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Unfallwagen / Schadenregulierung - Geplaudere

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Beitrag von: NoNaMe-01
Date: 03.11.2009
Thema: Unfallwagen / Schadenregulierung
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Hallo Syndikatler

Wenn ich mir ein auto kaufe wo dem Vorbesitzer einer hinten drauf gefahren ist , kann ich das auto kaufen und dann ein Gutachten von den schaden machen lassen und es mir aus bezahlen lassen ?
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird. Aber soviel kann ich sagen, dass es anders werden muss, wenn es besser werden soll.


Antworten:
Autor: KingFritz
Datum: 03.11.2009
Antwort:
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du willst dir ein auto kaufen, das am Heck kaputt ist, dann ein Gutachten erstellen lassen und dann noch das geld auszahlen?!

quasi:
5000€ Kaufpreis vom auto
2500€ schaden
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2500€ fürs auto zahlen??


meinst das so???


wenn ja, dann willkommen im wunderland ;)



Bearbeitet von: KingFritz am 03.11.2009 um 17:11:35

Autor: Heckpropeller
Datum: 03.11.2009
Antwort:
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Deutschland, deine Bürger...


Zitat:

kann ich das auto kaufen und dann ein Gutachten von den schaden machen lassen und es mir aus bezahlen lassen ?



Von wem denn? Von DEINER Versicherung? Oder wer soll das machen. Was geht denn bei dir im kopf vor?Wer soll dir was bezahlen, wofür er nicht aufkommen muss?

Bearbeitet von: Heckpropeller am 03.11.2009 um 17:10:12
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Autor: NoNaMe-01
Datum: 03.11.2009
Antwort:
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Fange mal so an
Wenn mir einer auffährt kann ich den schaden ja an ein Autohaus abtreten aber kann ich ich den schaden auch an einer Privatperson Abtreten ?
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird. Aber soviel kann ich sagen, dass es anders werden muss, wenn es besser werden soll.
Autor: Heckpropeller
Datum: 03.11.2009
Antwort:
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Die Frage ist unverständlich. Einen Schaden kann man nicht an einem Autohaus "abtreten". Dafür ist die jeweilige Versicherung zuständig.
Vertshe überhaupt nicht was du meinst.
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Autor: mb100
Datum: 03.11.2009
Antwort:
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Wenn der Verkäufer den Schaden noch nicht geltend gemacht hat und am Unfall nicht schuld war und Dir den Anspruch gegen den Unfallgegner abgetreten hat, sollte es eigentlich funktionieren.
Könnt mir vorstellen, dass es bei (Voll)kaskoschäden schwieriger wird.
"Mit großer Macht große Verantwortung Du hast, junger Padawan"
Autor: NoNaMe-01
Datum: 03.11.2009
Antwort:
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Zitat:


Wenn der Verkäufer den Schaden noch nicht geltend gemacht hat und am Unfall nicht schuld war und Dir den Anspruch gegen den Unfallgegner abgetreten hat, sollte es eigentlich funktionieren.
Könnt mir vorstellen, dass es bei (Voll)kaskoschäden schwieriger wird.

(Zitat von: mb100)






Genau so meinte ich es , jetzt ausgenommen Kaskoschäden .

Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird. Aber soviel kann ich sagen, dass es anders werden muss, wenn es besser werden soll.
Autor: pat3112
Datum: 03.11.2009
Antwort:
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Der Anspruch braucht im Falle das Verkaufes nichtmal abgetreten werden, dieser geht mit der Versicherten Sache, in dem Fall das AUTO, in den Besitz und Eigentum das neuen Brief Besitzers über.

Natürlich nur wenn der Vorbesitzer sich noch nichts hat auszahlen lassen und der Anspruch noch existiert.

Im Versicherrungsmetiet nennt man das der Anspruch teilt das Schicksal der versicherten Sache diese sind nicht von einander trennbar.

