Auto mit Mängeln,kann ich Verkäufer haftbar machen
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Mein Vater und mein Bruder haben zusammen ein Auto gekauft. Über das was Sie sich da haben andrehen lassen habe ich schon vor 1,5 Jahren den Kopf geschüttelt. Das Fahrzeug wurde bei einem Händler erworben, aber im Kundenauftrag, also mit Privatkaufvertrag. Bei Mängeln war eingetragen: "Reparierter Diebstahlschaden".
Der Verkäufer erklärte dies mündlich so, dass der Wagen aufgebrochen wurde und das Türschloss defekt sei. Das stimmt auch, es geht nicht zu schließen - bei einem Auto mit FB aber kein Problem.
Nun hat das Auto seit einigen Monaten das Problem, dass es in jeglichen Fahrlagen, also bei 150Km/h auf der Autobahn, im Stand an der Kreuzung, wie auch in Kurven im Stadtverkehr einfach ausgeht. Das passiert mal alle 500km, aber auch mal alle 3km. Wenn das Auto dann aus war ist alles auf null (Kilometer, Radiosender etc).
Das Auto war nun in 4 verschiedenen Werkstätten, teilweise echt zerlegt um die Ursache herauszufinden aber ohne Erfolg.
Wir sind jetzt der Meinung, dass beim Diebstahlschaden doch mehr getauscht wurde als das Türschloss. Es scheint ein Elektronikbauteil zu spinnen, aber alle zu tauschen würde zu sehr ins Geld gehen. Daher wollte ich morgen mal den Verkäufer damit konfrontieren. Er soll mir einfach nur mal sagen was wirklich mit dem Auto war, damit wir wissen wo wir genau suchen und tauschen müssen.
Bei den Werkstattbesuchen wurde zudem festgestellt das der Wagen mal einen Frontunfall hatte (Kotflügel, Haube, Stoßstange, Scheinwerfer neu).
Mündlich sagte der Verkäufer eine Unfallfreiheit aus (was im Kaufvertrag steht habe ich jetzt nicht im Kopf).
NUN MEINE FRAGE: Wenn sich der Verkäufer mit Informationen völlig quer stellt, ist es dann eine Möglichkeit Ihm arglistige Täuschung (Unfallschaden) zu unterstellen und den Kaufvertrag anzufechten? Bei ADAC Gold Mitgliedschaft ist doch Rechtsschutz mit drin, oder?
Wenn das alles nix bringen sollte kann ich das Auto wohl nur den Exporthändlern hinstellen...
Bearbeitet von: nicoDD am 11.08.2009 um 14:32:47
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Hallo nicoDD,
schau mal hier
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Gruß
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Wäre gut zu wissen um was fürn Auto es sich handelt.
Grundsätzlich wirst du nach so langer Zeit kaum mehr irgendeine Chance haben, dem Verkäufer den Unfall in die Schuhe zu schieben. Theoretisch könnte es ja auch in eurer Besitzzeit passiert sein.
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Zitat:
NUN MEINE FRAGE: Wenn sich der Verkäufer mit Informationen völlig quer stellt, ist es dann eine Möglichkeit Ihm arglistige Täuschung (Unfallschaden) zu unterstellen und den Kaufvertrag anzufechten? Bei ADAC Gold Mitgliedschaft ist doch Rechtsschutz mit drin, oder?
(Zitat von: nicoDD)
Nö, es ist dann ne arglistige Täuschung, wenn der Verkäufer wusste, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Unfallfahrzeug handelt, er dies aber absichtlich nicht gesagt hat, um zu erreichen, dass Ihr das Fahrzeug zu dem von ihm angesetzten Preis kauft. Und dies müsst Ihr ihm nachweisen. Und das könnte u.U. in die Richtung Gottesbeweis gehen...
Wenn der Kauf noch keine zwei Jahre zurückliegt und der Unfall nachweislich vor dem Kauf passiert ist, würd ich versuchen, irgendwie über die Gewährleistung zu gehen. Allerdings kommts da wirklich in erster Linie drauf an, was im Kaufvertrag steht, also ob und wie die Unfallfreiheit garantiert wurde.
