Rücktrit beim privatkauf dringendl
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Mitglied seit: 12.02.2009
Mindelheim
Deutschland
4 Beiträge
Hallo, habe mir einen m3 E36 gekauft. Nach zwei tagen habe ich festgestellt, dass der Wagen kein Sperre hat. Bloß ein Diff aus einem 325.
Nun die Frage: Kann ich zum Verkäufer einfach so fahre und mein auto wieder zurückgehen??
Oder kann ich wenigstens von Verkäufer einen Anteil verlagen??
Oder welche möglichketen habe ich noch?
mfg
Mitglied: seit 2005
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Hallo frieder85,
schau mal hier
(klick) - da gibt es sicher etwas passendes zum Thema "Rücktrit beim privatkauf dringendl"!
Gruß
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wurde die ausstattung anders beschrieben in der anzeige/kaufvertrag?
wenn im kaufvertrag nicht drin steht, dass der wagen ein sperrdifferenzial hat hast du einfach pech gehabt. hört sich sowieso nciht nach nem E36 M3 an, sondern nach nem E36 mit M3 technik-umbau. wurde er dir als E36 M3 verkauft und es ist keiner, dann könntest du ihn zurück bringen.
mfg FRY
Geiz ist geil?!? - Dann fahr doch Fiat!
Genau. Entscheidend ist was im Kaufvertrag steht.
Falls dort drinsteht dass der PKW ueber eine Sperre verfuegt, er aber keine hat koennte ein Mangel / Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft vorliegen.
Dann kannst Du theoretisch:
1. Nacherfüllung verlangen. Dabei hat der Käufer prinzipiell die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels (also z.B. Reparatur) oder Lieferung einer mangelfreien neuen Sache auf Kosten des Verkäufers. Der Verkaufer kann dies allerdings verweigern, wenn sie für ihn einen unverhältnismäßigen Aufwand bzw. Kosten bedeuten würden.
Fuer die Nacherfuellung musst Du ihm eine Frist setzen.
2. Leistet der Verkaefer die Nacherfuellung nicht innerhalb der gesetzen Frist, dann sind ihm beide Nacherfüllungsmöglichkeiten unzumutbar oder scheitert die Nacherfüllung (i.d.R. nach zwei fehlgeschlagenen Versuchen), dann kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten (du bekommst das Geld zurueck und gibst den Wagen wieder ab) oder den Kaufpreis entsprechend der Höhe des Mangels mindern. Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht erheblich ist. Was erheblich ist haengt immer vom Einzelfall ab. Dann bleibt im Fall der Unerheblichkeit nur die Möglichkeit der Minderung des Kaufpreises. Du bekommst also einen Teil des Kaufpreises wieder zurueck.
ABER - schau mal in den Kaufvertrag rein: da steht bestimmt der Satz: Der PkW wird unter Ausschluss der Gewaehrleistung verkauft (oder so aehnlich).
Steht das drin, dann haftet der Verkaufer nur fuer ausdrückliche Garantiezusagen (ich gehe aber mal nicht davon aus dass der Verkaufer hier dafuer eine Garantiezusage / Zusicherung geben wollte) oder bei nachweisbarer Arglist. sollte der VK arglistig gehandelt haben kannst Du den Kaufvertrag anfechten (und bekommst Dein Geld wieder).
lange Rede kurzer Sinn: Schau mal in den Vertrag und gib mehr Infos. Den Wagen einfach zuerueckbringen wird nicht klappen.
Ersteller dieses Themas
Mitglied seit: 12.02.2009
Mindelheim
Deutschland
4 Beiträge
angry-playboy: In der anzeige stande auf jedenfall nicht drin, dass der vorbesitzer ein anderes diff eingabaut hat.
FRY: Es ist sicher ein echter m3 und kein m3 technik umbau.
