ist. Weil eBay die Kontaktdaten ja erst nach Vertragsschluss austauscht. Der Vertragsschluss somit eine Voraussetzung zum Datenaustausch darstellt.
Dass es bei eBay so Scherze wie "Angebot an überlegenen Bieter" gibt, hindert nicht an nem Vertragsschluss. Es ist ja immerhin denkbar, dass der Kaufvertrag zwischen Anbieter und Höchstbieter (warum auch immer) nichtig geworden ist, der Höchstbietende widerruft, vom Kaufvertrag zurücktritt, sich tatsächlich nicht meldet usw. - er macht sich hier ggf. übrigens auch schadenersatzpflichtig und hat den Unterschiedsbetrag zwischen Höchstgebot und dem zweithöchsten Gebot zu tragen.
"Stornierung" impliziert schon das Erfordernis eines Kaufvertrages. Genauer: was willst Du stornieren, wenn es keinen Kaufvertrag gibt? Den braucht man ja schon, um ihn stornieren zu können....
"Irrtümer vorbehalten", "Zwischenverkauf vorbehalten", ... is in meinen Augen genauso nix-sagend wie das ominöse EU-Recht, das immer wieder genutzt wird, um ne "Garantie auszuschließen" - aber im Endeffekt ein totaler Blödsinn ist. Zwar wurden die Verbraucherschutzregeln v.a. aufgrund einer EU-Richtlinie erlassen, stehen aber im BGB - und sind somit deutsches Recht.
Bzw. bezieht sich "Irrtümer vorbehalten" wohl vor allem auf die Artikelbeschreibung - und soll wohl ein nen Weg zur Irrtumsanfechtung eröffnen. Obs klappt, lass ich mal dahingestellt.
Abgesehen davon: man ficht ne Willenserklärung an - und zwar üblicherweise wenn bereits der Vertrag geschlossen ist. Denn die Anfechtung hat ja die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge.
Zum Zwischenverkauf hab ich ja scho was gesagt. Siehe hierzu auch meinen Link in meinem letzten Beitrag.
Und nein, eBay definiert nicht das Wort "Kaufvertrag", "Vertragsschluss", ... neu. Bzw. bitte ich dahingehend um entsprechende Quellen, die das Ganze belegen - inklusive eine Quelle von Dir zum Thema "Vertragsschluss", wie er nach Deinem Modell angeblich funktioniert.
Matthias,
weiss grad nicht, ob er lachen oder weinen soll...
Bearbeitet von: mb100 am 30.08.2011 um 12:53:08