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Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) insb. § 8 - Geplaudere

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Beitrag von: Papa76
Date: 24.11.2015
Thema: Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) insb. § 8
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Die Höchstdeckungssumme bei nem Bankenausfall beträgt nun offenbar seit Anfang November auch für Privatpersonen -mit Ausnahmen- 100.000 Euro je Kreditinstitut? Waren Einlagen von Privatpersonen nicht bisher unbegrenzt geschützt!?

Einlagensicherungsgesetz zum nachlesen

In § 8 Deckungssumme steht:

(1) Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf den Gegenwert von 100 000 Euro (Deckungssumme).
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Deckungssumme den Gegenwert von bis zu 500 000 Euro, wenn und soweit
1. die Gesamtforderung des Einlegers gegen das CRR-Kreditinstitut den in Absatz 1 genannten Betrag
übersteigt durch die Gutschrift folgender nicht regelmäßig ausgezahlter Beträge:
a)   Beträge, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren


Ist Abs. (2) Satz 1 a) so zu verstehen, dass er auch für Vermögen oder Instandhaltungsrücklagen von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) gilt? Vielleicht weiß ja jemand schon was näheres.


 

In Deutschland gilt derjenige als Scheiße, der auf den Mist hinweist. Nicht derjenige, der ihn verantwortet.


Antworten:
Autor: cxm
Datum: 25.11.2015
Antwort:
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Hi,

seit 1.1.2014 gilt die Einlagensicherung bei Wohnungseigentümergemeinschaften pro Eigentümer.
Also bei 5 Eigentümern insgesamt 500k€.
Hier nachzulesen...

Ciao - Carsten
Schöne Autos fangen mit "B" an - BMW und Borsche...
Autor: Papa76
Datum: 25.11.2015
Antwort:
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Hi,

seit 1.1.2014 gilt die Einlagensicherung bei Wohnungseigentümergemeinschaften pro Eigentümer.
Also bei 5 Eigentümern insgesamt 500k€.
Hier nachzulesen...

Ciao - Carsten
(Zitat von: cxm)


 
Moin Carsten,

so war und ist mir das auch bekannt. Meine Frage beruhte auf einer Falschinfo einer örtlichen Bank und hat sich zwischenzeitlich erledigt.

In Deutschland gilt derjenige als Scheiße, der auf den Mist hinweist. Nicht derjenige, der ihn verantwortet.




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