In dem Vertrag steht nichts drin, dass das diff anders ist als beim normal m3. Der Verkäufer hat nur gemeint er hat das diff (gebraucht) in einer Werkstatt gekauft und auch da einbauen lassen. Normalerweiße hat ja ein m3 eine sperre und auch ein größeres Drehmoment als der 325. Das Diff ist ganz sicher von einem 325 weil es genau so wie bei m3 übersetzt ist nur ohne sperre. Und normalerweiße muss doch in dem vertrag auch nicht drin stehen, das der M3 ein Sperrdiff hat, es ist doch serienmäßig. Sonst müsste man jeden andere Veränderung zum normalen dreier auch reinschreiben oder?
Ich habe ihn auch angerufen. Er sagte er wusste nicht, dass es ein anderes diff ist. Im Gespräch hat er dann aber noch word wörlich gesagt: "Es war mir egal was die Werkstatt verbaut, da ich das auto sowieso verkaufen wollte."
Die Aussage sagt doch schon alles? Er wusste also, dass das diff nicht vom m3 ist.
Ein Schreiben von deinem Anwalt an den Verkäufer würde dir schon etwas weiterhelfen. Ich würde es versuchen.
Mitglied seit: 10.05.2008
Berlin und Braunschweig
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260 Beiträge
Wenn ich nen M3 kaufe, dann sollte auch M3 drin sein!
Man bezahlt ja auch keinen M3 und später stellt man fest, dass nur nen Motor vom 316 drin ist! (übertrieben ausgedrückt)
Meine Meinung: Es gehört nicht zu einem allg. Gebrauchtwagencheck, dass man das Diff. vom Fahrzeug 100%ig überprüfen muss --> versteckter Mangel und da der Verkäufer offentsichtlich davon wußte --> arglistige Täuschung!
Für mich ist das ganz ehrlich kein Mangel bei dem man vom Kauf zurücktreten kann bzw.der Verkäufer Nacherfüllung gewährleisten muss. Ein Mangel liegt ja in diesem Sinne nicht vor.
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Ich bin da der Meinung von tunetec.
Wieso liegt da kein Mangel vor, wie schon gesagt, was wäre wenn er den Motor hätte tauschen lassen und nun ist nen 2,0l Motor drin, auch kein Mangel, nur weil das Auto fährt?
Wenn der M3 normalerweise ein Sperrdifferenzial hat, dann muss das auch drin sein, oder der Verkäufer weisst drauf hin.
Wenn er nicht kleinbei gibt, würde ich zum Anwalt gehen.
da der M 3 serienmäßig ein sperrdifferential hat muß es nicht extra im kauf vertrag stehen das er eins hat.
Zitat:
Für mich ist das ganz ehrlich kein Mangel bei dem man vom Kauf zurücktreten kann bzw.der Verkäufer Nacherfüllung gewährleisten muss. Ein Mangel liegt ja in diesem Sinne nicht vor.
(Zitat von: Heckpropeller)
doch in dem fall liegt ein mangel vor, da serienmäßige technik ausgebaut und gegen schlechtere ersetzt wurde. sowas MUSS beim kauf eingeräumt werden.
in dem fall sollte es möglich sein vom kauf zurück zu treten.
mfg FRY
Geiz ist geil?!? - Dann fahr doch Fiat!
Mitglied seit: 30.09.2008
Remscheid
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115 Beiträge
Denke nicht das Du was da machen kannst, er hat ja gesagt das der Diff ausgetauscht worden ist!
Man kann in einen Kaufvertrag nicht alles reinschreiben sonst müßte der mehrere Seiten haben.
Privatkauf ist immer ein Risiko, da Du Ihm Nachweissen mußt das der ein anderen Diff ohne Sperre eingebaut hat, da steht dann Aussage genen Aussage ....
Also ich sehe es nicht unbedingt als Problem an, dass nachzuweisen.
Das Auto wurde mit Sperrdifferential ausgeliefert, er kauft es und wird darauf hingewiesen, dass das Sperrdifferential getauscht wurde und nun merkt er, dass eins ohne Sperre drin ist, wer war es dann wohl?
Interessant wäre, ob im Kaufvertrag darauf hingewiesen wurde, dass ein Austausch stattgefunden hat.
