Eltern drohen meiner Freundin mit Prügel oder Tod!
Ich wähle als erstes den weg der gewalt hab damals noch versucht mit solchen leuten zu reden aber das bringt nichts.
Man sollte zuschlagen bevor der anderen es schaft sonst hatt man meist schon verloren ;)
LAUNCH TIME CREW 2006
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Hallo Hardcore_Capone,
schau mal hier
(klick) - da gibt es sicher etwas passendes zum Thema "Eltern drohen meiner Freundin mit Prügel oder Tod!"!
Gruß
Ersteller dieses Themas
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Dormagen
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Hast recht!
Ich weiß ja das ich den wegbox
Das muss genügen und ist vernünftig!
Also lieber mit Polizei.
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Nur schon wenn du davon träumst mich zu schlagen, solltest du aufwachen und dich dafür entschuldigen
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er hat dir körperlichen Schaden angedroht!
Der Tatbestand der Nötigung ist in § 240 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und lautet:
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel dann vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt,
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
Die Nötigung als Straftat stellt ein Vergehen dar. Die Strafbarkeit des Versuches ergibt sich aus § 240 Abs. 3 StGB.
Die Nötigung ist ein "offener" Tatbestand, bei dem die Rechtswidrigkeit nicht durch die Erfüllung des Tatbestands indiziert wird, sondern gesondert festgestellt werden muss, da die Drohung mit einem empfindlichen Übel allein sozialadäquat sein kann (Beispiel: Der Gläubiger droht damit, Klage zu erheben, wenn nicht gezahlt wird). Da jegliches Verhalten, das psychischen Zwang ausgeübt, tatbestandsmäßig ist, muss zusätzlich die Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB festgestellt werden. Die Verwerflichkeit ist aber in der Regel schon immer dann gegeben, wenn ein körperlicher (also physischer Zwang) ausgeübt wird.
Entscheidender Begriff im Rahmen des § 240 ist häufig der der "Gewalt". Hier wird die Abgrenzung zwischen straflosem und strafbarem Verhalten häufig diskutiert. Vor allem bei den Sitzblockaden, Ankettungsaktionen beispielsweise von Kernkraftgegnern oder auch den Kurdendemonstrationen, bei denen die Demonstranten Autobahnen absperrten, um den Verkehr zum erliegen zu bringen, ist die Diskussion auch ins öffentliche Bewusstsein gelangt.
Als Gewalt wird sowohl vis absoluta (überwältigende Gewalt, die vor allem körperlich hervorgerufen wird) als auch vis compulsiva (beugende Gewalt, die in die Richtung eines psychischen Zwanges geht) verstanden. Für den Begriff der Gewalt wurde eine ausufernde Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht provoziert. Ausschlaggebend war die strafrechtliche Verfolgung von Sitzblockaden, und die Frage, ob das bloße passive Versperren von Straßen, Schienen und Einfahrten bereits Gewalt gegenüber denen darstellt, die diese Wege benutzen wollen.
Das Reichsgericht ist zunächst von einem engen Gewaltbegriff ausgegangen. Gewalt war dem Reichsgericht zufolge nur die Anwendung körperlicher Kraft, zur Beseitigung eines tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstands. Davon erfasst waren jedoch dann nicht Handlungen, bei denen nur eine geringes Maß an körperlicher Kraft aufgewendet werden muss. Daher wurde in der folgenden Rechtsprechung mehr auf die Opferperspektive abgestellt. Bis der Bundesgerichtshof schließlich den so genannten "vergeistigten Gewaltbegriff" vertrat (BGHSt 23,54; so genanntes Laepple-Urteil), der jede psychische wie physische Einwirkung auf das Opfer, die keine bloße Drohung ist, als Gewalt wertet, wenn das Opfer dies nur als Zwangseinwirkung empfindet.
Diese weite Interpretation wurde schließlich vom Bundesverfassungsgericht als mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar erklärt, weil hier die Grenzen der Strafbarkeit zu unbestimmt würden.
