Händler Sachmängelhaftung
Ersteller dieses Themas
Mitglied seit: 04.02.2006
Deutschland
583 Beiträge
Hallo, ich überlege mir einen Gebrauchtwagenhandel spezialisiert auf BMW aufzuziehen. Einen kleinen aber feinen. Nun hab ich da ein paar Fragen zu der Sachmängelhaftung / Gewährleistungspflicht. Was fällt da alles drunter und was nicht. Also wie hoch ist das Risiko heutzutage einen Gebrauchten, vor allem mit höheren KM oder älteres Baujahr zu verkaufen. Ich kenn mich mit Autos Recht gut aus und habe auch eine günstige Werkstatt gleich nebenan, falls ich das wirklich durchziehe. Wenn zB die elektrischen Fensterheber schon bei Verkauf nicht funktionieren, genügt es dann, dies in den Kaufvertrag zu schreiben oder hafte ich dafür? Wie siehts mit Verschleiß aus, zB kaputte Tonnenlager hinten oder Undichte Ventildeckeldichtung oder kaputte Bremsen? Das ist doch alles normaler Verschleiß und fällt nicht unter diese Gewährleistung, oder? Oder ein Zahnriemenwechsel ist doch auch kein Sachmangel, falls der reisst...? Helft mir mal bitte weiter, falls hier paar Autohändler unter uns sind. LG
NEIN, ich hab KEINE 6 Zylinder...ABER er fährt TROTZDEM!
Mitglied: seit 2005
Deutschland
Hallo tommy111,
schau mal hier
(klick) - da gibt es sicher etwas passendes zum Thema "Händler Sachmängelhaftung"!
Gruß
Ähnliche Beiträge
Die folgenden Beiträge könnten Dich ebenfalls interessieren:
Das ist 'n schwieriges Thema. Da kann man eigentlich auch keine pauschalen Aussagen treffen...
Denn wenn das ganze vor Gericht geht, sieht es oft ganz anders aus als es sollte...
Aber ich sag mal so... wenn du dir 'nen Handel nicht grad mit reinen Schrottautos aufziehst, dann ist das schon ok!
Fahrzeuge die in keinem so guten Zustand mehr sind kannst ja notfalls nur an Gewerbetreibende bzw. für den Export verkaufen.
Einfache Antwort:
Lass dich von einem Anwalt beraten bevor du dich selbstständig machst.
Mein Kenntnisstand:
Beispiel Zahnriemenriss:
Hier muss man Unterscheiden zwischen dem Primräschaden, dem Sekundeärschaden (direkter Folgeschaden) und dem Tertiärschaden (indirekter Folgeschaden)
Der Zahnriemen ist zwar ein Verschleißteil, welches jedoch innerhalb der vorgesehen Wartungsintervalle nicht kaputt gehen sollte. Man muss hier zwischen Verschleiß und Defekt unterscheiden. Abgefahrene Bremsbeläge sind verschlissen, aber nicht defekt.
Primärschaden:
Der Primärschaden ist der defekte Zahnriemen. Innerhalb der Gewährleistung haftest du dafür immer - außer der Kunde hat seine Sorgfaltsplicht verletzt.
Sekundärschaden:
Dies ist der Schaden der direkt und unmittelbar dem Primärschaden folgt - in unserem Fall der Motorschaden. Für Folgeschäden haftest du wenn diese unabwendbar als Folge auftreten oder wenn du fahrlässig gehandelt hast.
Tertiärschaden:
Das sind Folgeschäden, die nicht direkt durch das Schadensereignis eingetreten sind. Du hast z.B. als Unternehmer einen Verdienstausfall - aber eben nicht weil der Zahnriemen gerissen ist, sondern weil das Auto nicht funktioniert. Der Unternehmer könnte dir also die Ausfallzeiten in Rechnung stellen. Dies geht aber meines wissens nur dann, wenn du grob Fahrlässig gehandelt hast.
Dann spielt auch der Zustand bei Übergabe eine Rolle. Du verkaufst ein Auto mit Zahnriemen am 1.1.2008:
- Der Zahnriemen hätte im November 2007 nach Werksvorschrift gewechselt werden müssen, war also bei Verkauf schon überfällig, dann haftest du voll (grob Fahrlässig) - außer es befindet sich ein Hinweis im Vertrag.
- Der Zahnriemen muss im Februar 2008 gewechselt werden. In diesem Fall sollte ein Hinweis im Vertrag stehen.
- Der Zahnriemen muss im Juni 2008 gewechselt werden. Dies liegt zwar in deiner Gewärhleistungszeit, aber nicht zeitnah am Verkaufstermin. Reißt der Riemen vor diesem Termin haftest du, reißt er danach hat der Käufer seine Sorgfaltspflicht verletzt und du bist raus
Die genauen Feinheiten hängen vom Einzelfall ab und entsprechende Hinweise kann nur ein Anwalt geben. Ein solcher Termin ist für jeden ratsam, der sich selbstständig machne möchte.
Haben Sie noch Sex oder fahren Sie schon Benz?
in den ersten 6Monaten sieht das doch gemäß BGB sowieso anders auch.. Da gilt ein Schaden im 5Monat oder so, als wäre er bereits beim Verkauf des Fahrzeuges da gewesen.. D.h. in den ersten 6Monaten kann der Käufer soweit ich weiß so ziehmlich fast alles geltend machen..
Also verkauf erst gar keine Auto mit kaputten FH oder so. Im übrigen schadet das sehr sehr schnell deinem Ruf und dann verkaufste gar nix mehr egal wie gut der Wagen auch ist..