Hier eine Erklärung für den Privatautokauf!Die Fehlerdefinition (Soll-Beschaffenheit) im Rahmen von § 434 BGB nur in Gewährleistungsrecht, also Händler.
Wie gesagt,ich glaube nicht daran, da in diesem Fall "kein Mangel" vorliegt. Und ein anderes Differential ist ja kein eintragungspflichtiges Teil. Somit ist der Zusatand "fahrbereit".
Auszug aus dem BGB §434:
1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Man beachte den Absatz 2!!!!!!
Also ich glaube nicht an ein positives Ende über dem Rechtsweg.
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Anwalt anrufen und Termin ausmachen. Das kostet um die 20-30 Euro und die sind gut angelegt. Der hilft Dir weiter.
Ich denke, daß Du im Recht bist und zumindest eine Minderung erstreiten kannst oder sogar eine Wandlung, wenn Du das möchtest. Allerdings wirst Du diese Forderung alleine sicher nicht durchsetzen. Recht haben und Recht kriegen sind zwei paar Schuhe und manchmal muss man nachhelfen, wenn sich der andere uneinsichtig zeigt.
Du kannst mit Sicherheit M3 Technik erwarten, wenn Du einen M3 kaufst, und daß ein identisches Teil verbaut wird ist selbstverständlich. Auf alles andere müsste hingewiesen werden.
Bearbeitet von - Stefan177 am 09.04.2009 12:54:05
Bearbeitet von - Stefan177 am 09.04.2009 13:01:17
Bearbeitet von - Stefan177 am 09.04.2009 13:01:52
Schlagt ein und schwört, kreuzt die Gläser.
Ein letztes Mal, auf die alten Fehler...
Zitat:
Auszug aus dem BGB §434:
1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Man beachte den Absatz 2!!!!!!
Also ich glaube nicht an ein positives Ende über dem Rechtsweg.
(Zitat von: Heckpropeller)
Schön zitiert, schlecht subsumiert...
Ich sehs so, dass die Serienausstattung und die technischen Daten und diese Dinge - und eben auch das Sperrdifferential - unter die vereinbarte Beschaffenheit (also § 434 I S. 1 BGB) fallen. Eben weil es die Eckdaten sind, die den Charakter, die Ausstattung und die Leistung des Fahrzeugs ausmachen und durch die Angabe "BMW E36 M3" als Vereinbarung im Kaufvertrag drin stehen. Soll heißen: wenn vertraglich vereinbart wurde, dass ein BMW E36 M3 Coupe, Baujahr 1997 (Daten beispielhaft) übergeben und übereignet werden soll, dann soll dieses Fahrzeug auch so mit der Serienausstattung übergeben und übereignet werden. Sonderausstattung und bauliche Veränderungen gehören extra vereinbart und im KV fixiert.
Wenn Du mit Deiner Begründung durchkommen solltest, dann stell ich mir morgen einige M3s auf den Hof, organisiere ein paar gerade noch laufende 316er Motoren, bau die in die M3s und verscherbel Fahrzeuge und M3-Motoren einzeln. Denn auch ein M3 mit nem 316er Motor eignet sich für die übliche Verwendung eines Autos (= damit in der Gegend rumfahren)
@Stefan: die Wandlung is ein alter Hut - gibts seit der Schuldrechtsreform so nicht mehr.
Bearbeitet von - mb100 am 09.04.2009 13:12:38
"Mit großer Macht große Verantwortung Du hast, junger Padawan"
Dreh mir mal hier nicht die Wörter um. Das mag ich überhaupt nicht.
Ich habe deutlich eine Rechtsgrundlage vorgewiesen und das Fahrzeug besitzt in diesem Fall immer noch die selbe Antriebseinheit, es wurde KEINE umschreibungspflichtige Veränderung vorgenommen. Somit ist das Fahrzeug entsprechend den Fahrzeugbrief zu werten. Du brauchst dich auch gar nicht auf mein "fahrbereit" zu beschränken. Es diente nur dem besseren Verständnis. Ebenso kannst du dein dämliches Beispiel genauso unterlassen, da es in diesem Falle nahezu unangebracht ist.
