hi
also bezahl das knöllchen einfach und lass es ruhen.
wegen 15€ rechtsschutz einschalten ist schwachsinn. und treibt nur die versicherungsgebühren hoch, sollte sich wirklich ein anwalt damit befassen wollen.
gruss maddin
ps.: genau genommen ist das knöllchen auch berechtigt.
Eingeschränktes Halteverbot
verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. Das ZusatzschiId "auch auf dem Seitenstreifen" kann auch hier angebracht sein.
Das Zusatzschild mit den Worten "auf dem Seitenstreifen" verbietet das Halten nur auf dem Seitenstreifen.
Durch ein Zusatzschild können bestimmte Personengruppen wie Anwohner oder Schwerbehinderte mit Parkausweis vom Halteverbot ausgenommen werden.
Die Ausnahmen gelten nur, wenn der Parkausweis gut sichtbar ausgelegt ist.
a) Halteverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind.
b) Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf dieser Straßenseite.
c) Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.
Bearbeitet von - Maddin[21] am 21.07.2007 21:01:30