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Beitrag von: Liteon Date: 23.01.2008 Thema: Erzwingungshaft=Erlebnisurlaub? ---------------------------------------------------------- So, kurze Frage: Ich hab heute einen Brief vom Landrat bekommen. Bußgeldbescheid vom 06.09.2006 Das Ganze ging an meine alte Adresse wo ich bereits 2 Jahre nicht mehr gemeldet bin. Habe den Brief nur bekommen, da die Nachmieter Verwandtschaft sind. Auf jeden Fall word nach der gennanten Zahlunsgfrist Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft gestellt. Klingt super spektakulär ![]() So, ich weiß nicht was für ein Bußgeld und nach so langer Zeit? Geht um einen Kleckerbetrag, genau 57,17€. Aber wieso was bezahlen was man nicht gewesen ist? Also, wie lange muss man in Haft für 57,17€ oder was kommt da auf mich zu? Eintrag im Führungszeugnis? Und bitte keine Tipps wie: Einfach bezahlen! |
Autor: SIGGI E36 Datum: 23.01.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- servus dann haft antreten ab in den knast :-) mfg In Deutschland ist die höchste Form der Anerkennung der Neid. |
Autor: Hellrider2001 Datum: 23.01.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- Also der Betrag könnte in etwa 2 Tagessätze sein, kommt auf Dein Einkommen an. Also wären es 2 Tage Zwangshaft. Ob das dann im Führungszeugnis steht - keine Ahnung, sorry... Wie man hier Bilder hochladen und posten kann! |
Autor: CrAsHoVeR Datum: 23.01.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- Niemand kann dich zu einer Haft verdonnern wenn du nichts getan hast!? Bzw. für was sollst du zahlen? Da muss doch stehen warum du zahlen sollst bzw. in Haft gehen sollst..... |
Autor: Julias bmw Datum: 23.01.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- Kommt ganz drauf an was der Richter angeordnet hat 1-2 Tage sinds bestimmt. Ich musste auch schon mal für 2 Tage in den Knast weil ich Mist gebaut habe. Im Führungszeugniss steht das bei mir aber nicht geschrieben das ich 2 Tage einfahren musste. Mfg Julia Alpina e39 B10 Power |
Autor: Liteon Datum: 23.01.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- Vielleicht werde ich ja nach 3 Stunden wegen guter Führung entlassen. |
Autor: ose Datum: 23.01.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- also die erzwingungshaft kann bei diesem betrag nicht mehr wie drei tage sein,jedoch solltest du wissen das anders als in z.b. österreich, du nach der erzwingungshaft trotzdem die restschuld zahlen musst. lese ddir mal das kleingedruckte oder die rückseite des briefes genau durch bevor du dich in die weisse fliessenzelle hockst!! ach: eine vorstrafe bekommst du nicht,jedoch einen vermerk ins BZRG den du nach zwei jahren auf antrag löschen lassen kannst. solltest du jedoch mit §4abs3Waffg zu tun haben, so würde ich den strafzettel erst einmal bezahlen da du sonst deine zuverlässigkeit verlierst. |
Autor: cabriowuschel Datum: 23.01.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- Hier mal ein bisschen was zu lesen. Die Anordnung von Erzwingungshaft ist in Deutschland in den §§ 96 ff. des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) geregelt. Die Vollstreckung richtet sich nach den §§ 451 ff. der Strafprozessordnung (StPO). Die Haft ist keine Strafe für die begangene Ordnungswidrigkeit, sondern stellt ein Beugemittel dar. Das Gericht kann Erzwingungshaft anordnen, wenn die Geldbuße nicht gezahlt wird und der Betroffene nicht erklärt, warum er nicht zahlen kann. Im Bußgeldbescheid muss er auf die Möglichkeit der Erzwingungshaft hingewiesen worden sein. Die Dauer der Haft wegen einer Geldbuße darf sechs Wochen, wegen mehrerer in einer Bußgeldentscheidung zusammengefasster Geldbußen drei Monate nicht übersteigen. Sie wird unter Berücksichtigung