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Du hast in meinen Augen zwar die richtige Vorschrift genannt, Dich aber auf ne andere Variante eingeschossen, diese anders als ich subsumiert (hierzu s.u.) und hast somit ne ganz andere Rechtsfolge raus als ich. Ich hab dann aufgezeigt, wie die m.E. vertretbare Lösung in meinen Augen aussieht und hab dies entsprechend begründet und mit einem Beispiel untermauert.
Um dein "fahrbereit" gings gar net - es is ganz einfach die herrschende Meinung bzgl. § 434 I S. 2 Nr. 2. Ob die bauliche Veränderung jetzt im Fahrzeugbrief eingetragen werden muss ist auch vollkommen unerheblich. Entscheidend ist der "normale" Auslieferungszustand des Fahrzeugs. Alles, was hiervon erheblich abweicht, muss im KV fixiert werden - vor allem wenn die Abweichung entweder negativ ist oder nachträglich von einem der Halter durchgeführt wurde.
So funktioniert nun mal die Rechtswissenschaft. Vor allem funktioniert die Rechtswissenschaft auch so, dass es mit guter Begründung mehrere verschiedene vertretbare Ansichten gibt. Wenn Du mir hier gut begründest, warum die bauliche Veränderung nicht unter § 434 I S. 1 BGB als negativ abweichender Zustand vom Normalzustand fällt, bin ich ruhig. Aber ne gute Begründung hast Du bis jetzt in keinem Deiner Beiträge genannt.
Wenn Du mit dieser Arbeitsweise nicht klar kommst, ist das Dein Privatvergnügen. Du kannst Dich als Konsequenz gerne auch aus rechtswissenschaftlichen Diskussionen raushalten. Wär vielleicht auch besser so...
Hilfsweise führ ich noch an, dass in meinen Augen auch ein Sachmangel nach § 434 I S. 2 Nr. 2 besteht. Denn das Differential, das drin sein sollte, ist das, was man bei einem 36er M3 erwartet, da es bei Fahrzeugen dieser Baureihe einfach üblich ist. Und ein schlechteres Differential braucht der Kunde nicht zu erwarten.
- nur falls manch einem meine Begründung für den Sachmangel nach § 434 I S. 1 zu dünn erscheint (was ich auch nachvollziehen kann) -
Bearbeitet von - mb100 am 09.04.2009 14:53:10
"Mit großer Macht große Verantwortung Du hast, junger Padawan"
Finde es toll wie Ihr euch hier kabbelt aber ohne den geanuen Wortlaut des Kaufvertrages zu kennen bringt das nicht ganz so viel.
Wäre Klasse wenn der Threaersteller den einscannt und hier einfügen könnte.
<HDStyle> Ist dir schonmal aufgefallen, dass irgendwie nie Amokläufe an Hauptschulen stattfinden? o.o <Crytek> Ja ist klar. Da schießen ja auch alle zurück.
Zitat:
Finde es toll wie Ihr euch hier kabbelt aber ohne den geanuen Wortlaut des Kaufvertrages zu kennen bringt das nicht ganz so viel.
(Zitat von: shgfa)
Deswegen argumentiere ich auch weitestgehend ohne Bezugnahme auf den Kaufvertrag bzw. auf den hier geschilderten Fall... *gggggggggg*
"Mit großer Macht große Verantwortung Du hast, junger Padawan"
Ersteller dieses Themas
Mitglied seit: 12.02.2009
Mindelheim
Deutschland
4 Beiträge
Das ist der Kaufvertrag
http://picmirror.de/index.php/view/35636_kaufvertrag.jpg"Der Käufer haffte für evtl. auftretende Schäden" Bezieht sich nur auch die Kennzeichen, da ich das Auto, mit den Kennzeichen vom Verkäufer, überführt habe.
Bearbeitet von - frieder85 am 09.04.2009 15:55:12