DVD bei der Fahrt schauen Strafe?
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Gibt es inzwischen eine Strafe auf TV/Video gucken während der Fahrt?
Jemand Erfahrungen gesammelt seit neuem Bußgeldkatalog???
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Hallo nicoDD,
schau mal hier
(klick) - da gibt es sicher etwas passendes zum Thema "DVD bei der Fahrt schauen Strafe?"!
Gruß
Also Leute ich hab 2 kurze storys für euch..
Zu einem wurd ich einmal angehalten von den grün-weißen Herren und die haben auch prompt geguckt ob ich DVD im Auto habe. Darauf wollten sie mir 60€ Bussgeld geben und 1 Punkt. Nach langem Diskutieren kamm es zum glück nicht..
Einmal stand ich an der Ampel mit Kollegen hatte Hip Hop Honeys laufen (geile chicks) und da stand auch Son Sixpack neben mir und das war wirklich das geilste was ich jeh erlebt hab mit den grünen..naja aufjedenfall klopften sie mir gegen das Fenster und ich dachte oh je das wars jetzt...aber was sagten die...
Zitat: Boaaaaaaaaahhh geile Mädels hast du da.. =)
waren natürlich auch jüngere
also fakt ist..es ist nicht erlaubt es gibt punkte und geldstrafe für tv/dvd
Vidclips alles was ablenkt.
Zitat:
es gibt punkte und geldstrafe für tv/dvd
Vidclips alles was ablenkt.
gibt es nicht solange Du in Folge dessen keinen Fahrfehler o.ä. begehst...warum meinst Du hast Du keinen Bußgeldbescheid o.ä. bekommen? War sicher keine Freundlichkeit der Polizei
Mitglied seit: 19.08.2006
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als gesetzesniederschrift gibt es das natürlich nicht, oder???
Hi,
ich hatte dazu mal was geschrieben und kopiere is hier noch mal rein. Es ist definitiv unzulaessig und stellt eine Ordnungswidrigkeit da, die (natuerlich...)mit einem Bussgeld geahndet wird.
Auf die schnelle nur ueberschlaegig:
TV (fuer DVD gilt das ebenso!) waehrend der Fahrt ist ein Verstoss gegen die Sorgfaltspflichten des Fahrzeugfuehres aus $ 23 Abs. 1 StVO und gegen die Grundregel des $ 1 Abs.1,2 StVO.
§ 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
(1) 1Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. 2Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. 3Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. 4Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).
(1a) 1Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. 2Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
(1b) 1Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. 2Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
(2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.
(3) 1Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. 2Sie dürfen nicht freihändig fahren. 3Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert.
Dieser Verstoss stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach dem neuen Bussgeldkatalog (Fassung des Inkrafttretens vom 01.02.2009. Zuletzt geändert durch: Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1 S. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009)
bestraft wird. Hier der Auszug aus dem Bussgeldkatalog:
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
107 Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass
107.1 seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war
StVO § 23 Abs. 1 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 22
mit einem Bussgeld iHv.10 € bestraft wird.
Falls durch dieses Verhalten die Gefaehrdung Dritter eintritt, betraegt das Bussgeld 20.00 EUR.
Soweit ich informiert bin, gibt es hierfuer noch keine Punkte. Punkte gibt es erst ab einem Bussgeld iHv. 40.00 EUR.
Zum Vergleich, bei Benutzung eines Autotelefons oder Handys als Kfz-Führer gibt es 1 Punkt, 40 EUR Geldbusse, kein Fahrverbot.
Alle Angaben natuerlich ohne Gewaehr. Der Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar.
Kris
Zitat:
Hi,
. Es ist definitiv unzulaessig und stellt eine Ordnungswidrigkeit da, die (natuerlich...)mit einem Bussgeld geahndet wird.
ich gebs auf
@ kris72:
§23 StVO kommt hier überhaupt nicht zum tragen. Ein laufender Fernseher beeinträchtigt allenfalls die Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers, nicht aber seine Sicht, (es sei denn, der Fernseher steht auf dem Armaturenbrett und verdeckt die halbe Frontscheibe.)
Wo hier ein Verstoß gegen §1 StVO vorliegen soll ist mir ebenfalls rätselhaft.
Ich wäre Dir daher sehr dankbar, wenn Du Deine Behauptungen mit konkreten Quellen (und damit meine ich nicht "Das hat mir der Beamte bei der Verkehrskontrolle so gesagt" oder so ähnlich, das ist nämlich absolut belanglos, sondern einen konkreten Gesetzestext, eine Verordnung, ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder etwas Vergleichbares) belegen würdest.
Hi Daniel,
es wird schwierig einen Gesetzestext zu finden, indem steht: DVD sehen waehrend der Fahrt ist unzulaessig. Hintergrund ist der, dass Gesezte abstrakt formuliert sind um einer Vielzahl von Faellen gerecht zu werden.
Die von mir genannten Paragraphen sind schon als Grundlage heranzuziehen. $ 1 StVO ist halt die Grundregel, unter die eben auch Sachverhalte fallen, die nicht unter andere Paragraphen gefasst werden koennen.
1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Ich werde heute Abend mal nach Fundstellen suchen, die Euch ueberzeugen.
@ kris72:
Kannst Du Dir sparen, findest sowieso nichts. Ich weiß das ich im Recht bin.
Was meinst Du, warum das Handyverbot explizit in das Gesetz aufgenommen wurde? Nach deiner Argumentation müßte sich dies ja auch bereits aus §1 und §23 Abs.1 ergeben, tut es aber nicht.
Andere Tätigkeiten (essen, trinken, rauchen) haben beim Fahren ebenfalls ein erhebliches Gefahrenpotential, trotzdem sind diese durch die Paragraphen 1 und 23 nicht verboten, man kann also in keiner Weise davon ausgehen daß das Fernsehen hier anders behandelt wird.
Zitat:
@ kris72:
Kannst Du Dir sparen, findest sowieso nichts. Ich weiß das ich im Recht bin.
Was meinst Du, warum das Handyverbot explizit in das Gesetz aufgenommen wurde? Nach deiner Argumentation müßte sich dies ja auch bereits aus §1 und §23 Abs.1 ergeben, tut es aber nicht.
Andere Tätigkeiten (essen, trinken, rauchen) haben beim Fahren ebenfalls ein erhebliches Gefahrenpotential, trotzdem sind diese durch die Paragraphen 1 und 23 nicht verboten, man kann also in keiner Weise davon ausgehen daß das Fernsehen hier anders behandelt wird.
(Zitat von: daniel.krueger)
right...... genau so ist es.
Gruss Boa
Wer später bremst...ist länger schnell...und früher da!
www.du-sollst-skinheads-nicht-mit-nazis-verwechseln.de
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Hatte auch mal den Fall, wurde angehalten, und habe schön laut "Underworld evolution" laufen gehabt, der Polizist meinte nur, ich sollte das nicht so laut machen während der Fahrt, da ich sonst wichtige Töne überhören könnte, die waren zu drit in einem T4 unterwegs, und sind eine längere Zeit hinter mir gewesen, d.h. die hatten vollen Blick auf den Monitor.
Das ich DVD geglotzt habe hat KEINER von den dreien überhaupt angesprochen.
Wer später bremst fährt länger schnell.