Wenn ein Gewährleistungsausschluss drin steht, dann erstreckt der sich jedenfalls nicht auf die garantierte Unfallfreiheit.
"Mit großer Macht große Verantwortung Du hast, junger Padawan"
Motorhaube, Stoßstange, Kotflügel und Scheinwerfer sind kein Unfallschaden, der angegeben wetrden muss, sondern ein instandgesetzter Blechschaden und die müssen nicht als Unfall angegeben werden, da keine Wertminderung durch den Schaden besteht, anders ist es da, wenn etwas geschweißt werden musste oder das Auto auf der Richtbank war. Da wirst vor keinem Gericht der Welt damit durchkommen, schon gar nicht nach so langer Zeit.
Zitat:
NUN MEINE FRAGE: Wenn sich der Verkäufer mit Informationen völlig quer stellt, ist es dann eine Möglichkeit Ihm arglistige Täuschung (Unfallschaden) zu unterstellen
Wie willst denn das machen bzw. was soll man sagen?
Es fehlen Fakten. Genaue Erläuterungen KV.
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Zitat:
Das Fahrzeug wurde bei einem Händler erworben, aber im Kundenauftrag, also mit Privatkaufvertrag.
(Zitat von: nicoDD)
^^Denke das du deshalb schlechte Chancen hast.
Schau mal ob das Auto nicht einfach irgendwo ein Massefehler hat oder von irgendwelchen Kabeln die Isolierung abgegangen ist.
Wenn der Fahler seit einigen Monaten erst auftritt und du das Auto schon seit 1,5 Jahren hast, wie kommst du dann darauf das der Fehler schon beim Kauf bestanden hat???
lg Jan
Zitat:
Motorhaube, Stoßstange, Kotflügel und Scheinwerfer sind kein Unfallschaden, der angegeben wetrden muss, sondern ein instandgesetzter Blechschaden und die müssen nicht als Unfall angegeben werden, da keine Wertminderung durch den Schaden besteht,
(Zitat von: Ranger)
Und dafür möcht ich von Dir gerne ne Quelle sehen.
Ich biete folgenden Ausschnitt aus einem Urteil an, der was ganz anderes sagt:
Zitat:
Selbst bei zusichernden Erklärungen in Bezug auf eine Unfallfreiheit kann ein Käufer, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, nur erwarten, dass das Fahrzeug keine über die Bagatellgrenze hinausgehenden Unfallschäden erlitten hat (OLG Hamm OLG R 1995, 76). Deshalb werden - auch im Rahmen des § 459 Abs. 2 BGB a.F. - üblicherweise Unfallschäden von sogenannten Bagatellschäden abgegrenzt (vgl. OLG Hamm OLG R 1994, 181; 1995, 56; OLG Karlsruhe OLG R 2001, 302). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenbarungspflicht des Verkäufers, der sich der Senat anschließt, ist die Mitteilung eines von dem Gebrauchtwagen erlittenen Unfalls dann entbehrlich, wenn dieser so geringfügig war, dass bei vernünftiger Betrachtungsweise der Kaufentschluss davon nicht beeinflusst werden kann. Als Bagatellschäden in diesem Sinne können nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden angesehen werden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn diese keine weitergehenden Folgen haben (BGH NJW 1967, 1222; 1977, 1914; 1982, 1386; so auch OLG Koblenz VRS 96, 242).
Mit anderen Worten: sobald ein Unfall vorliegt, der die Bagatellgrenze (so runde 700 Euro) überschreitet, darf das Fahrzeug nicht mehr als "unfallfrei" bezeichnet werden.
"Mit großer Macht große Verantwortung Du hast, junger Padawan"
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Ich werde, wenn möglich, heute Abend mal den Kaufvertrag scannen und reinstellen...
Ich weiß das ich da schlechte Karten habe, der Verkäufer hat das einfach zu geschickt "gedreht" alles, aber vielleicht hat ja trotzdem jemand ne Idee.
