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Beitrag von: Gjoni20 Date: 07.07.2009 Thema: Auto verkauft mit Kurzzeitkennzeichen Problem ---------------------------------------------------------- Hi leute habe mein Auto verkauft hab dem Käufer meine Kurzzeitkennzeichen mitgegeben damit er das auto nach hausen fahren kann. Jetzt flattern bei mir 2 Straffzettel ins haus wegen Falschparkens von jeweils 15 Euro. Jetzt ist meine Frage hätte ich dem Typen die Kurzzeitkennzeichen überlassen dürfen. Der Verkäufer kamm direkt aus Albanien Habe sein Namen und Passnummer Kaufdatum und Uhrzeit im Kaufvertrag vermerkt. Wäre für jede Hilfe dankbar. Gruss 330Ci mit prins anlage |
Autor: cxm Datum: 08.07.2009 Antwort: ---------------------------------------------------------- Hi, keine Chance - bei Parkverstößen gilt die Halterhaftung. Wer in den Fahrzeugpapieren steht, zahlt - egal wer gefahren ist... Ciao - Carsten Schöne Autos fangen mit "B" an - BMW und Borsche... |
Autor: woife Datum: 08.07.2009 Antwort: ---------------------------------------------------------- betrachte die 30€ als Lehrgeld und sei dankbar das nichts schlimmeres passiert ist, Geschwindigkeitsübertretungen oder Unfall mit Fahrerflucht. Ein fahrzeug mit kurzzeitkennzeichen sollte normalerweise nur der bewegen der auch in den roten papieren steht. Eigentlich ist es sowieso am sinnvollsten ein Auto nur ohne Kennzeichen und abgemeldet zu verkaufen, oder man fährt mit dem Käufer zur Zulassungsstelle und vergewissert sich dass das Auto umgemeldet ist bevor der Käufer losfährt. |
Autor: Pixsigner Datum: 08.07.2009 Antwort: ---------------------------------------------------------- Du hast sicherlich einen ordentlichen Kaufvertrag (ADAC etc.)? Das Eigentum geht mit Unterschrift des Käufers auf Ihn über. Selbst wenn du dein Fahrzeug noch regulär angemeldet hast und der Käufer verursacht 10 Minuten später einen Unfall bist du aus der Haftung raus. Ohne Kaufvertrag hast du allerdings schlechte Karten! Bearbeitet von - Pixsigner am 08.07.2009 14:10:55 E36 - IS IT LOVE? |
Autor: Gjoni20 Datum: 08.07.2009 Antwort: ---------------------------------------------------------- Ich hatte jetzt eigentlihc vor den Kaufvertrag zu kopieren da steht ja Kaufdatum und Uhrzeit drauf. Kaufvertrag zusammen mit dem Mahnbescheid an die Stadtverwaltung zu schicken. Hab aber schiss das ich ihm die Kurzzeitkennzeichen gar nicht hätte überlassen dürfen. Da er aus dem Ausland kam Komischerweise steht auf dem mahnbescheid Fragebogen zur Fahrerermittlung. Seid wan fragen die nach dem Fahrer wen man das Auto falsch geparkt hat. 330Ci mit prins anlage |
Autor: Bassbumper Datum: 08.07.2009 Antwort: ---------------------------------------------------------- Zitat: Ich habe damals unseren Golf ebenfalls mit unseren Kennzeichen verkauft, und der vogel ist wohl geblitzt worden,und ich bekam ein Foto aus kassel und ich hab der zuständigen behörde den Kaufvertrag vorgelegt, und die sache war damit vom tisch. 50 erlaubt, und mit knappen 100 geblitzt. Die karre ging richtung polen. Es kam nie mehr was nach. |
Autor: fendi Datum: 08.07.2009 Antwort: ---------------------------------------------------------- Also rechtlich gesehen, kannst du gegen den Käufer vorgehen! Da ich selbst von beruf beamter bin, weiss ich, dass öfters solche fälle vor kommen. ABER du sagtest, dass der Käufer aus Albanien stammt. Da ist der Aufwand (30€) für die öffentliche interesse (Polizei - Staatsanwaltschaft) zu gering. Aus diesem Grund kannst du nur belangt werden. Wäre der Käufer als Deutschland, dann wäre es kein Problem gewesen. Ich hoffe das ich dir Helfen könnte gruß fendx Bearbeitet von - fendi am 08.07.2009 17:26:39 *********** „Tief im Herzen wissen wir alle, was richtig ist.“ *********** http://www.fendii.de |
Autor: fendi Datum: 08.07.2009 Antwort: ---------------------------------------------------------- hab mich nochmals bei kollegen in Polizeipräsidium Frankfurt schlau gemacht... Du kannst bei jeweiligen Regierungspräsidium (in deiner nähe) Einspruch einlegen. Und wenn der durch geht bzw dir zugestimmt wird, dann wirst du nicht dafür belangt. Allerdings fallen dabei 15€ Bearbeitungsgebühr + 3,50 € Pauschale für jeweiligen Fall an. Also gut auf deutsch, Zahl einfach...so kommst du am besten davon ;-) *********** „Tief im Herzen wissen wir alle, was richtig ist.“ *********** http://www.fendii.de |
Autor: Der_Gute Datum: 08.07.2009 Antwort: ---------------------------------------------------------- Hi, grundsätzlich würde ich keinem irgendein Kennzeichen überlassen was auf mich zugelassen ist. Nun zu Deinem Fall. In Deinem Fall ist Dir sicherlich eine Anhärung zugegangen. Darin würde ich antworten, dass ich das Fahrzeug am ... um ... an ... verkauft habe. Anbei der Kaufvertrag. Was vielleicht diese Sache noch zu Deinen Gunsten verbessern könnte wäre, wenn das Auto vorher auf Dich zugelassen war, und Du es kurz vorher abgemeldet hast und davon Kopien oder gleichen hast. Dann kann man den Tatbestand des Kaufvertrages bekräftigen. In Deutschland gibt es keine Halterhaftung! Jedoch ist der Halter in der Mitwirkungspflicht. Rein rechtlich gilt es hier auch die Frage zu stellen, gibt es überhaupt einen Halter? Ein Kurzzeitkennzeichen ist keine Zulassung, sondern eine Registrierung! Die meisten Zulassungsstellen verzichten sogar auf einen Nachweis wofür das Kennzeichen genutzt werden soll. Somit kann ich noch nicht mal von einem Halter im klassischen Sinne sprechen. Die Poilizei wird aus meiner Sicht das Verfahren einstellen. Wenn das Verfahren eingestellt ist, dann kann dem Halter auch keine Kosten auferlegt werden. www.lindlar.org |
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