Zitat:
Folgende Sachlage.
- Mietvertrag irgendwann im März unterschrieben
- Miebeginn: 01.07.
- Heute Wohnung übernommen
- Nach langen hin und her entschieden doch nicht einzuziehen (zuviele Mängel)
Wie sieht das mit kündigen aus? Theoretisch ist der Vertrag ja noch nicht gültig oder?
Hier der Absatz wegen Kündigung:
Zitat:
§ 2 Mietzeit und Kündigung
1. Das Wohnraummietverhältnis beginnt am 01.06.2011 und läuft auf unbestimmte Zeit.
Es kann von jedem Teil unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gekündigt werden.
Im Falle einer ordentlichen Kündigung werden die nach dem Gesetz geltenden Kündigungsfristen jedoch erst nach der vereinbarten tatsächlichen Besitzüberlassung der Mietsache an den Mieter in Lauf gesetzt (wenn z.B. der Mieter vor Einzug kündigt).
Die Kündigung erfordert Schriftlichkeit.
2. Der Mieter hat erst dann einen Anspruch auf Übergabe der vermieteten Räume und Flächen, wenn
a. die erste Monatsmiete einschließlich der für den ersten Monat fälligen Betriebskostenvorschüsse vollständig gezahlt ist und,
b. die vereinbarte Mietkaution gezahlt wurde
c. die im Mietvertrag vereinbarte Vermittlungsprovision gezahlt wurde
Bearbeitet von: LatteBMW am 30.06.2011 um 12:58:17
(Zitat von: LatteBMW)
Ok, ich versuchs mal auseinander zu nehmen.
-Vertragsabschluss im Märzegal
-Vertragsbeginn 01.07.weiter unten im Text schreibst du 01.06.? Ist aber auch egal.
-Heute Wohnung übernommenHier wird es interessant bzgl. des Vertragstextes: ...jedoch erst nach der vereinbarten tatsächlichen Besitzüberlassung der Mietsache...
Mit der Übergabe der Wohnung an dich hast du Besitz an der Wohnung erlangt. Demnach gelten lt. Vertrag die gesetzlichen Kündigungsfristen (3 Monate).
- Nach langen hin und her entschieden doch nicht einzuziehen (zuviele Mängel)Das ist natürlich dumm gelaufen. Waren es versteckte / verschwiegene Mängel oder sowas oder einfach keinen Bock mehr auf die Wohnung? Im ersteren Fall müssen diese Mängel so schwerwiegend sein, dass euch eine "Fortsetzung des Mietverhältnisses" nicht möglich ist. Gesundheitsgefahr durch übermäßigen Schimmelbefall wäre z.B. ein Grund. Bei zweiterem habt ihr Pech gehabt und müsst die Kündigungsfrist einhalten.
-Wie sieht das mit kündigen aus? Theoretisch ist der Vertrag ja noch nicht gültig oder?Doch ist er. Wenn von allen Vertragsparteien unterzeichnet wurde, ist der Vertrag gültig. Ihr habt euch verpflichtet, die Wohnung zu mieten und Miete dafür zu zahlen und der Vermieter hat sich verpflichtet, euch die Wohnung gegen Entgelt zum Wohnen zu überlassen.
Es gibt im Mietrecht kein Rücktrittsrecht vom Vertrag!-Im Falle einer ordentlichen Kündigung werden die nach dem Gesetz geltenden Kündigungsfristen jedoch erst nach der vereinbarten tatsächlichen Besitzüberlassung der Mietsache an den Mieter in Lauf gesetzt (wenn z.B. der Mieter vor Einzug kündigt).Ich muss gestehen, dass ich eine derartige Formulierung in einem Mietvertrag noch nicht gesehen habe. Allerdings würde sie vor Gericht vermutlich wenig Bestand haben, denn sie benachteiligt den Mieter unangemessen. Denn auch dem Vermieter steht ja lt. dieser Klausel das Recht des Vertragsrücktritts zu und das ist m.E. unzulässig, weil -wie bereits erwähnt- es im Mietrecht kein Rücktrittsrecht vom Vertrag gibt. D.h. der Mieter müsste quasi bis zur Wohnungsübergabe bangen, ob der Vermieter tatsächlich zu seinem Vertrag steht und die Wohnung an den Mieter vermietet oder kurz vor Feierabend noch nen Rückzieher macht.
2. Der Mieter hat erst dann einen Anspruch auf Übergabe der vermieteten Räume und Flächen, wenn
-a. die erste Monatsmiete einschließlich der für den ersten Monat fälligen Betriebskostenvorschüsse vollständig gezahlt ist und,Die Miete ist bis spätestens 3. Werktag des Monats für den laufenden Monat fällig und keinen Tag früher. Diese Vereinbarung ist m.E. unzulässig.
-b. die vereinbarte Mietkaution gezahlt wurdeDem Mieter steht das Recht zu, die vereinbarten Kaution in drei gleichen Monatsraten zu leisten. Diese Vereinbarung ist m.E. ebenfalls unzulässig.
-c. die im Mietvertrag vereinbarte Vermittlungsprovision gezahlt wurdeDie Vermittlungsprovision soll aber nicht zufällig an den Vermieter gezahlt werden? Dann schreib ich noch ein Textchen dazu.
Ergänzung: Auf Grund er vielen unzulässigen Vertragsbestandteile kann es durchaus sein, dass der gesamte Vertrag nichtig ist. Dazu sollte evtl. mb100 mal noch was zu schreiben.
Bearbeitet von: Papa76 am 30.06.2011 um 20:50:49