Nach ebay Auktion schaden festgestellt
Zitat:
der Geschädigte bleibt meistens auf der Kohle sitzen, klar das immer mehr Leute eine RS abschliessen, um wenigestens einen Teil des Geldes auf dem Zivilwege wieder zu bekommen und klar ist auch, das die Gerichte mit Bagatellsachen, wo es um einen Schaden von 10 oder 20 Euro geht, zugeschissen werden
(Zitat von: E36-Freak)
Warum sollte der Geschädigte auf der Kohle sitzenbleiben? Das Zeug faxt man dem Anwalt und dann rauchts. Da brauch ich auch keine Rechtschutzversicherung dazu. Die Rechtschutzversicherung braucht in dem Fall der Threadersteller und das auch nur, wenn er sich wehrt.
Zitat:
Im Falle des Threadstellers halte ich meine Behauptung aufrecht, kann kein Betrug sein, da dieser Paragraph schlicht und ergreifend nicht zutrifft. Es ist kein Vermögensvorteil für den Verkäufer und auch kein Vermögensnachteil für den Käufer entstanden.
Hier geht es um rein zivilrechtliche Forderungen, sonst um gar nichts
(Zitat von: E36-Freak)
Straf- oder Zivilrechtlich sagt nur aus, ob sich der Staatsanwalt oder mein Anwalt drum kümmert. Wenns kein Betrug ist, wo ist dann das Problem? Wozu diesen Thread? Warum macht der Verkäufer sich Sorgen?
Schlagt ein und schwört, kreuzt die Gläser.
Ein letztes Mal, auf die alten Fehler...
Mitglied: seit 2005
Deutschland
Hallo Stefan177,
schau mal hier
(klick) - da gibt es sicher etwas passendes zum Thema "Nach ebay Auktion schaden festgestellt"!
Gruß
Zitat:
Ich bin der Meinung, dass du den Motor nicht aushändigen mußt.
Aber da man als Privatperson keine Rechtsauskünfte geben darf, weise ich darauf hin, dass das hier keine Rechtsauskunft ist und ich auch kein Experte bin ;-)
Ich würde sagen, dass der Verkäufer hier eine falsche Willenserklärung abgegeben hat. Das heißt: Er WOLLTE einen intakten Motor verkaufen. Der Kaufvertrag wurde nun geschlossen, ABER unter grundsätzlich falschen Vorraussetzungen: Der Verkäufer DACHTE nämlich, dass der Motor intakt ist. Damit ist ein Irrtum vor und kein Betrug. Der Verkäufer muss den Motor (meiner Meinung nach) nicht an den Käufer übergeben.
Anderes Beispiel:
Im Elektro-Markt ist ein 52" LCD-Fernseher mit 99,99€ ausgepreist. Der Kunde freut sich, logisch, und geht zur Kasse. Er legt einen Hunni auf den Tisch und sagt frech: "stimmt so". Und die junge Dame an der Kasse sagt: "Moment, ich kann ihnen das Gerät nicht verkaufen."
Was passiert jetzt? Der Kunde sagt: "Betrug, Täuschung, ich will aber..." und trampelt mit den Füßen wie ein Drei-jähriger. Aber der Chef des Marktes sagt: "Sorry, da ist uns ein Fehler unterlaufen, sollte eigentlich 9999€ heißen."
Welche Rechte hat der Kunde? Keine!
Denn: Das Preisschild ist die Willenserklärung des Elektro-Marktes das Gerät für den Preis zu verkaufen.
Das der Kunde mit dem TV an der Kasse steht und bezahlen will ist seine Willenserklärung den TV kaufen zu wollen.
Damit ist schon ein abstrakter Kaufvertrag zu Stande gekommen. Bleibt nur noch die Übergabe des Geldes und der Ware (also der Tausch). Aber da der Verkäufer gar nicht die Absicht hatte den TV für 99,99€ zu verkaufen, wird der Kaufvertrag nachträglich unwirksam.
Für alles weitere (Rechtsauskünfte und Expertenmeinungen):
Anwalt nehmen oder BGB lesen...
