KFZ Versicherung will Geld nach Unfall
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Mitglied seit: 10.12.2005
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moin
Vorweg ......... es soll hier KEINE verbindliche Rechtsberatung statt finden aber eventuell hatte jemand auch solch eine Erfahrung gemacht und kann sich dazu äußern.
Ein Bekannter hatte einen Unfall ( verschuldet ) und die KFZ Versicherung hat den Schaden auch ohne knurren reguliert ( 4681 Euro ) , jetzt nach fast 6 Wochen kommt ein "nettes" Schreiben der Versicherung mit der Aufforderung 2380 Euro zu zahlen.
Begründung ...........
Der Zahlungseingang der Versicherungsprämie ist NICHT pünktlich eingegangen , sondern war wohl 7 Tage später ( Er hat
kein Lastschriftverfahren , also selber vergeigt ) erst auf dem Konto der Versicherung.
Da er aber ein guter/langjähriger Kunde ist besteht die Versicherung nur auf die Hälfte des Schadens ( welch eine Ironie ) und hier fängt die Sache an merkwürdig zu werden .............
Keiner hat was zu verschenken und Versicherungen schon garnicht aber wenn das alles so rechtens ist , warum fordert die Versicherung "nur" die Hälfte der Summe ?
Danke Gruss buffda
PS: Einen Termin beim Anwalt hat er wohl gemacht , dauert aber noch eine Woche.
Ich habe keine Macken ....das sind Special Effects
Mitglied: seit 2005
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Hallo buffda,
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Gruß
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Mitglied seit: 10.06.2009
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würd ich gleich mal damit drohen die versicherung zu wechseln.
...dann zahlen die alles ;-)
Mitglied seit: 31.03.2007
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147 Beiträge
was heisst "langjähriger kunde" bei deinem bekannten? wenn es nur 2-5 jahre sind, zieht das argument sicher nicht mit dem androhen des wechselns zu einer anderen versicherung...
naja wenn der unfall verschuldet war, is die forderung zu recht ergangen, da die versicherung in vorkasse tritt und den schaden zunächst reguliert.
je nachdem was er hat, voll- oder teilkasko, zahlt die versicherung immer den schaden des gegners.
diese begründung, kam die schriftlich oder hat dein kumpel das selbst so gesagt?
weil eine versicherung, die renomiert ist, macht so faxen nciht. da wird im vorfeld alles abgeklärt, wie das mit der übernahme des schadens ablaufen wird.... ggf wird ein eigenanteil (in deinem fall die hälfte) eingefordert, is ja in dem fall passiert...
weiter kann sie dich im nachhinein dazu auffordern, den schaden bei denen a) in raten abzutragen oder b) auf einen schlag zu bezahlen, solche fälle gibt es schon.
klar steigst du in der premie aber deine versicherung lebt eben vom nicht bezahlen.
selbst wenn du drohst die versicherung zu wechseln, haste schlechte karten. gegen die anwälte dieser konzerne is jeder otto normal anwalt machtlos.
es wird immer eine lücke gefunden, wo der beklakte, in dem fall dein kumpel, zahlen muss.
eins vorweg, war das der schaden beim unfallgegner oder beim verursacher?