Das mit dem Unfallschaden hat nie gestört, weil es laut den Werkstätten ordentlich repariert wurde und keine Beeinträchtigung besteht. Ich hätte das jetzt nur als Aufhänger genommen um das Auto wieder loszuwerden, weil der andere Fehler unauffindbar ist und das wohl sicher mit dem Diebstahlschaden zusammenhängt wo wir momentan die Nadel im Heuhaufen suchen.
Wie gesagt, notfalls muß das Auto in den Export und wir müssen mit dem Minus leben
Bei Privatverkauf hast Du keine Chance den Wagen zurückzugeben oder dem Verkäufer einen Strick aus irgendwas zu drehen. Wie mb100 schon richtig gesagt hat.
Der Privatverkäufer sagt: "Hab ich nicht gewusst." und das war's für Ihn. Den Rest kannst Du Dir sparen. Anders der Händler. Er muss den Wagen vor dem Verkauf checken, desshalb weis er auch von eventuellen Schäden. Weis er das tatsächlich nicht, hätte er es wissen müssen. Er ist auf jedenfall verantwortlich dafür.
Jetzt ist die Frage: Wer hat das Fahrzeug verkauft. Wer steht als Verkäufer drinnen? Wenn der Händler drinnen steht (ob Kundenauftrag oder nicht ist egal), hast Du gute Karten. Steht direkt der Privatverkäufer drinnen, kann man sich die Diskussion sparen.
Schlagt ein und schwört, kreuzt die Gläser.
Ein letztes Mal, auf die alten Fehler...
Sag doch trotzdem mal was für ein Auto das ist !?
Und wie schon erwähnt, so ein Fehler !muss! nicht mit dem Diebstahlschaden zusammenhängen, wenn das Fahrzeug über 1 Jahr ohne Probleme gelaufen ist.
Haben die Werkstätten was im Fehlerspeicher gefunden ?
Gruß Daniel
Kleinwagen verstopfen meinen Luftfilter.
Zitat:
Bei Privatverkauf hast Du keine Chance den Wagen zurückzugeben oder dem Verkäufer einen Strick aus irgendwas zu drehen. Wie mb100 schon richtig gesagt hat.
(Zitat von: Stefan177)
Nein, hab ich nicht gesagt. Und hätte ich das gesagt, wärs noch dazu nicht mal nicht vertretbar, sondern falsch gewesen.
Ich hab gesagt:
Zitat:
Wenn der Kauf noch keine zwei Jahre zurückliegt und der Unfall nachweislich vor dem Kauf passiert ist, würd ich versuchen, irgendwie über die Gewährleistung zu gehen. Allerdings kommts da wirklich in erster Linie drauf an, was im Kaufvertrag steht, also ob und wie die Unfallfreiheit garantiert wurde.
Wenn ein Gewährleistungsausschluss drin steht, dann erstreckt der sich jedenfalls nicht auf die garantierte Unfallfreiheit.
(Zitat von: mb100)
- diesmal war der Text doch gar nicht so lang -
Zitat:
Jetzt ist die Frage: Wer hat das Fahrzeug verkauft. Wer steht als Verkäufer drinnen? Wenn der Händler drinnen steht (ob Kundenauftrag oder nicht ist egal), hast Du gute Karten. Steht direkt der Privatverkäufer drinnen, kann man sich die Diskussion sparen.
(Zitat von: Stefan177)
Wenn der Händler ein Fahrzeug im Kundenauftrag verkauft und sich dann selbst als Verkäufer reinsetzt, gehört er eigentlich wegen Blödheit ausgepeitscht...
Bearbeitet von: mb100 am 11.08.2009 um 17:28:46
"Mit großer Macht große Verantwortung Du hast, junger Padawan"
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1126 Beiträge
"reparierter Diebstahlschaden" kann auch so aussehen das der Dieb den Wagen vor die Wand gesetzt hat...
