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Beitrag von: El Cabron Date: 10.01.2013 Thema: Strafe bekommen auf Privatparkplatz wegen Tüv ---------------------------------------------------------- Hallo Syndikat, ich habe eben einen Strafzettel an meinem e30 cab gefunden. Grund ist der abgelaufene TÜV. Jetzt war es aber ein Privatparklatz, wofür ich Geld bezahle und ich habe Saisonkennzeichen drauf. (April-September) Ein angemeldetes Auto muss, wie ich eben nachgelesen habe, immer TÜV haben. Total egal wo der Wagen steht. Auch wenn er auf dem Mond steht, kommen die Weltraumcops und klemmen dir ein Knöllchen drauf.. Aber es ist doch rechtens ein unangemeldetes Auto auf einem Privatparkplatz zu haben? Und wenn meine Saisonkennzeichen grad Pause haben, ist er doch sozusagen abgemeldet? Bin ich im Recht? Komm ich ins Gefängnis? Soll ich meinen Hobbypolizisten Nachbarn mit einem Flammenwerfer seine Wohnung niederbrennen und ihn wegen Brandstiftung anzeigen? Fragen über Fragen... Edit: Letzte Frage bitte nicht beachten. (Ich bin nicht verrückt. Aber Strafe muss sein) ![]() Bearbeitet von: El Cabron am 10.01.2013 um 19:15:04 Für alles über 8 Minuten auf der Nordschleife ziehe ich keinen Helm auf! W.Röhr |
Autor: S-m-H Datum: 10.01.2013 Antwort: ---------------------------------------------------------- Hi. Also nen Kumpel hatte auch mal sein Auto bei uns vor dem Haus auf dem Privatparkplatz sehen und seine Kennzeichen abmontiert. Der bekam dann auch ein Knöllchen und ist dann bei uns aufs zuständige Amt gefahren und hat sich beschwert weil es ja sein "Grundstück" ist. Die haben dann die Strafe wieder zurück genommen. |
Autor: El Cabron Datum: 10.01.2013 Antwort: ---------------------------------------------------------- Danke für die Antwort. Jetzt kommt aber der Knackpunkt: Ist ein Auto ohne Kennzeichen mit einem Auto mit inaktiven Saisonkennzeichen gleichzusetzen? Für alles über 8 Minuten auf der Nordschleife ziehe ich keinen Helm auf! W.Röhr |
Autor: schehofa Datum: 10.01.2013 Antwort: ---------------------------------------------------------- Zum Thema Hauptuntersuchung an Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen: Während das Fahrzeug stillgelegt ist, z.B. jetzt, wenn das Fahrzeug von April-Oktober angemeldet ist, muss das Fahrzeug keine gültige HU haben. Wenn er wieder läuft, angenommen im April, musst du eben im April zur HU. Also solange dein Fahrzeug au einem Privatparkplatz steht welcher dir gehört oder du eine Genehmigung hast dort zu stehen sehe ich da überhaupt kein Problem. |
Autor: diesel--wiesel Datum: 10.01.2013 Antwort: ---------------------------------------------------------- Hallo, das sehe ich etwas anders. Auch ein Privatparkplatz (ich nehme an, dass es ein Dir zugewiesener Parkplatz am Haus oder Hinterhof ist) befindet sich im öffentlichen Strassenverkehr. Daher darfst Du im Zweifel das Auto mit Saisonkennzeichen während des "abgemeldeten" Zeitraumes theoretisch nicht mal dort stehen lassen. Ein solches Auto muss aus dem öffentlichen Strassenverkehr entnommen werden (Garage oder privates UND abgeschlossenes Grundstück). Dort kannst Du dann machen, was Du willst. Sogar rumfahren!! Ich vermute, dass die Politesse nicht bemerkt hat, dass es ein Saisonkennzeichen gibt und daher der TÜV uninteressant ist. Das Knöllchen für den abgelaufenen TÜV müsste die Behörde daher zurücknehmen. Kannst ja schlecht mit Saisonkennzeichen jetzt zum TÜV fahren!! Aber im Zweifel drehen sie Dir einen Strick aus der Tatsache, dass das nicht versteuerte und nicht versicherte Fahrzeug im Zugriff oder Gefahrenbereich des Strassenverkehrs steht. Ob der Parkplatz von Dir bezahlt wird, ist dabei unerheblich. Das Fahrzeug muss weggeschlossen und vor direktem Zugriff geschützt stehen. Zumindest ist das mein Kenntnisstand. Deshalb stelle ich mein Cab mit Saisonkennzeichen auch immer in die Garage. Lasse mich aber gerne belehren, wenn ich falsch liege. MfG Maik |