Dieser Bestimmtheitsgrundsatz ist eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und bezweckt eine umfassende Rechtssicherheit: Der Bürger muss erkennen können, was für Rechtsfolgen sich aus einem Verhalten für ihn ergeben.
Gewalt könne demnach nicht sein, was "nicht auf dem Einsatz körperlicher Kraft, sondern auf geistig-seelischem Einfluss" beruhe. Dies könne jedoch wiederum im Einzelfall auch eine Nötigung durch Drohung (2. Tatbestandsalternative) darstellen.
In erster Linie sind Sitzblockaden im Straßenverkehr psychische Hindernisse, die körperliche Anwesenheit stellt keine Gewalt dar. Allerdings, wurde vom Minderheitsvotum der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung erklärt, könne aber auch ein körperliches Hindernis vorliegen, das die Grundrechte anderer missachte und im Falle der Sitzblockaden nur mit enormern Kraftaufwand überwunden werden kann.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht den vergeistigten Gewaltbegriff als zu weitgehend beurteilte, entschied der Bundesgerichtshof, dass bei einer Sitzblockade auf der Autobahn zwar nicht für die erste Reihe der stehenden Autos Gewalt vorliegt (für diese Autofahrer liegt nur eine geistige Zwangswirkung vor) aber in Bezug auf die zweite Reihe Gewalt vorliegt. Durch die Autos in der ersten Reihe sähen sich diese Autofahrer einer körperlichen Zwangswirkung ausgesetzt. Diese sog. "Zweite-Reihe-Rechtsprechung" wurde aber aufgrund des Widerspruchs zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in der Literatur kritisiert.
Die Frage der Auslegung des Gewaltbegriffs ist jedoch immer noch nicht abschließend geklärt, da liberale Vertreter der Strafrechtswissenschaft und des Verfassungsrechts die Tatbestandsmäßigkeit nach § 240 StGB verneinen. Dennoch verbleibt häufig neben dieser Strafbarkeit noch die Freiheitsberaubung nach § 239 StGB, der gefährliche Eingriff in den Bahn-, Schienen- oder Straßenverkehr nach §§ 315b, 315c StGB.
Die Nötigung als Straftat stellt ein Vergehen dar. Die Strafbarkeit des Versuches ergibt sich aus § 240 Abs. 3 StGB.
Die besonders schweren Fälle nach § 240 Abs. 4 StGB sind Regelbeispiele der Strafzumessung. Problematisch ist dabei die Nötigung einer anderen Person zu einer sexuellen Handlung, da die sexuelle Nötigung selbst ein eigenständiger Straftatbestand ist. Hier wird jedoch eine Strafbarkeitslücke für diejenigen Fälle geschlossen, in denen der Täter bei einer Drohung mit einem empfindlichen Übel beispielsweise sexuelle Handlungen ohne körperlichen Kontakt verlangt.
Die Drohung mit der Veröffentlichung von entehrenden Informationen, könnte u. U. eine Nötigung darstellen, muss es aber nicht, wenn die Informationen wahr wären, öffentliches Interesse wecken, keine verwerfliche Schmähkritik enthalten würden und der gewerblichen Sphäre zu zuschreiben wären.
Erdbeben abschalten, Sofort!
Tsunami, Nein Danke!
ach du liebe scheiße er will sich mit dir prügeln??! unputzig!
wie alt ist er denn??
naja wenn er eh die ganze zeit alki ist kann er ja auch auf unzurechnungsfähig plädieren! Da ist der ganze gesetztestext a la paragraph 240 stgb für die furt, den du hier reinkopiert hast...
HEEEJ! Gerade aus guggn!!
Ersteller dieses Themas
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Dormagen
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Erstens: Nettes Auto Don! =)
Zweitens: Der Typ ist 43
Drittens: ich glaub ich jon jetz pennen^^
Viertens: Gute Nacht
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Nur schon wenn du davon träumst mich zu schlagen, solltest du aufwachen und dich dafür entschuldigen
Zitat:
ach du liebe scheiße er will sich mit dir prügeln??! unputzig!
wie alt ist er denn??
naja wenn er eh die ganze zeit alki ist kann er ja auch auf unzurechnungsfähig plädieren! Da ist der ganze gesetztestext a la paragraph 240 stgb für die furt, den du hier reinkopiert hast...