Wer da nicht genau nachfragt hat selber Schuld
Mündliche Aussagen kannst du nach der Zeit vergessen
Bearbeitet von: Tappi am 11.08.2009 um 19:38:30
Sieht schlecht aus. Als Aufhänger würde mir nur einfallen, wer hat den Kaufvertrag geschlossen? Ist das direkte Verwandschaft gewesen vom Verkäufer, und wurde der Wagen über den Händler angeboten? Wenn ja, wäre es ein gewagter Aufhänger...
Wurde das Auto bewegt von dem der den Einbruchschaden begangen hatte? wenn ja, kann etwas in Richtung Wegfahsperre sein, sofern der Wagen eine hat.
www.lindlar.org
Zitat:
Zitat:
Bei Privatverkauf hast Du keine Chance den Wagen zurückzugeben oder dem Verkäufer einen Strick aus irgendwas zu drehen. Wie mb100 schon richtig gesagt hat.
(Zitat von: Stefan177)
Nein, hab ich nicht gesagt. Und hätte ich das gesagt, wärs noch dazu nicht mal nicht vertretbar, sondern falsch gewesen.
Ich hab gesagt:
Zitat:
Wenn der Kauf noch keine zwei Jahre zurückliegt und der Unfall nachweislich vor dem Kauf passiert ist, würd ich versuchen, irgendwie über die Gewährleistung zu gehen. Allerdings kommts da wirklich in erster Linie drauf an, was im Kaufvertrag steht, also ob und wie die Unfallfreiheit garantiert wurde.
Wenn ein Gewährleistungsausschluss drin steht, dann erstreckt der sich jedenfalls nicht auf die garantierte Unfallfreiheit.
(Zitat von: mb100)
(Zitat von: mb100)
Ich bezog mich auf das hier: Zitat:
Nö, es ist dann ne arglistige Täuschung, wenn der Verkäufer wusste, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Unfallfahrzeug handelt, er dies aber absichtlich nicht gesagt hat, um zu erreichen, dass Ihr das Fahrzeug zu dem von ihm angesetzten Preis kauft. Und dies müsst Ihr ihm nachweisen. Und das könnte u.U. in die Richtung Gottesbeweis gehen...
(Zitat von: mb100)
Selbst wenn der (private) Verkäufer reinschreibt, daß es unfallfrei ist, ist er für diese Aussage noch lange nicht verantwortlich. Wenn ihm der Vorbesitzer gesagt hat, daß es unfallfrei ist, dann ist es für Ihn auch unfallfrei beim Verkauf. Nachprüfen muss er das nicht. Es kann nicht von einem privaten Verkäufer verlangt werden, KFZ Sachverständiger zu spielen.
*Anders* siehts aus, wenn er den Wagen als Unfallfahrzeug gekauft hat (damaliger Kaufvertrag) und es dann als unfallfrei weiterverkauft. Das ist böse, das tut man nicht. Und dann kannst Du aktiv werden. Sonst nicht. D.h. Du musst ihm Absicht nachweisen und nicht, daß das Auto einen Unfall hatte. Bearbeitet von: Stefan177 am 12.08.2009 um 00:17:15Bearbeitet von: Stefan177 am 12.08.2009 um 00:18:54
Schlagt ein und schwört, kreuzt die Gläser.
Ein letztes Mal, auf die alten Fehler...
Stefan, wir hatten das Thema doch schon mal. Ich will den ganzen Sums net nochmal schreiben.
Anfechtung und Gewährleistung sind zwei vollkommen unterschiedliche Stiefel. Und nur bei der Anfechtung wegen ner arglistigen Täuschung kommts auf die positive Kenntnis des Verkäufers an.
Bei der Gewährleistung und der Prüfung eines Nachbesserungsanspruchs oder eines Rücktrittsrechts wegen zugesicherter, aber nicht vorhandener Unfallfreiheit ist die tatsächliche Kenntnis über die Unfallfreiheit des Verkäufers primär scheißegal, weil es aufs Verschulden eben nicht ankommt.