Autor: hero182 Datum: 10.01.2013 Antwort: ---------------------------------------------------------- Würde mich auch interessieren, wie dieser privatparkplatz denn genau aussieht. |
Autor: Pixsigner Datum: 11.01.2013 Antwort: ---------------------------------------------------------- Auf einem gemieteten Privatparkplatz (wenn dieser im Mietvertrag auch das abstellen von abgemeldeten Fahrzeugen vorsieht) dürfte dies legal sein, unabhängig ob das Fahrzeug noch TÜV hat oder nicht, da es sich nicht um ein öffentlichen Platz handelt. Das gleiche gilt im Prinzip auch für die private Garage. Ob das Fahrzeug nun auf einem Privatgrundstück steht oder in einer privaten Garage spielt daher keine Rolle sofern es eben nicht öffentlich ist. Da es sich zudem um ein Saisonkennzeichen handelt ist dies auch legitim. Ich würde auf jeden Fall gegen das Knöllchen vorgehen! Kann aber gut sein, daß dies von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt wird. Bin mal auf eine Juristenantwort gespannt. E36 - IS IT LOVE? |
Autor: Rennerman88 Datum: 11.01.2013 Antwort: ---------------------------------------------------------- Nur zur "Öffentlichkeit". Wie auch schon einer meiner Vorredner geschrieben hat, handelt es sich auch um öffentlichen Verkehrsraum wenn du auf Privatgelände stehst, dieses aber nicht völlig abgetrennt ist (Absperrung, Schranke etc.) denn damit duldet der Besitzer zumindest die Nutzung durch jedermann. (sog. tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum. Also Privatgelände ist nicht immer -nicht öffentlicher VR- Hier mein ganzer Stolz: +/- The Contrast +/- |
Autor: Nicore Datum: 11.01.2013 Antwort: ---------------------------------------------------------- Zitat: Nein, ist es nicht. Während der "inaktiven" Saison hat das Auto eine "Ruheversicherung" (genaue Daten siehe Deinem Versicherungsvertrag). Das Fahrzeug ist trotzdem angemeldet und versichert. Auch Deine Haftpflicht würde greifen wenn z.B. Öl ausläuft oder sowas. Es darf während der Ruhephase aber nicht im öffentlichen Verkehr bewegt oder geparkt werden. Bei einem Auto ohne Kennzeichen kann der Polizist ja nichts zuordnen. Abgestellte Schrottkarre oder geklaute Kennzeichen... sollte so ein Auto im öffentlichen Verkehr irgendwo rumstehen werden erste ein paar rote Zettel rangeklebt und irgendwie wird das Auto abtransportiert, sofern noch was davon übrig ist. :) BMW Team Oberhavel |
Autor: Stefan177 Datum: 11.01.2013 Antwort: ---------------------------------------------------------- Also "Privatparkplatz" ist etwas, was Du mit der Hausverwaltung ausmachst. Wenn Dein Parkplatz an der Straße liegt ist das Ding trotzdem "öffentlich", wie ich das noch weis. Sicher bist Du nur in Deinem eigenen Hof und der mit Gartentor. Dann kannst Du da machen was Du willst. Schlagt ein und schwört, kreuzt die Gläser. Ein letztes Mal, auf die alten Fehler... |
Autor: mb100 Datum: 11.01.2013 Antwort: ---------------------------------------------------------- Zitat: Die lautet, wie üblich in der Branche: "Kommt drauf an" => tatsächlich kommts drauf an, wie der Parkplatz gestaltet ist. Ich würde nicht so weit gehen zu sagen, dass ne Schranke oder sowas gefordert ist, aber ne eindeutige Trennung zum restlichen Verkehrsraum fordere ich schon. Also beispielsweise ne Hofeinfahrt - mit Hof, in den normal nur Anlieger und ggf. Besucher reinfahren. Unabhängig davon, wie der Parkplatz gestaltet ist, würd ich schon Widerspruch einlegen. Natürlich riskiert man dann, dass die Behörde auch noch auf den Trichter kommt zu sagen: "Das Fahrzeug darf in den "stillgelegten Monaten" gar nicht auf dem Parkplatz stehen." Aber auch das kann man ggf. mal ausstreiten. Kommt halt auf den eigenen Atem und den Atem der Rechtsschutzversicherung an. "Mit großer Macht große Verantwortung Du hast, junger Padawan" |
