1. TÜV: Da Audio- und Videogeräte im Auto keinerlei Zulassungsbschränkungen unterliegen kann die Verkehrstauglichkeit auch nicht durch den Einbau oder die Veränderung der Gerätschaften geändert werden.
2. Unfall: Sollte der Wagen einen Unfall haben, so läge es an dem Versicherer im Zweifelsfall zu beweisen, dass der Fahrer durch den TV-Empfang abgelenkt war. Letztenendes führt dies aber nur dazu nachzuweisen, ob der Fahrer Ferngesehen hat, oder nicht und nicht, ob die TV-Freischaltung rchtens ist.
3. Polizeikontrolle: Sollte eine Polizeikontrolle erkennen, dass der Fahrer durch ein TV-Empfangsgerät abgelenkt ist, so darf er angehalten werden und wir behandelt, wie jemand, der unachsam Auto gfahren ist. Die TV-Funktion an sich hat hier keinerlei Auswirkungen.
Die TV-Freischaltung an sich ist nicht verboten. Es ist jedoch vollkommen zu Recht und einleuchtend verboten, sich ablenken zu lassen, was Fernsehen während der Fahrt definitiv wäre.
Quelle:
http://www.tv-freischaltung.net/