Du prüfst (für den Nachbesserungsanspruch) folgende Punkte:
1. Kaufvertrag
2. Sachmangel (=> Unfallwagen trotz zugesicherter Unfallfreiheit)
3. Vorliegen des Sachmangels bei Gefahrenübergang (=> Fahrzeug war schon bei der Übergabe ein Unfallfahrzeug)
4. kein Ausschluss der Gewährleistung
ggf. 5. Ausschluss der Gewährleistung unwirksam?
Und wenn der Verkäufer (vollkommen egal, ob gewerblich oder privat) das Auto als unfallfrei angibt, dann gibt er ne Beschaffenheitsgarantie i.S.d. § 444 BGB ab. Und dann ist der Gewährleistungsausschluss bzgl. der Unfallfreiheit unwirksam. Und es liegt dann übrigens auch ein Verschulden i.S.d. § 276 I BGB aus - folglich noch ne Schadenersatzpflicht.
Dir bleibt, wenn Du unsicher bist, nur übrig, anzugeben: "keine Unfälle bekannt" - oder Du sagst, dass Du es nicht weißt.
Ich kann jetzt spontan meine sämtlichen Zivilrechts-Profs anrufen, die ich in den letzten Jahren so hatte, kann Mails an sämtliche Autoren, die ich gelesen habe, schreiben, kann mich darüber beschweren, dass sie mir Müll erzählt haben. Und mir ein Schreiner erzählt hat, wie es richtig geht.
Merkst was? Wenn ich ein neues Bett haben will, ruf ich beispielsweise Dich an. Weil Du hast im Gegensatz zu mir keine zwei linken Hände und weißt, wie man sowas baut. Nur von der Juristerei hab ich definitiv mehr Ahnung als Du - und ich weiß auch ganz genau, warum Dir Dein Anwalt das erzählt hat, was er erzählt hat.
Ein kleines Geheimnis verrat ich noch: der schlimmste Feind des Anwalts ist weder der gegnerische Anwalt noch der Richter, sondern der Mandant. Und der allerschlimmste Feind ist der Mandant, der meint, Ahnung von der Juristerei zu haben...
Bearbeitet von: mb100 am 12.08.2009 um 12:36:59
"Mit großer Macht große Verantwortung Du hast, junger Padawan"
@ mb 100
Die Rechtssprechung ist genau so richtig beschrieben. Da gibt es nichts hinzuzufügen oder anzufechten.
Fakt!
Sehr gut!
Obwohl ich mich mt dir auch schon in der "Wolle" htte. Aber der Punkt geht an dich! =)
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Ich habe die Namen und Adressen unkenntlich gemacht um hier nicht gegen irgendwas zu verstoßen!
Der Verkäufer und mein Werkstattmeister haben heute morgen mal telefoniert. Das Auto, das also angeblich unfallfrei sein sollte und nur ein defektes Türschloss hat, war beim Verkäufer in der Werkstatt ziemlich komplett zerlegt (Motor war komplett raus und Elektrik hinterm Armaturenbrett wurde neu verlegt). Da mein Werkstattmeister den Motorraum komplett gecheckt hat muss nun das komplette Armaturenbrett raus um zu schauen ob irgendwo ein schwules Kabel nicht richtig sitzt. Also der Verkäufer hat uns mal ordentlich vergackeiert, aber leider ist ihm nun nichts mehr nachzuweisen, oder?
Mein Werkstattmensch meinte das wir nur versuchen können in Erfahrung zu bringen, ob das seine Masche ist seine reparierten Unfallautos im Kundenauftrag zu verkaufen und sich so geschickt aus der Affäre zu ziehen. Nur so könnte man Ihm wohl an die Karre fahren, was meint Ihr?
Zitat:
Also der Verkäufer hat uns mal ordentlich vergackeiert, aber leider ist ihm nun nichts mehr nachzuweisen, oder?