Autor: Stefan177 Datum: 12.01.2013 Antwort: ---------------------------------------------------------- Zitat: Schlagt ein und schwört, kreuzt die Gläser. Ein letztes Mal, auf die alten Fehler... |
Autor: Hessenspotter Datum: 16.01.2013 Antwort: ---------------------------------------------------------- Wie ein Vorposter schon gesagt hat. Wenn dein Auto in deinem Hof steht, und das Tor ist offen, dann ist das halt nun mal öffentlicher Raum ;-) (außer da steht Privatgrundstück etc. etc.). Wir hatten schon einen Rechtsstreit deswegen weil die Kunden des Nachbarns in unserem Hof geparkt haben. |
Autor: Conviction-BMW Datum: 17.01.2013 Antwort: ---------------------------------------------------------- Zitat: Hallo, Und genau diese Annahme ist schlicht und ergreifend falsch. Mein Stellplatz ist direkt im Hof und dieser ist direkt neben dem Haus. Der Hof ist weder durch ein Tor noch durch eine Schranke vom Straßenverkehr getrennt. Vor zwei Tagen hatte ich dann ein Telefonat mit der Polizei, weil mich jemand im Hof zugeparkt und geweigert hatte wegzufahren. Direkte Auskunft des Polizisten: Es handelt sich um ein Privatgrundstück, das nichts mit dem öffentlichen Straßenverkehr zu tun hat. Es ist Ihnen somit nicht gestattet hier einzugreifen. Bei der Sache handelt es sich um reines Zivilrecht. Grüße Conviction-BMW Conviction-BMW ------------------------------------- Von Außen is er zwar ganz schee dank Singleframe und LED. Doch eine Tatsach bleibt besteh: Audi is und wird ka BMW! |
Autor: Rennerman88 Datum: 17.01.2013 Antwort: ---------------------------------------------------------- Zitat: "Hallo, Und genau diese Annahme ist schlicht und ergreifend falsch. Mein Stellplatz ist direkt im Hof und dieser ist direkt neben dem Haus. Der Hof ist weder durch ein Tor noch durch eine Schranke vom Straßenverkehr getrennt. Vor zwei Tagen hatte ich dann ein Telefonat mit der Polizei, weil mich jemand im Hof zugeparkt und geweigert hatte wegzufahren. Direkte Auskunft des Polizisten: Es handelt sich um ein Privatgrundstück, das nichts mit dem öffentlichen Straßenverkehr zu tun hat. Es ist Ihnen somit nicht gestattet hier einzugreifen. Bei der Sache handelt es sich um reines Zivilrecht. Grüße Conviction-BMW " Zitat Ende Das ist falsch! Bei der Sache mit dem zuparken an sich handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, da du dich von deinem Privatgrundstück wegbewegen willst. Das heißt aber nur, dass es sich bei dem Gelände nicht um öffentlich-rechtlichen Verkehrsraum handelt! Denn der öffentliche Verkehrsraum beeinhaltet den genannte öffentlich-rechtlichen Verkehrsraum (Rechtlich-öffentlicher Verkehrsraum bezeichnet alle Straßen, Wege und Plätze, die gewidmet sind und jedermann zur Benutzung offen stehen.) und den tatsächlich-öffentlichen Verkehrsraum (Um tatsächlich öffentlichen VR handelt es sich, wenn es sich um Privatgelände handelt, auf welchem der Besitzer die Nutzung dieses Geländes akzeptiert oder zumindest stillschweigend Duldet)!!! Somit handelt es sich zwar um Privatgelände und Streitigkeiten fallen unters Zivilrecht ABER es ist auch öffentlicher Verkehrsraum im SInne des tatsächlich-öffentlichen Verkehrsraumes und somit sind auch Gesetze und Normen anwendbar, die sich mit dem öffentlichen Straßenverkehr beschäftigen (StVG, StVO, FEV, FZV......) Bearbeitet von: Rennerman88 am 17.01.2013 um 16:45:06 Hier mein ganzer Stolz: +/- The Contrast +/- |
Autor: Hessenspotter Datum: 18.01.2013 Antwort: ---------------------------------------------------------- Ohne Worte, diese Antwort klärt alles genau auf :-) |
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