des zu zahlenden Geldbetrages nach Tagen bemessen und kann nachträglich nicht verlängert, sondern nur abgekürzt werden. Unabhängig von einer Geldbuße kann Erzwingungshaft nach § 70 Abs. 2 StPO zur Erzwingung einer Zeugenaussage angeordnet werden. Die Dauer beträgt höchstens sechs Monate, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens. Die Erzwingungshaft ist nicht zu verwechseln mit der Ersatzzwangshaft. Der Betroffene kann die Vollstreckung jederzeit abwenden oder beenden, indem er den geforderten Geldbetrag bezahlt. Der Vollzug der Haft befreit jedoch nicht von der Zahlungspflicht. Gegen die Anordnung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig (§ 311 StPO). Für den Vollzug der Erzwingungshaft gelten gemäß § 171 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) die Vorschriften über den Vollzug einer Freiheitsstrafe entsprechend. Eine gemeinsame Unterbringung mit "kriminellen" Gefangenen ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. Ebenfalls muss der Betroffene keine Anstaltskleidung tragen, darf eigene Bettwäsche benutzen und ist zur Arbeit in der Anstalt im Gegensatz zum "kriminellen" Gefangenen nicht verpflichtet. In das Bundeszentralregister werden weder die Anordnung der Haft noch die Festsetzung der Geldbuße eingetragen. |
Autor: JapaneseSilver Datum: 24.01.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- Würd mal mit der Behörde reden. I ain't asked any pardon for anything I've done |
Autor: E36-Freak Datum: 24.01.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- Zitat: Hallo? Das ist ne Behörde...mit denen kannst Du nicht reden, wenn er die Kohle nicht zahlt, geht er ersatzweise in den Bau, richtet sich wie schon gesagt nach den Tagessätzen, in diesem Falle dürften es 25 Euro also 2 Tage sein... |
Autor: Pierre1 Datum: 24.01.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- ich denke mal, dass der Betrag von 57,- um ein Vielfaches angestiegen ist in den 2 Jahren. Oder ist das der Endbetrag? Bearbeitet von - Pierre1 am 24.01.2008 09:08:42 Bearbeitet von - Pierre1 am 24.01.2008 09:09:15 Bearbeitet von - Pierre1 am 24.01.2008 09:10:16 |
Autor: kwadde Datum: 24.01.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- also der 6.9.06 ist ja noch nichtmal 2 jahre her. also warst du zum tatzeitpunkt ja nichtmal mehr auf die alte adresse gemeldet?!. und hab ich dich richtig verstanden, du hast auch bisher noch nichts von diesem bußgeld gehört? würde also in widerspruch gehen. es muss ja irgendwie mal nen anhörungsbogen dazu geben, oder ähnliches. |
Autor: Nicore Datum: 24.01.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- Das wäre eher unüblich für unser gutes Deutschland. Da müsste der Ausgangsbetrag ja 1€ oder so sein. :) BMW Team Oberhavel |
Autor: RaverOnDope Datum: 24.01.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- Hast du den Brief schon lang, oder jetzt erst bekommen? Die hätten sich bei deiner neuen Anschrift schon gemeldet, wenn es denen so wichtig gewesen wäre. Ich würde den Brief bei Seite legen und abwarten. Die arbeiten beim / für den Staat, die sollten keine Probleme haben, die Post an die richtige und aktuelle Adresse zu versenden... Und wieso bekommst du nach so langer Zeit erst nen Bußgeldbescheid? Wer dein Vater ist, ist mir egal! Wenn ich hier angeln will, geht niemand über den Fluss... |
Autor: Liteon Datum: 24.01.2008 Antwort: ---------------------------------------------------------- Habe den Brief wie gesagt erst gestern bekommen, weil zur noch Kontakt zu den aktuellen Mietern meiner alten Anschrift besteht. Was für ein Bußgeld das sein soll weiß ich nicht, jedenfalls muss der Betrag ursprünglich relativ klein gewesen sein. |
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