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Kündigungsfrist bei befristetem Arbeitsvertrag? - Geplaudere

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Beitrag von: BMW320iFreak
Date: 15.02.2007
Thema: Kündigungsfrist bei befristetem Arbeitsvertrag?
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Hallo, ich bruache eure Hilfe
folgende Situation: ich bin 19 Jahre jung und habe im Juli letzten Jahres meine Ausbildung beendet, seit dem bin ich arbeitlos und es ist auch sehr schwer ohne Berufserfahrung einen Job zu finden (beim Bund bin ich ausgemustert.).
Jetzt könnte ich einen Job bekommen
Problem ist: es ist Teilzeit 130 Stunden pro Woche und es ist nur befristet bis 31.08.2007 ohne weitere Chance auf Beschäftigung.
Was ist wenn ich diesen Job annehme,
1. bin ich dabei überhaupt Sozialversichert, weil es ja nur Teilzeit ist
2. Falls ich in der Zeit einen richtigen Job finden würde, wie sind dann die Kündigungsfristen, kann ich da überhaupt vorher kündigen um einen anderen Job anzunehmen.
Danke für eure Antworten.
Gruß Stefan.


Antworten:
Autor: SuMo-Driver
Datum: 16.02.2007
Antwort:
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Hallo,

130 Stunden die Woche ?? Über 24 Stunden am Tag (bei 5 Tage Woche) ??

OK. Kleiner Fehler 130 Stunden im Monat.

Egal.

1. Klar bist Du versichert, oder sollst Du schwarz arbeiten ??

2. Für Angestellte und Arbeiter gelten seit einigen Jahren die gleichen gesetzlichen Kündigungsfristen. Danach kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Tarif- oder einzelvertraglich können auch längere Kündigungszeiten vereinbart werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden darf als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Die Kündigungsfristen gelten sowohl für Vollzeit-, Teilzeit- als auch für geringfügig Beschäftigte.

Tarifvertraglich können auch kürzere Fristen vereinbart werden, die auch ggf. bei nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in einzelvertraglicher Abmachung Anwendung finden.

Bei Betrieben unter 20 Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) ist auch die Vereinbarung einerkürzere Kündigungsfrist möglich, sie darf aber nicht kürzer als 4 Wochen sein. Für die Beurteilung der Arbeitnehmeranzahl müssen alle Arbeitnehmer berücksichtigt werden, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 10 Stunden oder monatliche Arbeitszeit 45 Stunden übersteigt.

Und wie immer Google oder Wiki: http://de.wikipedia.org/wiki/Teilzeit

Und außerdem wenn ein Arbeitgeber "zuhört": Stellt die Leute endlich wieder fest ein. Irgend ein armer Arbeiter muss doch noch die Rente zahlen, oder sollen 40 Millionen Rentern in 10 Jahren mit Ihren Gehilfen auf den Straßen "fahren".

Was geht eigentlich in Deutschland ab ??

Bearbeitet von - SuMo-Driver am 16.02.2007 00:16:22
Wo der Hubraum fehlt, regiert der Wahnsinn
Autor: Kinggiuli
Datum: 16.02.2007
Antwort:
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Erstmal hast du sowieso wahrscheinlich 6 Monate Probezeit und in denen kannst du jeden Tag kündigen!
Lieber'n Hummer inner Tasche als Krebs am Sack!




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Ende des Themas

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