Hi,
bin mal gespannt wie Deine Zulassungsbehörde entscheidet. Würde mich interessieren in welchem Zulassungsbezirk Du wohnst.
Da ja hier sehr viele Aussagen getroffen wurden, möchte ich Dir kurz paar Auszüge aus dem Gesetz geben:
§ 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
(1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein nicht zulassungspflichtiges, aber kennzeichenpflichtiges Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies der Zulassungsbehörde
unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse, bei nicht zulassungs- aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen, unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder die
Zulassungsbescheinigung Teil I unverzüglich anzuzeigen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und gegebenenfalls auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet reservieren lassen.
Das Fettgedruckte ist schon schwierig bzw. nicht machbar.
§ 25 Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz
(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige nach dem Muster in Anlage 11 Nr. 5 erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige kann auch entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 1 bis 4 vorgenommen werden. Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 mitgeteilt worden ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige zur Beendigung der Haftung. Satz 4 gilt entsprechend, wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist.
(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 außer Betrieb setzen zu lassen.
(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.
Das beinhaltet wiederum, dass zumindest die Kennzeichen und der ZBI (Schein) vorgelegt werden und entwertet werden können (entfernen der Siegel und Vermerk im ZBI).
Somit würden Dich die meisten Zulassungsstellen nicht ohne weiteres aus dieser Sache entlassen. Warum soll auch die Zulassungsstelle der Erfüllungsgehilfe für jemanden sein, der nicht fragt bzw. nicht nachgelesen hat.
Ehrlich gesagt, würde ich einen Unfall mit diesem Wagen haben, und ich würde zwangsweise erfahren, dass das Fahrzeug ohne Versicherungsschutz wäre und die Zulassungsstelle ohne Probleme abgemeldet hat, würde ich diese wegen Fahrlässigkeit verklagen. Sie haben nicht versucht alle Möglichkeiten auszuschöpfen um diesen Fall zu lösen!
Man muss sich auch vorstellen, dass ich dann bei jedem Wagen eben einen Kaufvertrag mache und allen sage, ich habe nicht damit zu tun, hab ich verkauft. Ist nicht mehr mein Problem. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass ich im Strassenverkehr auffalle? Dann wüßte ich eine Menge an Steuern zu sparen und bei der Versicherung ebenfalls.
Fakt ist: Du bist Halter, also Halterpflichten. Fakt ist auch: Du bist nicht mehr Besitzer und Eigentümer. Wie in einem vorherigen Post geschrieben, Unterschied zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht.
Trotzdem viel Glück. Wie gesagt, nenn mir mal bitte die Zulassungsstelle aus reinem Interesse.