Bearbeitet von - TheBr4in am 26.03.2009 18:23:56
(Zitat von: TheBr4in)
au mann, das ist ein mist den du da von dir gegeben hast!
in deinem fernseherbeispiel wurde ja gar kein kaufvertrag geschlossen.
bei einem kaufvertrag handelt es sich um eine willenserklärung zweier parteien!
http://www.spritmonitor.de/de/detailansicht/259456.html
Diejenigen die keinen RS haben und sich keinen tollen Anwalt leisten können bleiben nunmal in der Mehrzahl auf ihren Kosten sitzen, da eine Zivilklage sehr zeitaufreibend und auch Kosteninsensiv ist.
Straf- und Zivilrecht sind zwei völlig verschiedene Paar Schuhe, ein Freispruch in strafrechtlicher Hinsicht muss nicht zwangläufig bedeuten, das Kosten auf dem Zivilwege nicht doch noch geltend gemacht werden.
Ein "Urteil" wegen Betruges ist nicht zu erwarten, was nicht bedeutet, das der Threadsteller evtl. gegen Bestimmungen beim Einstellen eines Angebotes verstossen hat und somit regresspflichtig genmacht werden kann
Mitglied seit: 09.07.2008
Panketal bei Berlin
Deutschland
1287 Beiträge
Zitat:
Ich bin der Meinung, dass du den Motor nicht aushändigen mußt.
Aber da man als Privatperson keine Rechtsauskünfte geben darf, weise ich darauf hin, dass das hier keine Rechtsauskunft ist und ich auch kein Experte bin ;-)
Ich würde sagen, dass der Verkäufer hier eine falsche Willenserklärung abgegeben hat. Das heißt: Er WOLLTE einen intakten Motor verkaufen. Der Kaufvertrag wurde nun geschlossen, ABER unter grundsätzlich falschen Vorraussetzungen: Der Verkäufer DACHTE nämlich, dass der Motor intakt ist. Damit ist ein Irrtum vor und kein Betrug. Der Verkäufer muss den Motor (meiner Meinung nach) nicht an den Käufer übergeben.
Anderes Beispiel:
Im Elektro-Markt ist ein 52" LCD-Fernseher mit 99,99€ ausgepreist. Der Kunde freut sich, logisch, und geht zur Kasse. Er legt einen Hunni auf den Tisch und sagt frech: "stimmt so". Und die junge Dame an der Kasse sagt: "Moment, ich kann ihnen das Gerät nicht verkaufen."
Was passiert jetzt? Der Kunde sagt: "Betrug, Täuschung, ich will aber..." und trampelt mit den Füßen wie ein Drei-jähriger. Aber der Chef des Marktes sagt: "Sorry, da ist uns ein Fehler unterlaufen, sollte eigentlich 9999€ heißen."
Welche Rechte hat der Kunde? Keine!
Denn: Das Preisschild ist die Willenserklärung des Elektro-Marktes das Gerät für den Preis zu verkaufen.
Das der Kunde mit dem TV an der Kasse steht und bezahlen will ist seine Willenserklärung den TV kaufen zu wollen.
Damit ist schon ein abstrakter Kaufvertrag zu Stande gekommen. Bleibt nur noch die Übergabe des Geldes und der Ware (also der Tausch). Aber da der Verkäufer gar nicht die Absicht hatte den TV für 99,99€ zu verkaufen, wird der Kaufvertrag nachträglich unwirksam.
Für alles weitere (Rechtsauskünfte und Expertenmeinungen):
Anwalt nehmen oder BGB lesen...
Bearbeitet von - TheBr4in am 26.03.2009 18:23:56
(Zitat von: TheBr4in)
du hast es gesagt und bewiesen, dass du keine Ahnung hast !
ein Preisschild ist KEINE WILLENSERKLÄRUNG ! Sondern eine Einladung ein Angebot zu machen.. schonmal was von "Invitatio ad offerendum" gehört ?
Schlag mal in deinem tollen BGB nach!
Hier besteht ein Vertrag.. Angebot wurde bei Ebay gemacht.. Annahme erfolgte durch zuschlag an den Höchstbietenden!
Der beschriebene Fall jedoch ist etwas kompliziert.. Betrug oder arglistige Täuschung kann man dir nicht vorwerfen, denn du hast ihm nichts vorenthalten.
Besser wäre jedoch gewesen die klappe zu halten.. denn dann kann man auf unwissenheit plädieren, da du ein ahnungsloser Privatverkäufer bist..
Am besten durch einen Anwalt klären lassen..
MfG