Zitat:
das ist korrekt..
zivilrechtliche ansprüche werden auf dem öffentlich rechtlichen weg eingeklagt, sprich gerichtsvollzieher
(Zitat von: palmer)
Das ist schon richtig, wenngleich es m.E. nicht richtig ausgedrückt ist. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind Titel, Klausel, Zustellung. Das Urteil als Ergebnis der Klage und des darauffolgenden Urteils als Vollstreckungsvoraussetzung kann zivilrechtlicher Natur sein (es können natürlich auch öffentlich-rechtliche Ansprüche eingeklagt und vollstreckt werden), aber es wird kein öffentlich-rechtlicher Anspruch, nur weil der Gerichtsvollzieher losdackelt. Und wenn man nen zivilrechtlichen Anspruch hat, benötigt man auch keine öffentlich-rechtliche Klage, um den Anspruch einzutreiben.
Wenn man selbst den Gerichtsvollzieher losschicken will, dann braucht man nicht noch ein öffentlich-rechtliches Urteil. Der zivilrechtliche Titel genügt. Willst Du aber nen Gerichtsvollzieher losschicken und rennst damit zu nem Verwaltungsgericht, dann wird die Klage hundertpro wegen nicht-vorhandener Zuständigkeit ab- bzw. ans Zivilgericht verwiesen.
Eobei ich das nicht mit öffentlich-rechtlichen Ansprüchen gemeint hab. Damit hab ich Ansprüche des Staates gemeint, wie z.B. Bußgelder, Gebühren, Steuern, ... - was es da eben schönes gibt.