(Zitat von: Don Andolini)
nene...sowas gibts hier in D nich...
bist schon verantwortlich dafür was du machst und sagst...
wäre ja sonst auch n prima argument wenn man besoffen jemanden überfährt...
Erdbeben abschalten, Sofort!
Tsunami, Nein Danke!
Zitat:
Zitat:
ach du liebe scheiße er will sich mit dir prügeln??! unputzig!
wie alt ist er denn??
naja wenn er eh die ganze zeit alki ist kann er ja auch auf unzurechnungsfähig plädieren! Da ist der ganze gesetztestext a la paragraph 240 stgb für die furt, den du hier reinkopiert hast...
(Zitat von: Don Andolini)
nene...sowas gibts hier in D nich...
bist schon verantwortlich dafür was du machst und sagst...
wäre ja sonst auch n prima argument wenn man besoffen jemanden überfährt...
(Zitat von: plop)
soo ..klinke mich auch mal ein. hab jetzt alle 4 seiten komplett durch ..püh was fürn akt *g*
natürlich kann man auf unzurechnungsfähigkeit plädieren. auch wenn man im suff ist wird das jeder anwalt versuchen. meißtens, je nach gutachten etc, kommen die damit auch durch - leider.
@ich will einen e36-325i-limo T_: warum wohnt deine freundin überhaupt nicht schon längst bei dir?! sollse mal ne woche, oder auch 2, bei dir wohnen und dann werden die ellis erstmal sehen was die "angerichtet" haben. wirkt manchmal wunder wenn die dann merken das ihr kind ernst macht und weg ist
Hey ich will einen e36-325i-limo T_T
Das mit dem Prügeln würd ich tunlichst unterlassen, auch wenn du der Stärkere bist. Deine Wut ist verständlich, aber wem willst du was beweisen? Deiner Freundin, dass du sie beschützen kannst? Dir, dass du imstande bist, einem "Penner" die Kauvorrichtung einzuschlagen? Damit hilfst du weder dir noch deinem Mädel. Meines Erachtens gibt es nur eins: Das Bekenntnis deiner Freundin zu dir, will heissen: Sie zieht von zu Hause weg. Da sie wahrscheinlich nicht genügend Kohle hat, wird ihr neues Zuhause auch deins sein ;-)
Solange sie nichts aktiv unternimmt, ist sie sich ihrer Sache mit dir auch nicht sicher. Wahrscheinlich hat sie auch ein bissl Angst, sich dir auf Gedeih und Verderben auszuliefern, wenn sie mit ihren Eltern bricht.
Also für euch keine einfache Zeit und eine echte Bewährungsprobe für eure Beziehung.
Alles Gute
Wurfmaul
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@ Wurfmaul: genau so sehe ich das auch!
@ theblade: Sie hat in den Sommerferien 3 Wochen bei mir verbracht
nochmal @ Wurfmaul: ich bin gläubig und ich glaube auch ans Schicksal
nochmal @ theblade: danke das du dir die mühe gemacht hast den Thread durchzulesen
Bearbeitet von - ich will einen e36-325i-limo T_T am 18.09.2007 11:29:14
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also ich hab ihn jetz auch mal durch und ich sag dir....
so lange deine freundin nicht mitmacht und hinter dir steht wenn du zu handeln beginnst, egal jetz mit prügel oder min jugendamt wird sich nix ändern....deine hilfe braucht sie sicher, aber du musst abwarten bis sie sie annimmt
du kannst ihr nur gut zureden und hoffen das sie sich für dich entscheidet bzw. für das das du eingreifen sollst....
auch wenn du dem stiefpapa auf die fresse gibst, wird er es ihr heimzahlen....
sie muss sich dazu entschliesen von dort weg zu gehn...sonst wird dein handeln nichts bringen.....du kannst ihr nur beiseite stehn....
viel glück
mfg
wer später bremst ist länger schnell
danke jonny ;) da kommen noch demnächst paar neue fotos rein...wenn ich mal zeit habe die zu uppen
ach weißte, lass es einfach mit dem prügeln! so wie WURFMAUL gesagt hat....was hast davon wenn du einen penner das esszimmer neu einrichtest?! nichts!
