@ der heiler
hatte die dinger ( markierungslichter/standlicht und blinker ) auf dem 5er
und sogar in der CH zur prüfung gefahren und wurde nicht beanstandet
unteranderem, weil ich alle mind. resp. max. masse einhielt und es ein bmw produkt war, trotz fehlendem e zeichen ;-)
ich fand noch nicht die geltenden masse für deutschland, hier aber ein paar orignale texte von der CH masse
zu finden auch unter dem link
verkehrsrecht schweiz und
Verordnung über die technische Anforderungen an Strassenverkehr ( VTS )ich denke die vorschriften resp. ein- anbauhöhenen werden sich nicht gross unterscheiden zwischen D und CH
vielleicht hilft es dir, hast so einen kleinen anhaltspunkt ...
gruss K.C.
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS Seitwärts wirkende Rückstrahler,
Markierlichter sowie Warnlichter an Türen :
rot oder gelbbin mir aber nicht sicher, ob in D gelb vorne erlaubt ist ??
Seitlicher Abstand und Zwischenraum
21
Bei Abblend-, Stand-, Schluss-, Nebellichtern, bei Richtungsblinkern
sowie bei Rückstrahlern darf der äusserste Rand der Leuchtfläche seitlich
höchstens 0,40 m von den äussersten, festen Teilen des Fahrzeugs entfernt
sein.
22
Bei Markier- und Parklichtern, die wegen der Bauart oder Verwendung
eines Fahrzeugs nicht an den äussersten Stellen angebracht werden können,
darf der äusserste Punkt der Leuchtfläche nicht mehr als 0,40 m vom
Fahrzeugrand entfernt sein. Der Abstand von 0,40 m gilt nicht für Markierlichter
an landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen. Bei Anhängern darf
der äusserste Rand der Leuchtfläche der Standlichter seitlich nicht weiter
als 0,15 m von den äussersten, festen Teilen des Fahrzeugs entfernt sein.
Anbringungshöhe
31
Der Abstand des unteren Randes der Leuchtfläche vom Boden muss wenigstens betragen:
° Abblendlichtern 0,50 m
° Stand-, Schluss-, Brems- und
Markierlichtern sowie bei Richtungsblinkern
0,35 m° Schluss- und Bremslichtern von Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen 0,25 m
° Nebel- und Nebelschlusslichtern sowie Rückstrahlern 0,25 m
° Rückfahrlichtern 0,25 m
Der Abstand des oberen Randes der Leuchtfläche vom Boden darf höchstens betragen:
bei Stand-, Schluss-, Bremslichtern- und Richtungsblinkern sowie bei seitlichen Markierlichtern 1,50 m
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... Wer King Cornflakes © nachmacht od. fälscht, od. nachgemachte od. gefälschte King Cornflakes © in Umlauf bringt,
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Bearbeitet von - King Cornflakes am 13.10.2005 01:42:12