Mein Werkstattmensch meinte das wir nur versuchen können in Erfahrung zu bringen, ob das seine Masche ist seine reparierten Unfallautos im Kundenauftrag zu verkaufen und sich so geschickt aus der Affäre zu ziehen. Nur so könnte man Ihm wohl an die Karre fahren, was meint Ihr?
(Zitat von: nicoDD)
Genau das mit dem Beweisen wird das ganz große Problem. Kann auch für Euch teuer werden. Und ist ein unkalkulierbares Risiko. Niemand weiß, was der Sachverständige sagt.
Auch deswegen sagen einige Anwälte mal lieber, dass der Anspruch nicht besteht, bevor sie sagen, dass er besteht, aber es nahezu ein Ding der Unmöglichkeit wird, ihn zu nachzuweisen.
Das mit der Masche ist allenfalls ein Indiz, aber kein Beweis. Ich würd trotzdem mal mit nem Anwalt sprechen...
"Mit großer Macht große Verantwortung Du hast, junger Padawan"
@mb100
Mm hm... Als Schreiner dürfte ich auch keine Ahnung von Autos haben, wenn man nach Deinem Schubladendenken vorgeht. Aber gut. Ich hatte genau diesen Fall vor kurzem (Freundin) und habe mit meinem Anwalt lang und breit darüber diskutiert, was möglich ist und was nicht.
Das ist auch ein richtiger Anwalt mit Praxiserfahrung und kein Student.
Und einen Privaten dranzukriegen wegen sowas ist i.d.R. nicht möglich, weil er es einfach nicht wissen kann.
Stell Dir mal vor, Du verkaufst ein Auto. Nach ein paar Monaten (oder 1,5 Jahren wie in diesem Fall) kommt Dein Käufer an und sagt Dir, daß das ein Unfallwagen ist. Deine Reaktion (wie meine auch) wird wahrscheinlich sein: "Sag mal spinnst Du, lass mich in Ruhe." oder "Das warst Du doch selbst." Damit ist der Fall für mich (nach meiner Rechtsauffassung) erledigt.
Der muss mir doch nachweisen, daß ich das war. Daß es in meiner Zeit passiert ist, oder daß ich den Wagen bereits so gekauft habe. Oder kann ich heute einfach hergehen und sagen: "Der hat dasunddas gemacht." Ohne daß ich das beweisen kann? Reicht es tatsächlich wenn ich das einfach nur behaupte?
Mal nebenbei: Wieso denkst Du eigentlich, daß der Händler das im Kundenauftrag verkauft? Er würde wesentlich mehr verdienen, wenn er es dem Kunden (gegen Inzahlungname) abnimmt, ihm ein neues verkauft und das Fahrzeug dann mit Garantie und ordentlichem Aufschlag weiterverkauft. Tut er aber aus irgendeinem Grund nicht. Warum?
Bearbeitet von: Stefan177 am 12.08.2009 um 18:37:15
Schlagt ein und schwört, kreuzt die Gläser.
Ein letztes Mal, auf die alten Fehler...
Also sind lt. Aussage von Ranger
Blechschäden nicht = Unfallwagen?
Nur solange geschweist bzw. di eRichtbank im spiel war?
- Er fürchtet weder Tod noch Teufel -
BEGLEITSERVICE FÜR DAMEN AB 50+
@Stefan:
Es is einfach was bezüglich "Schuster bleib bei Deinen Leisten". Wieso Dir Dein Anwalt was anderes erzählt hat: keine Ahnung. Vielleicht hat er gesehen, dass nicht eindeutig nachzuweisen war, dass der Unfall vor Gefahrenübergang stattfand. Und wollte Euch vor nem unverhältnismäßig teuerem Prozess schützen. Vielleicht hat er in der Formulierung auch keine Garantie der Unfallfreiheit gesehen. Vielleicht hat er auch einfach was übersehen. Passiert. Kein Anwalt kann alles wissen. Und - wie gesagt: auch Anwälte sagen nicht immer alles. Mir hat mal ein Anwalt, bei dem ich Praktikum gemacht hab, gesagt: "Der Mandant muss auch net immer alles wissen, und es ist für den Mandanten auch immer einfacher einzusehen, dass er keinen Anspruch hat als dass er nen Anspruch hat, den aber nicht durchsetzen kann." (Nix gegen Deinen Anwalt...)