--- Fahre niemals schneller als dein Schutzengel fliegen kann ---
Mitglied seit: 22.08.2002
Zentral im Freistaat
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1711 Beiträge
Gut und verständlich geschrieben zu Regressforderungen von Versicherungen bei Nichtzahlung der Folgeprämie:
http://www.holzhauser.de/tl_files/pdf/Aufsatz%20Regressansprueche%20des%20KfzVR-Wagner%20final.pdfZitat (Seite 4 unten):
2. Nichtzahlung der Folgeprämie, § 38 VVG Mit Folgeprämie wird jede Prämie bezeichnet, die nicht Erstprämie im Sinne des § 37 VVG ist21 Gesetzliche Anspruchsvoraussetzung der Leistungsfreiheit nach § 38 VVG ist der Zugang der sogenannten qualifizierten Mahnung an den Prämienschuldner. Eine nicht rechtzeitige Zahlung der Folgeprämie setzt keinen Verzug, sondern einen objektiven Prämienrückstand voraus. Der Unterschied führt etwa dazu, dass der Versicherer eine ihm erteilte Bankeinzugsermächtigung nutzen muss, da sonst kein Rückstand eintreten kann. Gesetzliche Anspruchsvoraussetzung der Leistungsfreiheit nach § 38 VVG ist der Zugang der sogenannten qualifizierten Mahnung an den Prämienschuldner, mit der eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt wird. Die meisten Versicherer versenden die qualifizierte Mahnung aus wirtschaftlichen Gründen ohne Zustellungsnachweis (z.B. Einschreiben mit Rückschein), was in der Praxis zu einem erheblichen Nachweisproblem des regressierenden Versicherers führt, da sich der Prämienschuldner auf ein einfaches Bestreiten des Zugangs beschränken kann. Der Versicherer kann den Zugangsnachweis aber auch dadurch führen, dass er Korrespondenz vorlegt, in welcher der Versicherungsnehmer auf die Mahnung Bezug nimmt, oder indem er eine (verspätete) Zahlung des Schuldners nachweist, deren Höhe – etwa inklusive geltend gemachter Mahnkosten – dieser nur kennen konnte, wenn ihm die qualifizierte Mahnung zugegangen ist. In der Mahnung ist der rückständige und der verlangte Betrag exakt zu bestimmen, zu erläutern und aufzuschlüsseln. Selbst eine geringfügige Zuvielforderung führt zur Unwirksamkeit der Fristsetzung, wobei eine zu geringe Forderung demgegenüber unschädlich ist. Auch Zinsen und geltend gemachte Kosten sind aufzuschlüsseln. Wirksamkeitsvoraussetzung ist auch eine Belehrung über die Säumnisfolgen und die Möglichkeiten, diese abzuwenden. Die nachgewiesene Mahnung, mit der die einmonatige Nachfrist des § 38 Abs. 3 S. 3 VVG in Gang gesetzt wird, führt dazu, dass ein Zahlungsrückstand bei einer Zahlung vor Fristablauf zwar folgenlos bleibt, der Versicherer bei nicht (rechtzeitiger) Zahlung aber zur Kündigung berechtigt ist. Zudem wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung für den Fall befreit, dass sich der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch in Verzug befindet. Wie schon bei der Erstprämie setzt auch hier Verzug Verschulden voraus, wobei finanzielle Schwierigkeiten unerheblich sind. Erfolgt die Prämienzahlung noch vor dem Versicherungsfall, besteht der Versicherungsschutz, falls eine eventuelle Kündigung des Versicherers noch nicht wirksam geworden ist. Wird erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles gezahlt, besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Zahlung vor Ablauf der gesetzten Frist erfolgt ist. Nimmt der Versicherer aber trotz wirksam gewordener Kündigung weiter rügelos Folgeprämienzahlungen entgegen, kann er sich nach § 242 BGB nicht auf Leistungsfreiheit berufen, weshalb die Fortsetzung der Prämienzahlungen trotz Kündigung sinnvoll sein kann.Zitatende.
Meiner Meinung nach weiß die Versicherung dass sie sich mit ihrer Regressforderung auf Grund des Nachweisproblems des Zugangs auf relativ rechtsunsicherem Boden bewegt. Vorausgesetzt natürlich, dass das bei deinem Kumpel so ist und es sich um eine Folgeprämie handelt. Bei dem Zugangsnachweis sprechen wir auch nur von einer Mahnung auf dem Postweg. Bei Mahnungen per E-Mail ist das was anderes. Deshalb auch das Angebot der Versicherung auf die Hälfte zu verzichten. Der Verzicht ist zwar hübsch begründet, dient allerdings auch nur dazu, überhaupt eine Begründung zu haben.
Ich hatte gleiches Problem mal vor zehn Jahren mit der
Erstprämie. Folge war, dass ich den (Haftpflicht)Schaden selber tragen musste und zusätzlich noch in der Versicherung hochgestuft wurde, obwohl sich die Versicherung ihre Vorleistung komplett von mir zurückgeholt hat.
(Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetz dar, sondern gibt lediglich die persönliche Meinung des Erstellers -exclusive des als Zitat gekennzeichneten Textbestandteils sowie des verlinkten Quellennachweises- wider und soll dem Fragesteller nur zur Orientierung dienen.)
Bearbeitet von: Papa76 am 06.05.2011 um 11:58:18
In Deutschland gilt derjenige als Scheiße, der auf den Mist hinweist. Nicht derjenige, der ihn verantwortet.
Mitglied seit: 22.08.2002
Zentral im Freistaat
Deutschland
1711 Beiträge
Mal noch zur Ergänzung meines vorigen Beitrages bezüglich des Zustellnachweises durch Einschreiben / Rückschein: Auch dieser Zustellnachweis ist nicht dazu geeignet, den Zugang eines bestimmten Schreibens bei der Gegenseite nachzuweisen. Einschreiben / Rückschein besagt lediglich, dass ein Schreiben der Gegenseite zugegangen ist, sagt aber nichts über dessen Inhalt aus. Wenn die Gegenseite behauptet da wäre ne sauber gefaltete Klopapierrolle dringewesen, dann wird der Nachweis schwerfallen, dass es doch was anderes, z.B. ein wichtiges Schreiben mit Fristen, war.
Ein gerichtsfester Zustellnachweis wäre z.B. eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Der beglaubigt nämlich den Inhalt des Schreibens und dass er exakt dieses Schreiben zugestellt hat.
In Deutschland gilt derjenige als Scheiße, der auf den Mist hinweist. Nicht derjenige, der ihn verantwortet.
Mitglied seit: 05.04.2005
Plauen/Neuensalz
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815 Beiträge
Nur um es nochmal richtig zu verstehen:
Der Unfall ist passiert in dem Zeitraum in dem dein Kumpel mit der Zahlung im Rückstand war?
Wenn ja, dann ist die Forderung zwar verständlich und rechtlich ein Stück weit untermauert. Wird jedoch schwer werden, dies durchzusetzen, da man, wie schon geschrieben, relativ einfach behaupten kann, dass man keine Mahnung erhalten hat.
Ist der Unfall nach Zahlung des Beitrags passiert, dann ist die ganze Forderung hinfällig.
Ansonsten würde jeder der seinen Versicherungsbeitrag auch nur einen Tag zu spät zahlt, dann das ganze Jahr ohne Versicherung fahren.
Gruß Mirko
Ersteller dieses Themas
Mitglied seit: 10.12.2005
Braunschweig
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2342 Beiträge
moin
Erstmal vielen Dank für die Antworten , ich denke Drohungen werden keine positive Wirkung haben ..........fürchte das geht nach hinten los.
Wenn ich das richtig verstanden habe ist es nur Haftpflicht und der Schadensfall ist eingetreten bevor der Beitrag gezahlt wurde , die Kosten sind nur die des Geschädigten. ( Haftpflicht )
Die Versicherung verzichtet auch nur dann auf den vollen Betrag wenn eventuell noch eine Lebensversicherung o.ä abgeschlossen wird ( hat er schriftlich !!! ) .......HALLO !!!
Hat mit einem Anwalt telefoniert und Montag einen Termin , der wollte es garnicht glauben das es sowas schriftlich gibt ( das ist Erpressung ) und er soll unbedingt dieses Schreiben Montag mit bringen.
Ich bin wirklich gespannt wie das Ding ausgeht ............
Werde ihn mal fragen ob ich diesen Brief online stellen darf , das ist echt lesenswert allerdings ohne die Versicherung zu nennen.
Bearbeitet von: buffda am 06.05.2011 um 22:26:09
Bearbeitet von: buffda am 06.05.2011 um 22:28:14
Ich habe keine Macken ....das sind Special Effects
Kurzen Dreizeiler zurückschreiben:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
auf welcher Rechtsgrundlage fordern Sie nun den Betrag ____ Euro?
Mit freundlichen Grüßen,
..."
Sowas sollte aber bereits im ersten Schreiben stehen - und falls nicht, wird's der Anwalt auch einfordern.
Das kann man aber auch ohne Anwalt so hinbiegen, dass es im Sande verläuft.
Gruß, Frank