Sonst würd sich ja der Klitschko zu seinem comeback auch einen lutscher nehmen und ihn richtig bearbeiten...aber er will ne herausforderung!
Also bleibst du ganz cool, merkst dir einfach was er dazu gesagt hat, machst dir kein kopf, und versuchst richtig herr über der lage zu sein! versuch erstmal mit der mum zu reden...
by the way : Der klügere gibt nach! schon mal was davon gehört!?
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Hast du ez schon mim jugendamt telefoniert??? Wenn ja wie wars.
Marauder haun eig alles vom Protoss weg was am boden herum latscht
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Nein meine Freundin hat Angst ihre "Familie" dann wegen dem Jugendamt zu verlieren das die schon Probleme hatten wegen der Schwester würde der Sohn ( 13 ) abgenommen werden und da haben die Eltern schiss bekommen.Meine Freundin hat sich einen Termin beim Jugendamt gemacht und wollte ihre Mutter nichts verheimlichen...
Da hat sie ihr gesagt das sie einen Termin hat und die Mutter hat beim Jugendamt angerufen und den Termin abgesagt <,<
ich ruf dort NOCH nicht an weil mich meine Freundin drum gebeten hat....mir sind die Eltern egal....und der Bruder erst recht.
Ich hab ihr dann halt ein Angebot gemacht das ich zwar jetzt nicht anrufe...dafür aber wenn ich noch ein einziges Mal was negatives höre!
@Don: wieso jonny? xD
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Solange deine Freundin nicht selber was daran ändern will kannst nix machen. Es ist trozdem ihre Familie. Wenn du dich mit ihrem Stifvater prügelst bringt das gar nichts dann stellst dich auf die selbe Stufe auf der er sich befindet. Das Jugendamt oder die Polizei einschalten bringt nur etwas wenn deine Freundin das auch will. Für sie wird das leider normal sein daheim, darum hat sie Angst davor etwas daran zu ändern. Das Hauptproblem daran ist ihr alter.
Ich verkaufe:
E36 Cabrio& Coupe Spiegel elektrisch und beheizt, Kardanwellen E36 320i M50/M52, Abtriebswellen li+re 320i,
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und nun??
Marauder haun eig alles vom Protoss weg was am boden herum latscht
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Ja es bleibt dabei...
höre ich noch einmal was von denen sag ich dem Jugendamt bescheid und solange belass ich es dabei.
Danke für eure Tipps &nd ich halte euch auf dem Laufenden
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Sry dass ich den Threat wieder ausgrabe aber mich interessiert ez wie der Stand der Dinge ist. Wie ist es denn letztendlich ausgegangen??
Marauder haun eig alles vom Protoss weg was am boden herum latscht
wieso nimmst sie nicht zu dir????
KLICK SILVIA jetzt im neuen kleid lol UPDATE 16 aug.
wenn du sie wirklich liebst dann hol sie da weg
jugendamt, polizei, scheiß egal
aktuell gesperrt
Regensburg & Amberg
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Leute, wenn ihr das ganze gelesen hättet, dann wüsstet ihr normal Bescheid! ;-)
Sie war damals 9.2007 17 jahre alt.
Sie müsste theoretisch jetzt 18. sein!
Sollten die beiden noch zusammen sein, dann wird sie höchstwahrscheinlich seit ihrem 18. geburtstag bei ihm wohnen.
Aber ich lasse mich gerne eines besseren belehren! ;-)
mfg,
Tom
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