Zugegebenermaßen hab ich vorhin wirklich nicht genau genug gearbeitet und den "Fund" in Deinem ersten Posting überlesen. Tut mir auch leid. Nur ist die schuldrechtliche Leihe sachenrechtlich gesehen ein Besitzmittlungsverhältnis, und somit durchaus auch etwas Sachenrechtliches. Nebenbei bemerkt ist natürlich auch die Besitzverschaffung des Leihgegenstands ein sachenrechtlicher Akt.
Und gerade wenn dieses Besitzmittlungsverhältnis vorliegt, gibts kein Abhandenkommen usw. i.S.d. § 935 I S. 1 BGB.
Ich hab eher den Eindruck, Du trennst Schuldrecht und Sachenrecht zu strikt. Klar - Abstraktions- und Trennungsprinzip sind heiliger als die Bibel und zu beachten. Dennoch ist es im Sachenrecht oftmals erforderlich, dass man inzident was Schuldrechtliches prüft. Wie eben hier.
Zitat:
aber auch das beispiel zur leihe ist ganz und gar falsch und verheerend zu glauben. das ist im §603 geregelt: Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.
(Zitat von: leah)
Vollkommen richtig. Der Entleiher ist nicht berechtigt, anderen den Gebrauch zu überlassen. Aber was genau prüfst Du beim gutgläubigen Erwerb?
1. Einigung
2. Übergabe
3. Einigsein
4. Berechtigung des Übereignendenund wenn 4. fehlt:
5. Gutgläubigkeit des Erwerbers
6. kein Abhandenkommen bzw. Besitzmittlungsverhältnis zwischen altem Eigentümer und Erwerber.
Wie ich - und auch Du - geschrieben hab: hier wird der gutgläubige Erwerber geschützt. Der Rückgabeanspruch aus dem Leihvertrag besteht eigentlich weiterhin; ist aber gem. § 275 I 1. Alt. unmöglich geworden und somit ergibt sich ein Schadenersatzanspruch des Verleihers gegen den Entleiher aus §§ 280 I, III, 283 sowie der Herausgabeanspruch bezogen auf das Erlangte gemäß § 816 I S. 1.
Den Anspruch des alten Eigentümers gegen den Erwerber, der wirksam gem. §§ 929, 932, 935 Eigentum erworben hat, musst Du mir jetzt zeigen. § 985 geht net, weil sich die Eigentumsverhältnisse geändert haben. § 812 I S. 1, 1. Alt. geht net, weil zwischen Erwerber und altem Eigentümer keine Leistungsbeziehung herrscht. § 812 I S. 1, 2. Alt. geht auch net, weil zwischen Erwerber und Verkäufer eine Leistungsbeziehung herrscht und die Nichtleistungskondiktion den Grundsatz hat, dass der Erwerber die Sache eben gerade nicht durch Leistung bekommen haben darf (vgl. Palandt-Sprau BGB, § 812 Rn. 10 - in meiner 61. Auflage, 2002). Nur die Leistungsbeziehung zwischen Erwerber und Verkäufer hab ich ja grad bejaht.
Wär ja auch irgendwo unsinnig, wenn der alte Eigentümer nen Herausgabeanspruch gegen den Erwerber hätte. Oben bejahen wir den Schutz des gutgläubigen Erwerbers nicht-abhandengekommener Sachen und den Eigentumsübergang, und dann sagen wir wieder, dass er in die Röhre guckt. Kann ja net passen, oder?
Bearbeitet von: mb100 am 22.02.2010 um 18:15:15