Gruß Pat

Bearbeitet von: pat3112 am 03.11.2009 um 20:07:04
Der Geist ist wie ein Fallschirm - er funktioniert nur, wenn er offen ist.
Autor: NoNaMe-01
Datum: 03.11.2009
Antwort:
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wie viel tage nach dem Unfall besteht der Anspruch denn noch ? Gibt es eine Frist bis wann man einen Unfall der gegnerischen Partei melden muss ( Also wenn man keine schuld hat )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird. Aber soviel kann ich sagen, dass es anders werden muss, wenn es besser werden soll.
Autor: pat3112
Datum: 03.11.2009
Antwort:
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Grundsätzlich unterliegt der Anspruch den Meldefristen die den KKB (Kraftfahrt Kasko Bedingungen) des entsprechenden Versicherungsvertrages für das Fahrzeug zu grunde liegen, diese varieren von Versicherer zu Versicherer.

In der Regel findest du dort Formulierungen die da heißen
"Der Schadefall ist Unverzüglich anzuzeigen."

Aber ich denke deine Frage ziehlt eher darauf ab wielange du Zeit hast einen Kostenvoranschlag oder ähnliches einzureichen um ihn dir regulieren zu lassen.

Auch hier gibt es keinen klar definierten Zeitraum, sondern wieder Formulierungen wie.

"Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich im Rahmen seiner Obligenheitspfichten dem Versicherungsgeber im Schadenfalle alle benötigten Unterlagen schnellstmöglich zur Verfügung zu stellen."

Schnellstmöglich bedeutet hier nach meinen Praxis Erfahrungen 1 Monat ! Alles was darüber hinaus geht da werden die Gesellschaften schonmal zickig.
Was im übrigen deinen Anspruch auf Regulierung, sollte man dir kein grob Fahrlässiges Verschulden nachweisen können, nicht mindert.
Aber dann stellen sie sich halt an, kennt man denke ich aus der Praxis.

P.s. wenn du clever bist meldest du den Schaden nicht der Gegnerischen versicherung sondern deiner eigenen und läßt diese regulieren (ist schließlich Kasko Schutz) und deinen Versicherung treibt das Geld von der gegnerischen ein.

1. Die eigene Versicherung reguliert wesentlich großzügiger !
2. Sie reguliert schneller und ohne blöde Nachfragen.


Bearbeitet von: pat3112 am 03.11.2009 um 20:41:37
Der Geist ist wie ein Fallschirm - er funktioniert nur, wenn er offen ist.
Autor: NoNaMe-01
Datum: 03.11.2009
Antwort:
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Zitat:


Grundsätzlich unterliegt der Anspruch den Meldefristen die den KKB (Kraftfahrt Kasko Bedingungen) des entsprechenden Versicherungsvertrages für das Fahrzeug zu grunde liegen, diese varieren von Versicherer zu Versicherer.

In der Regel findest du dort Formulierungen die da heißen
"Der Schadefall ist Unverzüglich anzuzeigen."

Aber ich denke deine Frage ziehlt eher darauf ab wielange du Zeit hast einen Kostenvoranschlag oder ähnliches einzureichen um ihn dir regulieren zu lassen.

Auch hier gibt es keinen klar definierten Zeitraum, sondern wieder Formulierungen wie.

"Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich im Rahmen seiner Obligenheitspfichten dem Versicherungsgeber im Schadenfalle alle benötigten Unterlagen schnellstmöglich zur Verfügung zu stellen."

Schnellstmöglich bedeutet hier nach meinen Praxis Erfahrungen 1 Monat ! Alles was darüber hinaus geht da werden die Gesellschaften schonmal zickig.
Was im übrigen deinen Anspruch auf Regulierung, sollte man dir kein grob Fahrlässiges Verschulden nachweisen können, nicht mindert.
Aber dann stellen sie sich halt an, kennt man denke ich aus der Praxis.

P.s. wenn du clever bist meldest du den Schaden nicht der Gegnerischen versicherung sondern deiner eigenen und läßt diese regulieren (ist schließlich Kasko Schutz) und deinen Versicherung treibt das Geld von der gegnerischen ein.

1. Die eigene Versicherung reguliert wesentlich großzügiger !
2. Sie reguliert schneller und ohne blöde Nachfragen.


Bearbeitet von: pat3112 am 03.11.2009 um 20:41:37

(Zitat von: pat3112)






Super, DANKE für die Antwort !
Endlich mal Thema wo es keine blöde Bemerkung gibt , sondern eine fachliche Antwort wo man sehr viel mit anfangen kann .


@mb100 , Danke

@pat3112 , Danke


Mfg. Stefan .

Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird. Aber soviel kann ich sagen, dass es anders werden muss, wenn es besser werden soll.




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Ende des Themas

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