jo, aber der beste Spruch steht unten,
Der Bieter akzeptiert mit seinem Gebot, das es sich bei dem Angebot um eine Versteigerung im Sinne des § 3 Abs. 5 des Fernabsatzgesetzes handelt. Dies bedeutet für den Höchstbietenden das er
kein Widerrufs und Rückgaberecht nach BGB im § 355 und 356 gemäss dem Fernabsatzgesetz genießt
würd das mal lassen,
Stefan
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wer länger Lebt wird später Alt
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