So ist es bei den Motorrädern und ich denke bei den Autos wird es nicht anders sein
Seit 01.03.2007 darf die Polizei keine Auspuffanlagen mehr beschlagnahmen,
die keine ABE haben oder zu laut sind. Weiterhin darf sie auch keine Krads,
an denen solche Auspuffanlagen verbaut sind, mehr stillegen oder
beschlagnahmen.
Lediglich kann eine Ordnungswidrigkeiten Anzeige mit einem Bußgeld von bis
zu € 25,00 erhoben werden.
Diese Regelung gilt Bundesweit und ist die:
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
(Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)Geltung ab 01.03.2007
http://www.buzer.de/gesetz/7182/index.htmoder:
http://www.verkehrsportal.de/fzv/fzv.phpDie neue Verordnung ersetzt bzw. reformiert große Teile der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung(StVZO).
Weiterhin gilt:
http://www.kba.de/Stabsstelle/ZentraleRegister/VZR/Bundeseinheitlicher_Tatbestandskatalog_010307.rtfBundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten
Stand: 01.03.2007 5. Auflage
siehe Seite 234/ 0 Beschaffenheit der Fahrzeuge - § 30 StVZO 330000/ 330006
Sie haben das unvorschriftsmäßig gebaute/ausgerüstete Fahrzeug in Betrieb
genommen: € 25,00
Zur dB- Messung gilt noch folgendes:
1.
Vorbeifahrmessungen sind unzulässig.
2.
Nur Standgeräuschmessungen bei 50cm Abstand vom Auspuff in 45° Winkel bei
halber Drehzahl der maximalen Leistung aus Fahrzeugschein sind zulässig.
3.
Der Umgebungs- Schallpegel darf 80dB nicht überschreiten. (Somit ist eine
Messung an einer Strasse, an der z.B. Autos vorbeifahren unzulässig)
4.
Um die Messung an einem "stillen Ort" durchführen zu können muss eine
Verlegung des Messortes von bis zu 3km in Kauf genommen werden.
5.
Es müssen zwei Messungen durchgeführt werden.
6.
Das im Fahrzeugschein eingetragene Standgeräusch darf nicht um mehr als 5dB
überschritten werden.
7.
Wird der Pegel um mehr als 5 dB überschritten liegt eine
Straßenverkehrsordnungswidrigkeit vor.