Wie der Vertrag aussah: keine Ahnung. Könnte ja durchaus auch sein, dass drin stand: "keine Unfallschäden bekannt." Genau diese Formulierungen gibts, damit der Verkäufer vor solchen Dingen, wie sie hier passiert sind, geschützt wird. Also dass nach 1,5 Jahren niemand kommt und sagt: "der Wagen hatte doch nen Unfall."
Aber: wenn Du die Unfallfreiheit zusicherst, dann MUSST Du auch dafür geradestehen. Und Du bist auch dran und MUSST den Wagen ggf. zurücknehmen, wenn er doch nen Unfallschaden hatte. Ob Du den kanntest oder nicht ist vollkommen irrelevant. Und genau deswegen würd ich die Unfallfreiheit auch nur dann zusichern, wenn ich mir hundertpro sicher bin.
Schau einfach mal in die jeweiligen Vorschriften, die ich Dir genannt hab. Mir wirds langsam ehrlich gesagt zu blöd. Ich weiß, wie es richtig aussieht - weil grad diese Unfallfreiheits-Sachen klassische Übungsbeispiele sind, weils mit die einzigen Fälle sind, in denen eine Nachbesserung von vornherein unmöglich ist und sie somit in den verschiedensten Varianten durchexerziert werden. Wenn Du damit irgendwann auf die Schnauze fällst, solls mir egal oder recht sein - je nach Stimmung.
Zitat:
Der muss mir doch nachweisen, daß ich das war. Daß es in meiner Zeit passiert ist, oder daß ich den Wagen bereits so gekauft habe. Oder kann ich heute einfach hergehen und sagen: "Der hat dasunddas gemacht." Ohne daß ich das beweisen kann? Reicht es tatsächlich wenn ich das einfach nur behaupte?
(Zitat von: Stefan177)
Ja, der Käufer des (angeblichen) Unfallfahrzeugs muss beweisen, dass der Unfall bereits vor der Übergabe stattfand. Die Beweislast liegt bei reinen Privat-Käufen immer beim Anspruchssteller. Hab ich auch schon geschrieben. Und auch, dass da meist das Problem liegt. Und ich auch davon ausgeh, dass deswegen Dein Anwalt keine Chance für Euch sah.
Und auch hab ich gesagt, dass man durch geschicktes Formulieren das Fahrzeug zwar als unfallfrei darstellen kann, aber nicht dafür gerade stehen muss, wenn man keine Ahnung vom Unfall hatte (z.B. "keine Unfallschäden bekannt" - dann muss der Käufer wirklich beweisen, dass man als Verkäufer vom Unfall gewusst haben musste).
Und übrigens: das mit dem Kauf im Auftrag ist vor allem deswegen so in, weil der gewerbliche Verkäufer nicht nur für eventuelle Unfallschäden, sondern in den ersten sechs Monaten mit Beweislastumkehr, § 476 BGB und in der gesamten Gewährleistungszeit auch für sonstige Defekte haftet - und gerade bei Fahrzeugen, die relativ billig sind, stellt dies für ihn ein unkalkulierbares Risiko dar. Das kann man als Privater wirksam ausschließen. Die Sache mit der Unfallfreiheit is da nur ein kleiner Gesichtspunkt...
Und oftmals werden gerade dann Autos im Auftrag verkauft, wenn der Kunde kein neues Fahrzeug will. Kauft er Kunde ein neues Fahrzeug, nimmt der Händler den Wagen auch jetzt noch weiterhin in Zahlung und der Wagen geht in den Export.
@Pat: ich verweis Dich mal auf meinen Eintrag vom 11.8. um 15:49 hier im Thread...
Bearbeitet von: mb100 am 13.08.2009 um 12:28:16
"Mit großer Macht große Verantwortung Du hast, junger Padawan"